Anwalt für Schmerzensgeld
Der Begriff des Schmerzensgeldes beschreibt die Schadensersatzposition, die bei einem immateriellen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes dient als Ausgleich für alle unfallbedingten Schmerzen, seelischen Belastungen sowie sonstigen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, die durch eine Schädigung des Körpers verursacht werden. Die Kanzlei Rechtsanwälte Schah Sedi und Schah Sedi gehört zu den führenden Kanzleien im Bereich des Personenschadensrechts. Als Ihr Anwalt befassen wir uns täglich mit Personengroßschäden insbesondere mit Verletzungen wie Querschnittslähmungen, Schädelhirntraumata, Verbrennungen und Amputationen. Da wir aus jahrzehntelanger Erfahrung und vielen persönlichen Gesprächen mit unseren Mandanten wissen, wie sehr Sie und Ihre Familien nach einem Schadensereignis leiden, setzen wir uns für die Durchsetzung eines gerecht bemessenen Schmerzensgeldes ein. Unser Ziel ist dabei stets eine außergerichtliche Einigung – unsere 98 %ige außergerichtliche Einigungsquote untermauert dies.
Die Rechtsanwälte Schah Sedi und Schah Sedi vertreten die Auffassung, dass das Schmerzensgeld in Deutschland für schwerstverletzte Menschen unwürdig gering bemessen wird. Als Ihr Anwalt setzen wir uns für angemessene und höhere Schmerzensgelder ein, als solche, die in der Vergangenheit von Gerichten ausgeurteilt wurden. Schildern Sie uns Ihren Fall und lassen Sie uns über Ihr Schmerzensgeld sprechen.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung schreiben Sie uns – info@schah-sedi.de – oder rufen Sie uns an unter 038 205 / 78 22 20.
Bitte unterschreiben Sie nie vorschnell eine Abfindungserklärung vom Versicherer. Denn sobald eine Abfindungserklärung (oder eine Teil-Abfindungserklärung) unterschrieben ist, kann in den allermeisten Fällen keine Nachregulierung mehr stattfinden. Ihre Ansprüche sind dann abgefunden und weitere Verhandlungen sind nicht mehr möglich, unabhängig davon, ob sich Ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat oder nicht. Sollte Ihnen bereits eine Abfindungsvereinbarung vorliegen, sprechen Sie uns gerne an, bevor Sie den Betrag akzeptieren.
Sie geraten dann gar nicht erst in die Gefahr, aus Unkenntnis zu niedrige Schmerzensgeldzahlungen zu akzeptieren.
Überlassen Sie Ihr Schmerzensgeld nicht dem Zufall. Es geht um Sie, Ihr weiteres Leben und Ihren Anspruch. Wir stehen Ihnen gerne als Ihr Rechtsanwalt zur Seite.
Kriterien für die Höhe des individuellen Schmerzensgeldes
In der Gerichtspraxis erfolgt die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nach freiem Ermessen der Richter. Das Gericht muss die Höhe des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände nach freier Überzeugung festlegen. Konkret bedeutet dies, dass das Gericht alle durch den Anwalt zugetragenen Informationen erfassen und bewerten muss. Es muss abschätzen, inwieweit sich das konkrete Schadensbild in Zukunft entwickeln und verändern wird und es muss die möglichen Auswirkungen auf die Lebensführung des Geschädigten prognostizieren. Die Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden nach dem Bundesgerichtshof das Leiden, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen sowie die daraus resultierende Lebensbeeinträchtigung.
