Ihr Anwalt bei Schmerzensgeldansprüchen
Der Begriff Schmerzensgeld beschreibt einen Schadensersatzanspruch aus der Entstehung immaterieller Schäden heraus. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes dient als Ausgleich für erlittene Schmerzen, seelische Belastungen sowie sonstige Unannehmlichkeiten, die durch eine Schädigung des Körpers verursacht wurden. Unsere Partnerschaftsgesellschaft Schah Sedi & Schah Sedi gehört zu den führenden Kanzleien im Bereich des Personenschadensrechts. Wir befassen uns täglich mit Personengroßschäden wie Querschnittslähmungen, Schädelhirntraumata, Verbrennungen, Kinderunfällen sowie Motorrad– und Pkw-Unfällen. Da wir genau wissen, wie sehr die Verletzten und deren Familien zu leiden haben, setzen wir uns für die Durchsetzung gerecht bemessener Schmerzensgeldzahlungen ein. Wo möglich, zielen wir stets auf eine Einigung ab, die beide Parteien zufriedenstellt – unsere 98%ige außergerichtliche Erfolgsquote untermauert dies. In einzelnen Fällen jedoch lässt sich eine gerichtliche Vorgehensweise nicht vermeiden. Auch dann sind Sie mit unseren Fachanwälten bestens beraten.
Schah Sedi und Schah Sedi vertreten die Auffassung, dass das Schmerzensgeld in Deutschland für Verletzte zu niedrig ist. Wir setzen uns für angemessene Schmerzensgelder ein. Schildern Sie uns Ihren Fall und teilen Sie uns mit, ob Sie mit dem Angebot des Versicherers auf Zahlung von Schmerzensgeld einverstanden sind oder nicht.
Nutzen Sie unsere kostenlose Anfrage und die kostenlose Telefonnummer 0800 212 313 4. Bitte beachten Sie auch, dass Sie nie vorschnell eine Abfindungserklärung vom Versicherer unterschreiben, da dann keine Nachregulierung möglich ist.
Lassen Sie sich in schweren Schadensfällen von einer spezialisierten Kanzlei beraten, die ausschließlich Personengroßschäden bearbeitet. Sie geraten dann gar nicht erst in die Gefahr zu niedrige Schmerzensgeldzahlungen zu akzeptieren.
Überlassen Ihr Schmerzensgeld nicht dem Zufall. Arbeiten Sie mit Profis zusammen. Es geht um Ihren Fall und Ihr Geld.
Lichtblick für alle Betroffenen - Eine neue Zeitrechnung in Sachen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden hat begonnen …
Das OLG Frankfurt/Main hat in seiner für die gesamte Gerichtsbarkeit in Deutschland richtungsweisenden Entscheidung zum Aktenzeichen 22 U 97/16 am 18.10.2018 ein revolutionäres und gleichermaßen mutiges Urteil gesprochen, das allen Geschädigten den oft verlorenen Glauben an ein gerechtes Rechtssystem zurückgegeben hat.
Im zugrunde liegenden Fall verunfallte ein Motorradfahrer mit einem für den Schaden eintrittspflichtigen Pkw. Der Motorradfahrer verletzte sich an Unterarm sowie Hand und war einige Monate daran gehindert seinen Beitrag zur Haushaltsführung in der Familie zu leisten.
Durch die Anwendung des gerechten, tagessatzbasierten Schmerzensgeld-Modells wurde ein tägliches Schmerzensgeld vom Unfall bis zur vollständigen Heilung zugesprochen. Der Verletzte erhielt nun 11.000,00 € an Schmerzensgeld, statt 5.500,00 € in der ersten Instanz nach der bisherigen Methode zur Bemessung des Schmerzensgeldes.
Die Rechtsanwälte Schah Sedi und Schah Sedi haben gemeinsam mit Prof. Dr. Schwintowski ein völlig neues Schmerzensgeld-Modell entwickelt, das endlich die Ungerechtigkeiten und Ungenauigkeiten der bisherigen Schmerzensgeldermittlung überwunden hat, in dem es in Abhängigkeit vom täglichen (!) Gesundheitsstatus einen Tagessatz an Schmerzensgeld auswirft.
