Ihre Ansprüche bei Querschnittslähmung
Fakten zur Querschnittslähmung
Die Regulierung der Schadensersatzansprüche eines querschnittsgelähmten Geschädigten ist rechtlich besonders anspruchsvoll und sollte ausschließlich den Spezialisten überlassen bleiben.
Zugleich sind medizinische Spezialkenntnisse für die Regulierung eine unabdingbare Voraussetzung auf Seiten des Anwaltes. Da Rückenmarkschädigungen unterschiedliche Auswirkungen (in Abhängigkeit von der Höhe des Querschnitts) auf das vollständige Organsystem des Organismus haben, kann eine Schadensregulierung nur mit Blick auf die betroffenen Fachbereiche der Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie und Psychologie erfolgen. Auch die Besonderheiten in der therapeutischen Versorgung – Physiotherapie, Ergotherapie, Musiktherapie, Hippotherapie etc. einschließlich der Einbindung der Orthopädietechnik – müssen bei der Schadensregulierung im Vordergrund stehen.
Besonderes Augenmerk verdient die medizinische und wissenschaftliche Weiterentwicklung von Hilfsmitteln, die bereits in klinischen Versuchen Gehbewegungen beim Geschädigten auslösen können. Die Schadensregulierung beeinflussen auch „Free-Hand-Systeme“: Geschädigten werden unter der Haut Elektroden in die Muskeln implantiert, so dass es wieder möglich ist, die Hände zu schließen, um somit auch Gegenstände greifen zu können. Es gibt bereits erste Operationen, die mit dem Ziel durchgeführt worden sind, Querschnittsgelähmten eine selbständige Blasenentleerung zu ermöglichen. In der Folge können so zwangsläufig immer wieder auftretende Harnwegsinfekte bis hin zu Nierenschäden verhindert werden.
Noch vor kurzem wäre es undenkbar gewesen, dass eine zerstörte Nervenbahn wieder wachsen kann. Klinische Tests haben bereits Erkenntnisse geliefert, mit Hilfe hochmoderner Medikamente die Nerven im Rückenmark wieder wachsen zu lassen.
Daraus resultieren erhebliche Dimensionen in der Schadensregulierung, die nur von wirklich spezialisierten Rechtsanwälten überhaupt gesehen werden und dann im günstigen Fall auch in die Regulierung eingeführt werden. Unsere Rechtsanwälte, die derartige Ansprüche regulieren, nehmen regelmäßig auch an medizinischen Fortbildungen zu diesen Themen teil, um sich so profundes Wissen anzueignen, welches für eine optimierte Regulierung der Ansprüche Querschnittsgelähmter unabdingbare Voraussetzung ist.
Von großer Bedeutung ist gerade das Zeitfenster der ersten Wochen nach dem Unfallereignis, in dem die Wiederherstellung so früh wie möglich beginnen muss. Neurochirurgen und Neurologen sprechen hier unter dem Gesichtspunkt von „nofire, nowire“ davon, dass sich Nervenfasern dann wieder verdrahten können, wenn die Nervenzellen Bewegungsimpulse aussenden. Für Patienten bedeutet das gerade in den Anfangsmonaten eine hohe Anzahl von Bewegungstherapien und Trainingsprogrammen.
Dieser medizinische Fortschritt beeinflusst die Schadensregulierung für Querschnittsgelähmte ganz enorm. Oftmals stehen solche neuen medizinischen Erkenntnisse zunächst nur Privatpatienten zur Verfügung, bevor sie viele Jahre später flächendeckender Standard in allgemeinen Kliniken und Krankenhäusern werden. An dieser Stelle ist es für die Regulierung ganz wichtig, dass sich der Anwalt mit der Rechtsprechung zur Erstattbarkeit der Kosten einer privatärztlichen Behandlung beim „nur-Kassenpatienten“ auskennt, um für Letzteren eine optimale Schadensregulierung bewerkstelligen zu können.
Zukunftsschadensvorbehalte
Nur so sind wir in den Stand versetzt, eine Schadensregulierung mit Vorbehalten für die Zukunft unter Berücksichtigung medizinischer Komplikationen, Spätfolgen und Zukunftsrisiken auf den Weg zu bringen. Werden die Zukunftsschadensvorbehalte nicht umsichtig erarbeitet und genauestens in der Regulierung formuliert,
kann es durchaus passieren, dass eine vereinbarte Abfindungszahlung oder vereinbarte Rentenzahlungen für die Zukunft nicht ausreichen und ein querschnittsgelähmter Mensch – ohne eigenes Verschulden! – zum Sozialhilfeempfänger wird.