Vergleichsentscheidungen als Maßstab für individuelles Schmerzensgeld
Im Regelfall werden für die Bemessung des Schmerzensgeldes von den Gerichten Tabellen mit Vergleichsentscheidungen herangezogen. Diese beinhalten bereits ausgeurteilte Schmerzensgelder bei vermeintlich ähnlichen Verletzungen. Zwar sind die Gerichte verpflichtet auch bei Vergleichsentscheidungen die konkreten Umstände und Unterschiede in der Lebenssituation der Geschädigten zu berücksichtigen, dies ist in der Gerichtspraxis kaum umsetzbar, stattdessen werden Sachverhalte so lange „hingebogen“, bis er halbwegs mit einer Vergleichsentscheidung „passt“. Genau hier steckt nach der Auffassung der Rechtsanwälte Schah Sedi und Schah Sedi ein gravierendes Problem. Aus den Vergleichsentscheidungen geht in den wenigsten Fällen das vollständige Ausmaß der Schädigung hervor. Zudem führen schwere Unfälle zu multiplen Verletzungen. Diese Vielzahl ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Einerseits hinsichtlich der Intensität und andererseits hinsichtlich der Kombination verschiedener Verletzungen. Damit gibt es gerade im Bereich der Großschäden keine zu 100 % vergleichbaren vorangegangenen Gerichtsentscheidungen. Oft liegen erhebliche Unterschiede in den sogenannten Vergleichsfällen vor. Selbst wenn sich einzelne Verletzungsbilder bei den Geschädigten nach außen hin ähneln, sind die Unterschiede oft gravierend. Beispielsweise kann sich alleine eine Epilepsie, als Folge eines schweren Schädelhirntraumas, bei der einen Person viel schwerer auswirken, als bei einer anderen. Selbst bei ähnlichen körperlichen Gegebenheiten und der gleichen Diagnose sind die Auswirkungen andere. Es kommt auch auf die Kombinationen der unterschiedlichen Einzelverletzungen an. Verstärken sich diese gegenseitig, dann ergibt sich eine andere Dimension. Das macht die Gerichtspraxis vollkommen untauglich. Es ist schlicht nicht möglich, eins zu eins passende, sogenannte Vergleichsentscheidungen zu finden, weil die Vielzahl der differenzierten Kombinationen multipler Verletzungsbilder von der Rechtsprechung nicht abgedeckt werden kann.
Auch wird das Leiden ebenso wie die Heftigkeit des Schmerzes von Person zu Person unterschiedlich wahrgenommen. Das Schmerzensgeld muss aber das individuelle Verletzungsbild abbilden.
Es kommt noch ein anderer Aspekt hinzu. In den Tabellen zur Schmerzensgeldbemessung finden sich neben Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit auch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die bereits bis zu 30 Jahre alt sind und deutlich zu niedrige Beträge ausweisen.
Aktuell ist der Nutzungsausfall für einen PKW höher als das Schmerzensgeld für die schwerstverletzten Insassen. Insbesondere, wenn man die im Verkehrsrecht gebräuchliche Entschädigung eines Nutzungsausfalls anhand von allgemein anerkannten Tagespauschalen als Vergleich heranzieht, treten nicht mehr hinnehmbare Ungerechtigkeiten zu Tage. So erhält das Opfer eines Verkehrsunfalls täglich für den unfallbedingten Ausfall des eigenen Fahrrades = 5 – 10 €, für einen VW Golf = 35 € und für einen Porsche = 175 €. Für bei demselben Schadenereignis erlittene dauerhafte Körperschäden (ebenfalls „Nutzungsausfälle“), wie schwere Kopfverletzungen, komplexe Femurschaftfraktur, Durchgangssyndrom, Koma hat das Oberlandesgericht Thüringen (8 U 685/00, 16.01.20001) einem 13 jährigen Kind 60.000,00 € zugesprochen. Das entspricht 2,66 € pro Tag für eine restliche Lebenserwartung von knapp 62 Jahren. Das Missverhältnis zwischen den immateriellen Schadensfolgen und der Höhe des Schmerzensgeldes liegt offen auf der Hand.
Ein neues Bemessungssystem für Schmerzensgeld: das taggenaue Schmerzensgeld
Aus diesem Grund haben die Rechtsanwälte Schah Sedi und Schah Sedi in Zusammenarbeit mit Professor Dr. Schwintowski das Konzept des sogenannten taggenauen Schmerzensgeldes entwickelt. Dadurch gelang es aufzuzeigen, wie gering die Beträge für Geschädigte tatsächlich sind. Bricht man vermeintlich hohe Summen auf den Tag herunter, so werden menschenunwürdige Beträge – zum Teil im Centbereich sichtbar. In der Summe klingt es vielleicht viel, pro Tag ist es für gravierende und dauerhafte Einschränkungen und Schmerzen unangemessen wenig. Außerdem ermöglicht das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes eine höhere Vergleichbarkeit, sowie mehr Transparenz und Einheitlichkeit.