Gerechter und individueller geht es nicht!
Pro Tag in der Klinik, Reha und ambulanten Behandlung gibt es einen anderen Schmerzensgeldtagessatz – orientiert am individuellen Verletzungsbild. Das Gleiche gilt, wenn es zum Dauerschaden gekommen ist und weitere medizinische Behandlungen nur noch Erhaltungscharakter des bislang erreichten Status haben. Auch für diese Zeit gibt es einen dauerhaften Tagessatz – bis ans Lebensende!
Wir freuen uns, dass das OLG Frankfurt/Main dieses gerechte Schmerzensgeldmodell angewandt hat.
Gleichsam bedeutend ist die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main für den Haushaltsführungsschaden. Der Motorradfahrer hatte konkret seinen Haushalt beschrieben und vorgetragen, wie viel Haushaltsführung er vor und nach dem Unfall verrichtet hat und in welchen Zeiten er mit welchem Prozentsatz dabei eingeschränkt war. Insgesamt hatte er nach eigenen Angaben vor dem Unfall etwas mehr als 28 Stunden/Woche Haushaltsführungstätigkeit wahrgenommen. Das OLG hat diese Angaben auf Plausibilität zu prüfen gehabt. In seiner Entscheidung setzte es sich mit den alten und herkömmlichen Tabellen im Haushaltsführungsschaden auseinander, die ursprünglich von Schulz-Borck/Hofmann entwickelt wurden und von Pardey nach deren Tod weiterhin herausgegeben wurden.
Dieses Tabellenwerk lehnt der Senat jedoch ab, weil es aus Zeiten stammt, in denen Hausarbeit noch mit viel körperlicher Arbeit und weitgehend ohne Einsatz von Maschinen verrichtet wurde.
Das OLG Frankfurt/Main hat nun die im Jahr 2017 entwickelten modernen Tabellen von Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi, welche zugleich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (IHK Rostock) ist, alleinig angewendet. Diese Tabellen beruhen auf aktuellen und speziellen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes, deren Auswertung exklusiv in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Schah Sedi für das von ihr gegründete Institut für Haushaltsführungsschaden – IFH – erfolgte und im Deutschen Anwaltverlag veröffentlicht wurde.
Mit diesen IFH-Tabellen konnten die Angaben des Motorradfahrers zu seinem Haushaltsführungsschaden einer gerichtlichen Plausibilitätsprüfung unterzogen werden und der Kläger bekam seinen vollen Haushaltsführungsschaden zugesprochen.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung zur Entscheidung des OLG Frankfurt/Main.
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Lesen Sie hier die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main 22 U 97/16 vom 18.10.2018 im Volltext.
Entscheidung im Volltext als PDF
Lesen Sie hier einen Artikel in der Stiftung Warentest vom Februar 2019
Artikel als PDF
Lesen Sie hier eine Anmerkung zum OLG Frankfurt/Main vom 18.10.2018 von RA Dr. Dr. Wambach und RA Walter, DAR 2019, 43 ff
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Lesen Sie hier eine Urteilsbesprechung von RA Roland Zarges, zfs 2019, 83ff
Urteilsbesprechung als PDF
Wenn Ihr Interesse geweckt ist, schildern Sie uns gerne Ihren Fall!
Unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 212 323 4 stehen Ihnen unsere Experten zum Thema Schmerzensgeld für eine kostenfreie Erstberatung zur Verfügung.
Wir gestalten das Recht. Mit uns sind Sie ganz vorne dabei.
Interview mit dem Vorsitzenden Richter des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt/Main, Herrn Guido Kirchhoff zum taggenauen Schmerzensgeld in der Entscheidung vom 18.10.2018 (22 U 97/16)
Welche Vorteile bietet es, das Schmerzensgeld taggenau auszurechnen und warum ist das bisherige Berechnungssystem ungerecht und unzureichend? Was sollten Geschädigte beachten, wenn sie ihr Schmerzensgeld einklagen und wie verbessern sie
dadurch ihr Klageergebnis? Antworten auf diese und weitere Fragen erarbeiten gemeinsam im Gespräch RAin Cordula Schah Sedi und der Vorsitzende Richter des 22. Zivilsenats am OLG Frankfurt/M. Herr Guido Kirchhoff.