038205 782220
Ernst-Thälmann-Straße 12
18195 Tessin
Unsöldstraße 2
80538 München
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Holtenauer Straße 3
24103 Kiel
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Schmerzensgeld und Schadensersatz
Selbstverständlich bestehen die individuellen Ansprüche auf
- Schmerzensgeld
- Erwerbsschaden
- Haushaltsführungsschaden
- vermehrte Bedürfnisse
- Sachschadensersatz
Vermehrte Bedürfnisse
Im Rahmen der Schadensregulierung gibt es viele Aspekte im Bereich der vermehrten Bedürfnisse, die ausschließlich für Querschnittsgelähmte zu berücksichtigen sind. Durch ein anderes Kalt-Warm-Empfinden wird mehr Heizenergie benötigt. Dass zum Rollstuhl natürlich auch Sonderzubehör gehört, darf in der Schadensregulierung nicht vergessen werden. Selbstverständlich muss die Regulierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes der Mobilität sein, z.B. in Form von Pkw-Umbauten und/ oder Begleitpersonen.
Der behinderungsbedingte Wohnmehraufwand bezieht sich nicht nur auf Umbaukosten, sondern auch auf vergrößerten Wohnraum an sich, da bereits der Rollstuhl/ Rollator Platz für den Aktionsradius benötigen.
Hinsichtlich eines behindertengerechten Aus- und Umbaus von Wohnraum arbeiten wir mit entsprechenden Spezialisten zusammen. Hier ist es notwenig, über ausreichend Sachkenntnisse zu verfügen, da teilweise die Rechtsprechung hier sehr konträr ist. Dies ist für den Geschädigten besonders wichtig, da die Umbaukosten einen erheblichen Faktor ausmachen können und nur durch einen Spezialisten bzw. einen Anwalt, der sich auf Personengroßschäden spezialisiert hat, gewährleistet ist, dass diese erheblichen Kosten vom Schädiger dann letztlich auch getragen werden.
Pflegebedarf/ Haushaltsführungsschaden
Ein ganz wesentlicher Punkt ist der behinderungsbedingte Pflegebedarf. In den meisten Fällen genügen die Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung des tatsächlichen Pflegebedarfes nicht aus. Hier kommt es auf die Einholung weiterer Pflegegutachten durch Sachverständige an. Wenn der Anwalt nicht aufpasst, wird das Pflegegutachten aus dem sozialversicherungsrechtlichen Blickwinkel erstellt und erweist sich damit unweigerlich als nachteilig für die zivilrechtliche Regulierung und der Geschädigte erhält nicht den Eurobetrag, der ihm zusteht. Oftmals wendet der Haftpflichtversicherer an dieser Stelle ein, dass ein isolierter Haushaltsführungsschaden neben den Pflegeaufwendungen nicht entsteht, da das Pflegepersonal zugleich die Hausarbeit verrichtet. Das ist in dieser allgemeinen Form natürlich keineswegs richtig.
Selbstverständlich steht neben dem Anspruch auf Kostenübernahme der Pflegeleistungen auch der Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens. Es ist die Aufgabe des Anwaltes, Überschneidungen im Pflegegutachten zum Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung exakt herauszuarbeiten und den dann noch verbleibenden Haushaltsführungsschaden korrekt zu beziffern und geltend zu machen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in unserer Kanzlei der Haushaltsführungsschaden von Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi berechnet wird, die zugleich als einzige Anwältin auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens ist. Kurz: wir regulieren den Haushaltsführungsschaden mit Sachverstand.
Hilfs- und Heilmittel
Im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse wird bei Geltendmachung von Hilfsmitteln vom Versicherer immer wieder gerne darauf verwiesen, dass er dafür nicht eintrittspflichtig ist, weil es diese Hilfsmittel von der gesetzlichen Sozialversicherung gibt (Krankenkasse/ Berufsgenossenschaft).
Das ist in dieser Form auch nicht immer richtig: der Sozialversicherungsträger ist nur zur Erstattung solcher Hilfs-/ Heilmittel verpflichtet, die sich im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V befinden. Der darüber hinausgehende Bedarf ist dann vom Schädiger zu decken. Hier wird dann gerne – falsch – argumentiert: alles das, was nicht im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V steht, sei vom Versicherer auch nicht zu erstatten.
Das ist schon rein logisch falsch, weil dann der Versicherer niemals zur Leistung verpflichtet wäre. Richtig ist es an dieser Stelle, eine medizinische Indikation der erforderlichen Heil-/ Hilfsmittel vorzulegen, diese dann anhand des Kataloges nach § 139 SGB V zu überprüfen und den Anteil derer, die aus dem Katalog herausfallen, beim Versicherer zu regulieren. Hierfür ist jedoch in der Schadensregulierung ein erheblicher Aufwand erforderlich, der auch die Einbindung von medizinischen Spezialisten erforderlich macht. In unserem Netzwerk sind entsprechende Kontakte vorhanden, die wir im Einzelfall zur Regulierung derartiger Ansprüche aktivieren.