An dieses System anknüpfend hat zunächst das Landgericht Frankfurt am Main unter dem 18.10.2018 (Az. 13 O 129/15) sodann das Landgericht Aurich unter dem 29.11.2018 (Az. 2 O 165/12) damit begonnen, Schmerzensgeldbeträge nach Zeitabschnitten (taggenaues Schmerzensgeld/ monatliches Schmerzensgeld/ jährliches Schmerzensgeld) in Bezug auf die restliche Lebenserwartung des Geschädigten zu berechnen und auszuurteilen.
Wenngleich die taggenaue Bemessungsmethode die herkömmlichen Tabellen nicht ablöste, so kann jedoch das von den Rechtsanwälten Schah Sedi und Schah Sedi sowie Prof. Dr. Schwintowski entwickelte System der taggenauen Berechnung von Schmerzensgeld aufzeigen, wie unverhältnismäßig bislang Schmerzensgelder bemessen worden sind – und bedauerlicherweise von den meisten Gerichten immer noch bemessen werden.
Dennoch hat das System der taggenauen Bemessung maßgeblich dazu beigetragen, dass eine neuere Entwicklung bei Höhe von Schmerzensgeldern im Fall schwerer Verletzungen sichtbar wird. So hat es sich also für schwerstgeschädigte Menschen ausgezahlt, dass die Rechtsanwälte Schah Sedi und Schah Sedi Vordenker auf dem Gebiet des Schmerzensgeldes waren und sind.
Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern in der Rechtsprechung seit 2018
Landgericht Aurich und Oberlandesgericht Oldenburg: 800.000,00 €
Das Landgericht Aurich hat im Jahr 2018 (Az. 2 O 165/12) einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800.000,00 € ausgeurteilt. In dem Fall wurde der Kläger im Alter von fünf Jahren grob fehlerhaft medizinisch behandelt, weshalb eine Unterschenkelamputation beidseits unterhalb der Knie und kurze Zeit später die Entfernung der rechten Kniescheibe notwendig wurden. Es hatten sich zahlreiche Haut- und Muskelnekrosen im Gesicht, an den Armen und Oberschenkeln entwickelt, die mit Spalthauttransplantationen versorgt wurden, wegen derer der Kläger Zeit seines Lebens stärker schwitzt. Die Beinstümpfe mussten künstlich mit Schienen gestreckt werden. Eine zufriedenstellende prothetische Versorgung ist nicht möglich. Schmerzhafte Streck- und Beugedefizite bestehen in den Schultern, Ellbogen und Knien – jeweils beidseits neben Phantomschmerzen. Zukünftig ist mit weiteren – auch schweren – Operationen zu rechnen. Die physische Verfassung hat beim Kläger psychische Probleme ausgelöst, die mit fortschreitendem Alter noch zunehmen werden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht von der Überlegung leiten lassen, dass dem Kläger bei einer Lebenserwartung von 80 Jahren ein Betrag von jährlich 10.000,00 € an Schmerzensgeld zur Verfügung stehen muss.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg (zum Aktenzeichen 5 U 196/18 vom 18.03.2020) zurückgewiesen, weil der Senat die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes für zutreffend erachtet. Zur Begründung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass insbesondere bei einem Dauerschaden das Lebensalter des Verletzten als Faktor für die Bemessung heranzuziehen sei. Maßgeblich waren für das Gericht die Anzahl der bereits erfolgten, aber auch die Vielzahl der in Zukunft noch bevorstehenden Operationen. Schmerzensgelderhöhend waren außerdem die psychischen Folgen. Besondere Beachtung schenkte der Senat dem Umstand, dass der zum Schadenszeitpunkt fünfjährige Kläger gerade die notwendige Reife erlangt hatte, den Verlust in seiner Gesamtheit zu begreifen, darunter zu leiden und auf der anderen Seite, sein ganzes Leben noch vor sich zu haben.