Hier können Sie das Interview in leicht gekürzter Fassung ausdrucken, damit Sie die wichtigen Expertentipps nachlesen und für Ihre Regulierung verwenden können.
800.000 € Schmerzensgeld – einer der höchsten Schmerzensgeldbeträge vom Landgericht Aurich ausgeurteilt!
LG Aurich vom 23.11.2018, AZ. 2 O 165/12
Unter dem Aktenzeichen 2 O 165/12 hat das Landgericht Aurich am 23.11.2018 einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800.000 € im Schlussurteil ausgeurteilt. Dieser Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der 12-jährige Kläger wurde im Alter von 5 Jahren grob fehlerhaft medizinisch behandelt. Infolge einer zu spät erkannten Meningokokkensepsis wurde eine Unterschenkelamputation beidseits unterhalb der Knie und kurze Zeit später die Entfernung der rechten Kniescheibe notwendig. Zahlreiche Haut- und Muskelnekrosen im Gesicht, an den Armen und Oberschenkeln mussten mit Spalthauttransplantationen versorgt werden, wegen derer der Kläger Zeit seines Lebens stärker schwitzt. Die Beinstümpfe mussten künstlich mit Schienen gestreckt werden. Eine zufriedenstellende prothetische Versorgung war nicht möglich. Schmerzhafte Streck- und Beugedefizite bestehen in den Schultern, Ellbogen und Knien – jeweils beidseits, neben Phantomschmerzen. Zukünftig sind Knochenkürzungen an Tibia und Fibula ebenso wie die Amputation der anderen Kniescheibe zu erwarten. Seine physische Verfassung hat beim Kläger bereits psychische Probleme ausgelöst, die mit fortschreitendem Alter zunehmen werden.
Das Landgericht Aurich führt aus, diese Schädigungen würden ein Schmerzensgeld von 800.000 € nicht nur rechtfertigen, sondern auch gebieten. Auch müsse die Befürchtung, wonach das Schmerzensgeldgefüge durch diese Entscheidung durcheinander gebracht werden könne, nach Auffassung des Landgerichtes Aurich im Kompensationsinteresse des Klägers lediglich als abstrakter Gesichtspunkt zurücktreten. Es komme auch nicht darauf an, dass bis- lang in der Rechtsprechung in vergleichbaren Amputationsfällen oder Großflächenverbrennungsfällen (die sich wie die Hauttransplantationen beim Kläger auswirken) geringere Schmerzensgelder ausgeurteilt worden seien.
Der Höhe des Schmerzensgeldes liegen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung folgende Erwägungen zugrunde: Der im Schadenszeitpunkt 5-jährige Junge hat eine weitere Lebenserwartung von mehr als 80 Jahren, in der seine Einschränkungen bestehen bleiben. Rechnerisch beläuft sich das nach Auffassung des LG angemessene jährliche Schmerzensgeld auf einen Betrag von unter 10.000 €, was einem Monatsbetrag von rund 800 € entspricht. Das hält die Kammer für angemessen, um dem Kläger eine Genugtuung für den erlittenen Schaden zu verschaffen.
Es gilt noch auf eine andere rechtliche Besonderheit dieser Entscheidung hinzuweisen. Zunächst hatte der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 350.000 € in der Klageschrift gefordert und die Mindestbetragsvorstellung erst mit einem nach Rechtskraft des Grundurteils eingereichten Schriftsatz auf 800.000 € erhöht. Dieses hält das Landgericht Aurich unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH 30.04.1996, VI ZR 55/95, juris – Rn. 34 ff.) für unschädlich. Die Angabe eines Mindestbetrages zieht dem Ermessen des Gerichts bei Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes im Hinblick auf § 308 ZPO keine Grenze nach oben. Deshalb sei auch die Zuerkennung eines den Mindestbetrag beispielsweise um das Doppelte übersteigenden Betrages – wie im o.g. vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – noch vom Klageantrag gedeckt. Zugleich hat der BGH weitverbreiteten überlegungen in der Literatur, den Betrag mittels eines prozentual bestimmten Rahmens von etwa 20 % einzugrenzen, eine Absage erteilt. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich das Landgericht Aurich in dieser Entscheidung angeschlossen.