Mitverschuldenseinwand = nicht angelegter Sicherheitsgurt
Ein ganz wesentlicher Punkt in der Schadensregulierung ist die Überprüfung eines vom Versicherer behaupteten Mitverschuldenseinwands des querschnittsgelähmten Geschädigten. Oftmals mutmaßen Versicherer bei der Diagnose Querschnittslähmung, dass der Geschädigte bei der Kollision den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte im Pkw. Durch die oftmals bestehende retrograde Amnesie (Eine retrograde Amnesie (lat.: retro = rückwärts; engl.: retrograde amnesia) ist eine spezielle Form der Amnesie, bei der Personen nicht mehr in der Lage sind, sich an Geschehnisse vor einem bestimmten, meist traumatischen, Ereignis zu erinnern. Der Gedächtnisverlust bezieht sich auf einen (zumeist kurzen) Zeitraum vor dem bestimmten Ereignis, ein Patient kann sich beispielsweise nicht mehr an einen Unfallhergang erinnern.) kann sich ein Geschädigter nicht daran erinnern, ob er im konkreten Fall den Sicherheitsgurt angelegt hatte oder nicht.
Zeugen für dieses Geschehen sind oftmals entweder nicht vorhanden oder aber sie können sich nicht erinnern und stellen nicht selten Mutmaßungen an, die mit der Realität nichts zu tun haben. Notärzte am Unfallort haben wichtigeres zu tun, als sich nachhaltig einzuprägen, ob ein Unfallopfer angeschnallt war oder nicht. Oftmals kommen sie zum Unfallort, wenn bereits erste Hilfe durch Passanten geleistet ist, die ihrerseits z.B. einen Sicherheitsgurt bereits gelöst haben und ein Unfallopfer aus dem Auto geborgen haben. Auch geben Arztberichte bei derartigen schweren Verletzungen oftmals keine Hinweise auf vorhandene Prellmarken, die eindeutig das Anlegen eines Sicherheitsgurtes beweisen können. Es stehen die anderen wesentlich schwerwiegenderen Verletzungen im Vordergrund. So ist es oftmals ein Leichtes für den Versicherer zu behaupten, der Geschädigte habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, weil es anderenfalls nicht zu einer Querschnittslähmung als Unfallfolge gekommen wäre.
Wenn sich der Anwalt an dieser Stelle nicht mit den technischen Fragen zum Thema „Sicherheitsgurt“ auskennt und darüber hinaus ihm auch noch die Darlegungs-/ Beweislast für eine derartige Behauptung unbekannt ist, kann es leichtfertig zu einer Quotenregulierung zu Lasten des Querschnittsgelähmten kommen, die diesen dann in existenzielle finanzielle Zukunftsnöte bringt. Wenn sich beispielsweise ein Rechtsanwalt vorschnell auf eine Mitverschuldensquote von 30 % einlässt aufgrund der Behauptung des Versicherers, ein Sicherheitsgurt sei nicht angelegt worden, weil es anderenfalls nicht zu derartigen Verletzungen gekommen wäre, so bedeutet dieses im Klartext, dass dem Mandanten von jedem Euro Schadensersatzsumme dann 0,30 € fehlen. Gerade im Rahmen der erforderlichen Pflegekosten kann dieses eine monatliche Unterdeckung von einigen tausend Euro ausmachen. Geht man davon aus, dass eine 24-Stunden-Pflege einen Betrag durchaus zwischen 15.000,- € und 20.000,- € im Monat ausmachen kann, dann beträgt der Eigenanteil des Querschnittsgelähmten im – fälschlich angenommenen – Mitverschuldensfall zwischen 4.500,- € und 6.000,- €. Das sind Beträge, die ein Querschnittsgelähmter in der Regel nicht lange aufbringen kann, selbst wenn er sein gesamtes Schmerzensgeld in diese „Lücke“ hineinsteckt. Je nach Lebensalter des Geschädigten kann dieser dann im Kalender bereits abstreichen, wann seine finanziellen Möglichkeiten aufgezerrt sind und er unweigerlich der Sozialhilfe in die Arme fällt.
Um ein solches Horrorszenario nicht Realität werden zu lassen, arbeiten wir mit unfallanalytischen Sachverständigen zusammen, die für uns technische Untersuchungen durchführen und Begutachtungen vornehmen, mit Hilfe derer wir unberechtigten Mitverschuldenseinwänden des Haftpflichtversicherers erfolgreich entgegentreten können.
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