Landgericht Gießen: 800.000,00 €
Beachtenswert ist daneben das Urteil des Landgerichtes Gießen, welches in seiner Entscheidung vom 06.11.2019 (Az. 5 O 376/18) dem Kläger ebenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,000 € zuerkannte.
Der Kläger hatte sich im Rahmen eines Fußballspiels eine Nasenbeinfraktur zugezogen. Diese wurde operativ versorgt, wobei die Schläuche am Beatmungsgerät fehlerhaft angeschlossen wurden. Dadurch kam es zu einer 25 minütigen Sauerstoffunterversorgung. Der 17-jährige Kläger erlitt unter anderem einen schweren hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom und einer spastischen Tetraparese.
In seiner Entscheidung stellt das Gericht insbesondere auf das junge Alter, die gesundheitlichen Dauerschäden und den weitergehenden Persönlichkeitsverlust des Klägers ab. Es hebt hervor, dass es keine festgesetzte Ober-/Maximalgrenze für ein Schmerzensgeld gibt. Der Kammer war es wichtig, mit der zuerkannten Summe von 800.000,00 € eine gebotene Fortschreibung des Entschädigungsgefüges vorzunehmen. Gerade in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der allgemeinen Wertvorstellungen hielt das Landgericht Gießen diese für geboten.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: 800.000,00 €
Eine weitere, ebenfalls wegweisende Entscheidung zum Schmerzensgeld stellt das Urteil des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 28.09.2021 (Az. 7 U 29/16) dar. Der Kläger fuhr mit seinem Mountainbike auf einem Feldweg, über den ein Stacheldraht gespannt war. Als der Kläger im letzten Moment die Absperrung bemerkte, machte er eine Vollbremsung und stürzte kopfüber über den Draht, wobei er etliche Stunden in Todesangst in einem bewegungsunfähigen Körper auf dem Feldweg liegen musste, bis ihn ein Spaziergänger zufällig auffand. Durch den Sturz ist der Kläger unterhalb des vierten Halswirbels komplett querschnittsgelähmt. Eine Besonderheit der Entscheidung liegt unter anderem darin, dass das Gericht deutlich über die klägerseitige Mindestvorstellung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000,00 € hinausging und ihm einen Betrag in Höhe von insgesamt 800.000,00 € zusprach. Dies begründete das Gericht unter anderem damit, dem Kläger durch den hohen Kapitalbetrag anders nicht finanzierbare Annehmlichkeiten zu ermöglichen, um seine Situation ein wenig erträglicher zu gestalten. Auch die damalige Niedrigzinsphase und die Höhe der Inflation sollten sich nach Auffassung des Gerichtes in der Höhe des Schmerzensgeldes wiederfinden.
Landgericht Limburg: 1 Mio €
Die bislang höchste ausgeurteilte Schmerzensgeldhöhe von einer Million Euro findet sich in der Entscheidung des Landgerichtes Limburg vom 28.06.2021 (Az. 1 O 45/15). Der einjährige Kläger wurde aufgrund einer obstruktiven Bronchitis, drohender respiratorischen Insuffizienz, des Verdachtes auf Bronchienpneumonie und eines fieberhaften Infekts stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Im Krankenbett reichte ihm die Mutter Apfelspalten und Chips, als ihm die Beklagte eine Spritze in die Vene verabreichte, bevor der Kläger fertig gegessen hatte. Vor lauter Angst verschluckte er sich, lief blau an und hörte auf zu atmen, woraufhin die Beklagte ihn hoch nahm und mit nach oben gerichteten Kopf schüttelte, um die Atemwege wieder zu befreien. Der Kläger erlitt dadurch eine Sauerstoffunterversorgung und infolgedessen einen hypoxischen Hirnschaden mit Epilepsie und tonisch-klonischen Anfällen. Er ist seither in seiner Intelligenz gemindert, kann nicht mehr aktiv sprechen und wird sein Leben lang auf dauerhafte, fremde Hilfe angewiesen sein.