Die Entscheidung liegt dem Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsinstanz vor.
I.
Die Entscheidung gibt Anlass zur Auseinandersetzung mit zwei Aspekten.
1.
In der Rechtsprechung ist eine Tendenz festzustellen, dass Schmerzensgeldbeträge nicht mehr vom Kapitalergebnis her gesehen und willkürlich aus Schmerzensgeldsammlungen „gegriffen“ werden, sondern dass man von „vorne“ zu rechnen beginnt. Nämlich Tag für Tag – taggenaues Schmerzensgeld –, Monat für Monat und letztlich mit Blick auf die voraussichtliche weitere Lebenserwartung des Geschädigten folgerichtig Jahresbeträge ermittelt, die additiv das zu leistende Schmerzensgeldkapital ausmachen und so exakt den Zeitraum erfasst, den ein Geschädigter unter den Verletzungen und Verletzungsfolgen zu leiden haben wird.
2.
Jeder Geschädigte, der aktuell ein rechtshängiges Klageverfahren wegen seines Schmerzensgeldes führt, kann sogar noch bis zum Schluss des Verfahrens seine Mindestvorstellungen betragsmäßig um ein taggenaues Schmerzensgeld aufstocken!
Wenn ein Mindestbetrag eingeklagt ist (was meistens der Fall ist), gibt es für das gerichtliche Ermessen bei der Schmerzensgeldbemessung keine Obergrenze! Damit sind die Gerichte nicht gehindert, ein taggenaues Schmerzensgeld auszuurteilen, welches um ein Vielfaches oberhalb der ersten Schmerzensgeldforderung in der Klageschrift liegt! Nochmals: Das gilt für alle derzeit anhängigen Schmerzensgeldklagen, über die noch nicht entschieden worden ist.
Jeder Geschädigte sollte deshalb über seinen Rechtsanwalt darauf hinwirken, im laufenden Verfahren unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Landgerichtes Aurich (Az. 2 O 165/12 vom 23.11.2018) und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Az. 13 O 129/15 vom 18.10.2018) sein Schmerzensgeld taggenau berechnen zu lassen und die Klage entsprechend zu erhöhen, insbesondere dann, wenn ein Rechtsschutzversicherer vorhanden ist. Unter Hinweis auf diese beiden Entscheidungen bestehen Erfolgsaussichten für die Klageerweiterung und der Rechtsschutzversicherer darf die Deckung nicht verweigern.
II.
Der zuvor genannte erste Aspekt soll an dieser Stelle noch vertieft werden.
Der Anspruch auf eine taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes (taggenaues Schmerzensgeld/tagessatzbasiertes Schmerzensgeld/Schmerzensgeld pro Tag) ergibt sich unmittelbar aus § 253 Abs. 2 BGB und konkretisiert zugleich das Gebot der menschenwürdigen Behandlung (Artikel 1 Grundgesetz/Artikel 1 Charta der Grundrechte der EU), der Gleichheit (Artikel 3 GG, Artikel 20 Charta der Grundrechte der EU) sowie das verfassungsrechtliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (Bundesverfassungsgericht vom 26.07.2005 – 1 BvR 80/95, NJW 2005, 2376, 2377.).
Der Große Senat hat im Jahr 1955 das bis heute bindende Konzept der Bemessung des immateriellen Schadens, welcher das Schmerzensgeld rechtfertigt, entwickelt. Das Schmerzensgeld ist nach Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden und damit nach dem Grad der Lebensbeeinträchtigung für alle gleichartig betroffenen Personen in gleicher und bestimmter Weise zu ermitteln. Die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze. (BGHZ 18, 149, Rn. 42.)
Ein solches System, ausgerichtet auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden und damit der daraus resultierenden Lebensbeeinträchtigung, hat die Rechtsprechung bislang nicht entwickelt.
Die bisherige Schmerzensgeldbemessungspraxis sieht vielmehr so aus, dass man mehr oder wenig „passende“ Vergleichsentscheidungen in sogenannten Schmerzensgeldsammlungen zu finden versucht und darin ausgeurteilte Schmerzensgeldbeträge auf den konkreten zu entscheidenden Fall ummünzt. Diese Vorgehensweise ist nicht nur verfassungswidrig, sondern sie stößt auch immer wieder an die Grenzen der Vergleichbarkeit von Lebenssachverhalten. Jedes Unfallgeschehen löst ein anderes Verletzungsbild beim Geschädigten aus. Selbst ähnlich gelagerte Unfallabläufe führen bisweilen zu sehr unterschiedlichen Verletzungen und Verletzungsfolgen. Auch ist die Lebenssituation, in der ein Schmerzensgeldanspruch entsteht, nicht bei jedem Geschädigten gleich. Jemand, dem eine Amputation im Alter von 5 Jahren widerfährt, wird über einen längeren Zeitraum die Lebensbeeinträchtigung dieser Folgen erdulden müssen, als jemand, dem dieses Schicksal im Alter von 70 Jahren widerfährt. In beiden Fällen einen identischen Schmerzensgeldbetrag – im Hinblick auf das Verletzungsbild – auszuurteilen, ist zwangsläufig ungerecht und gemessen an den obigen Grundsätzen, als verfassungswidrig zu bezeichnen.
Jüngst haben unabhängig voneinander zuerst das Landgericht Frankfurt/Main unter dem 18.10.2018 zum Az. 13 O 129/15 und sodann das Landgericht Aurich unter dem 23.11.2018 zum Az. 2 O 165/12 damit begonnen, Schmerzensgeldbeträge nach Zeitabschnitten (taggenaues Schmerzensgeld/monatliches Schmerzensgeld/jährliches Schmerzensgeld) in Bezug auf die restliche Lebenserwartung des Geschädigten zu berechnen und auszuurteilen.
Daran muss die zukünftige Rechtsprechung anknüpfen!
In jedem zur Entscheidung stehenden Fall muss sich das Gericht damit auseinandersetzen, ob das individuelle Schmerzensgeld geeignet ist, die Lebensbeeinträchtigung tatsächlich abzumildern, die sich in Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden niederschlägt.
Wie kann die Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten abgemildert werden? Wie viel Geld benötigt man täglich, um seine Lebensbeeinträchtigung wenn schon nicht zu vergessen, aber doch etwas in den Hintergrund treten lassen zu können?
Unterstellt der Besuch eines Konzerts oder einer vergleichbaren kulturellen Veranstaltung wäre geeignet, wenigstens für 2 Stunden nicht die Schmerzen und die weiteren Verletzungsfolgen im Vordergrund der eigenen Wahrnehmung zu haben – wie viel Geld müsste ein Geschädigter dafür investieren?
Konzertkarten für Herbert Grönemeyer sind zwischen 58 € und 80 € zuzüglich Vorverkaufsgebühren pro Veranstaltung zu haben. Für 2 Stunden Udo Lindenberg Live investiert man zwischen 58 € und 120 € zuzüglich Vorverkaufsgebühren pro Veranstaltung. Bei Elton John legt man ab 120 € zuzüglich Vorverkaufsgebühren für 2 Stunden Zerstreuung im Livekonzert an.
Karten für „Carmen“ in der Deutschen Oper Berlin sind im mittleren Parkett für 82 € zuzüglich Gebühren zu haben. Die „Hochzeit des Figaro“ in der Semperoper schlägt für 2 Stunden im mittleren Parkett mit 93 bis 99 € zuzüglich Gebühren zu buche.