Auch hier hat das Gericht den klägerseitig eingeklagten Mindestbetrag von 500.000,00 € überschritten. Es verdoppelte ihn und sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von einer Million Euro aus. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass dem Kläger, als einem sehr jungen Menschen, jegliche Perspektive auf ein normales Leben genommen worden sei. Er habe keine Chance auf eine normale Kindheit und Jugend. Weder könne er sprechen noch laufen, ferner könne er seine Gefühle und Gedanken nicht äußern, sich selbst nicht pflegen oder gar eigenständig essen. Eine Aussicht auf eine zukünftige Verbesserung bestehe nicht. Interessant ist die Querverbindung zur vorgenannten Entscheidung des Landgerichtes Gießen: Das Landgericht Limburg ist nämlich der Auffassung, dass eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes der Tatsache geschuldet ist, dass der jugendliche Kläger im Verfahren des Landgerichtes Gießen wenigstens noch die Chance auf eine normale Kindheit bzw. Jugend gehabt hat – er war zum Schadenszeitpunkt 17 Jahre alt.
Es ist sehr erfreulich, dass nun Gerichte offensichtlich eher bereit sind, zumindest Schwerstgeschädigten ein tatsächlich angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen. Dennoch bleiben diese hohen Beträge bis heute bedauerlicherweise Einzelentscheidungen.
Die außergerichtliche Regulierungspraxis: gerechtes Schmerzensgeld ohne Gericht
Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die meisten Schadensereignisse nicht gerichtlich entschieden, sondern außergerichtlich verglichen werden. Die Schmerzensgeldbeträge, auf die sich Geschädigte und der gegnerische Haftpflichtversicherer einigen, werden nicht in den sogenannten Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht. In vielen Fällen sind jedoch diese außergerichtlichen Beträge im Durchschnitt höher, als solche, die von Gerichten zugesprochen werden. Das gilt jedoch nur für diejenigen Anwälte, die kompetent und professionell auf der Klaviatur der Bemessung von Schmerzensgeld spielen können. Versicherer überlegen sich in einem solchen Fall nämlich sehr genau, ob sie das Risiko eines Klageverfahrens auf sich nehmen wollen, an dessen Ende ein sehr hohes Schmerzensgeld von einem Gericht abermals zugesprochen werden könnte. Derartige Entscheidungen werden regelmäßig in der Fachpresse veröffentlicht und bieten anderen Anwälten damit die Möglichkeit, ebenfalls höhere Schmerzensgelder einzuklagen. Um einer solchen Tendenz von Anfang an entgegenzuwirken, sind Versicherer bei entsprechend kompetenter Argumentation bereit, außergerichtlich ein höheres Schmerzensgeld zu bezahlen, als in vergleichbaren Fällen bislang ausgeurteilt wurde, um auf diesem Weg diesen Effekt auszuschließen.
Versicherer sprechen dann davon, dass sie keine Begehrlichkeiten wecken wollen, indem hochpreisige Schmerzensgeldentscheidungen allgemein bekannt werden. Gelegentlich werden über die Höhe eines außergerichtlichen Schmerzensgeldes deshalb auch Verschwiegenheitsklauseln vereinbart.
Leider geschieht es noch viel zu häufig, dass Anwälte Entscheidungen, die bereits 20 oder 30 Jahre alt sind, betragsmäßig 1:1 für Schadensfälle in der Jetztzeit heranziehen. Das nachstehende Beispiel soll verdeutlichen, wie eine über 20 Jahre alte Altentscheidung rechnerisch in die aktuelle Gegenwart überführt werden muss, um den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten wenigstens einigermaßen bei der Höhe des Schmerzensgeldes gerecht zu werden.