Das Landgericht Aurich hält 800 € monatlich für zwei amputierte Unterschenkel und Dauerschmerz im Rumpf neben psychischen Beeinträchtigungen für angemessen. Das sind taggenau aufgerundet 27 € Schmerzensgeld!
Für eine Konzertkarte muss der Kläger mindestens 2 Tage seinen Tagessatz an Schmerzensgeld sparen, um sich 2 Stunden Ablenkung von der Lebensbeeinträchtigung kaufen zu können, wenn er sich für Grönemeyer oder Lindenberg entscheidet. Bei Elton John sind es schon 5 Tage, die er sein taggenaues Schmerzensgeld zurücklegen muss, um die Karte zu erwerben, die ihm 2 Stunden Ablenkung von seinen Verletzungen bringen kann.
Auch der Klassikfreund muss sein taggenaues Schmerzensgeld 3 Tage ansammeln für „Carmen“ in der Deutschen Oper oder 4 Tage den Tagessatz seines taggenauen Schmerzensgeldes sparen für die „Hochzeit des Figaro“ in der Semperoper.
Das heißt im Klartext, dass der Kläger wahlweise 48 Stunden, 72 Stunden, 96 Stunden oder 120 Stunden das tagessatzbasierte Schmerzensgeld ansparen muss, um zwei Stunden Ablenkung von seiner Lebensbeeinträchtigung kaufen zu können.
Oder anders gewendet: Wie hoch müsste der Tagessatz sein, um die erhebliche Lebensbeeinträchtigung 24 Stunden zu kompensieren – denn 2 Stunden Kompensation reichen noch nicht für einen ganzen Tag?
Welche Zerstreuung ist erforderlich, um vom Dilemma der Verletzung abzulenken? Tag für Tag …
Eine allgemein gültige Antwort für alle Fälle ist nicht möglich. Jeder Fall ist anders, aber für jeden Fall kann die gemeinsam mit Prof. Dr. Schwintowski sowie den Rechtsanwälten Cordula und Michel Schah Sedi entwickelte tagessatzbasierte Schmerzensgeldbemessung ein gerechtes Ergebnis bieten (Schwintowski, C. Schah Sedi, M. Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, Bundesanzeigerverlag.) Ob die in diesem „Handbuch Schmerzensgeld“ entwickelten Prozentsätze von 15 % des monatlichen Bruttonationaleinkommens pro Tag an Schmerzensgeld bei Aufenthalt auf der Intensivstation, entsprechend 10 % auf der normalen Station und 9 % in der Reha-Maßnahme und 8 % bei ambulanter Behandlung sowie bei Dauerschaden die „richtigen“ Prozentsätze sind, das mögen die Gerichte entscheiden. Abwei- chungen von den in diesem „Handbuch Schmerzensgeld“ entwickelten Größenordnungen sind durchaus denkbar. Eines wird aber auf jeden Fall erreicht: die Schmerzensgeldbemessung wird nachvollziehbar individuell jedem Einzelfall gerecht und menschenunwürdige Schmerzensgelder für schwerste Verletzungen gehören dann endgültig der Vergangenheit an. Menschen mit schwersten Verletzungen bekommen eindeutig höhere Schmerzensgelder zugesprochen, als bisher. Das kann und muss sich die Versichertengemeinschaft leisten! Schwerste Verletzungsfolgen sind im Straßenverkehr die Ausnahme und nicht die Regel bei Unfallgeschehen. Das bedeutet, dass es nicht zu einer Inflation der Schmerzensgelder kommen würde, jedoch würde jeder Schwerstgeschädigte ein menschenwürdiges Schmerzensgeld erhalten.
Im umgekehrten Fall führt das von Schwintowski und den Rechtsanwälten Cordula und Michel Schah Sedi entwickelte tagessatzbasierte Schmerzensgeldmodell im Bereich der Bagatellverletzungen dazu, dass weniger als bisher an Schmerzensgeld zu leisten wäre und im Einzelfall gegebenenfalls sogar ein Schmerzensgeld überhaupt nicht mehr zur Auszahlung käme. Diese Ersparnis auf der einen Seite käme den wirklich schwerstverletzten Menschen auf der anderen Seite zugute.
Lesen Sie hier die Entscheidung des LG Aurich 2 O 165/12 vom 23.11.2018 im Volltext.
Entscheidung im Volltext als PDF
Handbuch Schmerzensgeld
BUNDESANZEIGER VERLAG, 2013
Handbuch SchmerzensgeldIn diesem Buch wird das Tagessatzmodell für die Berechnung von Schmerzensgeld entwickelt.
Bislang erfolgt die Berechnung von Schmerzensgeldern anhand von Vergleichsentscheidungen, wobei es keine festgelegten Parameter gibt, nach welchen Kriterien die Berechnung zustande kommt. Man orientiert sich in der Praxis an bereits entschiedenen Sachverhalten, die in Tabellen zusammengefasst werden. Bei Mehrfachverletzungen versagt dieses System, da vergleichbare Sachverhalte in Schmerzensgeldtabellen in der Regel nicht auffindbar sind. Die Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe unterliegt dem Ermessen des Gerichtes. Da jedoch keine verbindlichen Parameter für die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe im Gesetz vorgegeben sind, kann es also passieren, dass für ähnliche Verletzungsbilder völlig unterschiedliche Schmerzensgelder ausgeurteilt werden, wobei die Unterschiede teilweise mehrere 100 % von Gericht zu Gericht betragen. Bricht man des Weiteren die Schmerzensgeldbeträge auf den Tag herunter, so ergeben sich teilweise lediglich geringe Centbeträge für relativ schwerwiegende Verletzungen. Wir haben nachgewiesen, dass für eine Knieverletzung mit schwerwiegendem Dauerschaden Schmerzensgeldbeträge pro Tag zwischen 1,14 € und 2,25 € ausgeurteilt worden sind. Demgegenüber spricht die Rechtsprechung mehr als zehnmal so hohe Beträge für einen einzigen Tag Verlust an Mobilität bei einem beschädigten Pkw nach einem Verkehrsunfall zu. Nutzungsausfalltabellen weisen höhere Beträge pro Tag aus, als Schmerzensgelder für die verletzten Insassen dieser Fahrzeuge ausgeurteilt werden. Auch dieser Aspekt macht deutlich, wie ungerecht unser bisheriges System für die Bemessung von Schmerzensgeld ist.
Das von den Autoren Schwintowski/ C. Schah Sedi/ M. Schah Sedi in intensiver wissenschaftlicher Diskussion entwickelte System der taggenauen Bemessung von Schmerzensgeld überwindet alle diese Ungerechtigkeiten. Im Ergebnis entsteht ein angemessenes, individuell ermitteltes und nachvollziehbar berechnetes Schmerzensgeld. Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes knüpft an die verschiedenen medizinischen Behandlungsstufen – Intensivstation, Normalstation, Rehabilitation, ambulante häusliche Behandlung, Dauerschaden – an. Es ist sehr leicht festzustellen, wie viele Tage jemand auf den einzelnen Behandlungsstufen verbracht hat. Für jede Behandlungsstufe haben die Autoren einen Tagessatz in Euro entwickelt. Die Höhe dieses Tagessatzes wird maßgeblich bestimmt vom Grad des individuellen GdS (Grad der Schädigungsfolgen), so wie er in Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung bereits über Jahrzehnte bestimmt wird.
Die taggenaue Bemessung ermöglicht eine hohe Vergleichbarkeit ähnlicher Verletzungsbilder sowie Transparenz und Einheitlichkeit. Die Parameter des Bemessungssystems sind klar nachvollziehbar. Im Ergebnis wird eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung hergestellt, was bis dato gerade nicht der Fall war.
Auszug aus Teil B
Gerichtsentscheidungen mit Schmerzensgeldtagessätzen nach dem bisherigen Modell.
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Auszug aus Teil C
Musterfall
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Rezension
Lesen hier eine Rezension der Rechtsanwältin Gesine Reisert, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht.
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