Musterfall: Wie man eine Altentscheidung in die Jetztzeit umrechnet
Ein Beispiel, wie man aus einer über 20 Jahre alten Entscheidung aus dem Jahr 2001 bei einem ähnlichen aktuellen Verletzungsbild aus einem Schmerzensgeld in Höhe von rund 255.645,00 € (die Entscheidung war noch in DM ergangen) zuzüglich einer Rente von ca. 512,00 €/monatlich heute im Jahr 2024 einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von gerundet 925.700,00 € errechnet, mag das Folgende sein. Vorangestellt ist der Hinweis, das eine Schmerzensgeldrente nicht dazu führt, dass ein Geschädigter mehr Geld erhält. Denn diese Rente wird von Anfang an vom Gesamtschmerzensgeld entnommen. Im Grunde erhält der Versicherer ein zinsloses Darlehen, weil das Schmerzensgeld in voller Höhe (!!) dem Geschädigten bereits am Schadenstag zusteht.
Für den Musterfall legen wir die Entscheidung des LG Würzburg vom 03.12.2001 (Az. 22 O 713/99) zu Grunde. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls zog sich der 17-jährige Kläger u.a. ein schweres Schädelhirntrauma, eine Schädelkalottenfraktur, eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine Hirnstamm- und Kleinhirnkontusion rechts, eine Balkenläsion sowie ein ausgeprägtes Hirnödem, ein mehrmonatiges apallisches Syndrom, einen Sitzbeinbruch und eine Symphysensprengung zu. Aufgrund der langwierigen Klinikaufenthalte litt der Kläger seither an neurologischen Ausfällen in Form von Anarthrie, Dysphagie, linksarmbetonter und rechtsbeinbetonter spastische Tetraparese mit ausgeprägter Rumpfhypotonie, einem posttraumatischen Anfallsleiden sowie ausgeprägten neuropsychologischen Einschränkungen. Für den körperlich, geistig und seelisch im außerordentlich schweren Maße beeinträchtigten Kläger, erachtete das Landgericht damals ein Schmerzensgeldkapital i.H.v. 500.000,00 DM zzgl. einer monatlichen Rente i.H.v. 1.000,00 DM ab August 2000 für angemessen.
- Möchte man diese Entscheidung nun in die heutige Zeit „übersetzen“, ist der Betrag zunächst von D-Mark in Euro umzurechnen.
- 500.000,00 DM entsprechen 255.645,94 €.
- 1.000,00 DM entsprechen 511,29 €
- Sodann sind die Beträge zu indexieren. Hierfür kann beispielsweise der im Internet zugängliche Rechner von beck-online genutzt werden. Die nachfolgenden indexierten Werte sind auf dem Stand von Februar 2024.
- 255.645,94 € = 367.296,66 €
- 511,29 € = 734,59 €
- Für die monatliche Rente ist daraufhin ein Jahresbetrag zu errechnen und mit der Restlebenserwartung zu multiplizieren, um den Barwert der Rente zu erhalten. Zum Urteilszeitpunkt war der Kläger 22 Jahre alt. Wäre er heute 22 Jahre alt hätte er eine statistische Restlebenserwartung von weiteren 57,03 Jahren (Schah Sedi/Grotelüschen Kapitalisierungstabellen, Sterbetafel 2019/2021).
- 734,59 €/Monat x 12 Monate = 8.815,08 € / Jahr
- 8.815,08 € x 57,03 Jahre Restlebenserwartung = 502.724,01 €
Insgesamt ergibt sich so ein Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 870.020,67 € (367.296,66 € + 502.724,01 € ). Hinzuzusetzen ist ein Aufschlag für die Geldentwertung. Dieser beträgt derzeit 6,4 % (gemittelte Inflationsrate der Jahre 2022/2023). Das ergibt mithin ein Schmerzensgeld i.H.v. ca. 925.700,00 € als einmaliger Kapitalbetrag bei der Regulierung im Jahr 2024.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, schreiben Sie uns – info@schah-sedi.de – oder rufen Sie uns an unter 038 205 / 78 22 20. Als Ihr Rechtsanwalt für Schmerzensgeld helfen wir Ihnen gerne weiter.
038205 782220
Ernst-Thälmann-Straße 12
18195 Tessin
Unsöldstraße 2
80538 München
Hohenzollernring 57
50672 Köln
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24103 Kiel
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