Ihre Ansprüche nach einem PKW- oder Motorradunfall
Ansprüche nach einen PKW-Unfall
Fakten
Die Unfallstatistik für das Jahre 2015 sieht so aus, dass es insgesamt 305.000 Unfälle mit Personenschäden in Deutschland gab, wobei 3.459 Menschen auf deutschen Straßen starben. Statistisch gesehen sind hierbei die Pkw-Unfälle mit Sach- und Personenschaden die am häufigsten vorkommende Unfallart. Von daher haben wir uns als spezialisierte Kanzlei für Personen- und Sachschäden auch auf diese Unfallart spezialisiert.
Vor allem bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren sowie bei 18 bis 24 Jährigen ist besonders mit einer Vielzahl von Pkw-Unfällen zu rechnen. Von daher ist die Altersgruppe von den 18 bis 24 Jährigen am meisten gefährdet.
Zwar gab es 1970 21.332 Todesopfer auf deutschen Straßen und 2010 3.648, allerdings ist noch viel zu tun.
Ansprüche beim Personenschaden
Der verletzte Pkw-Fahrer kann sämtliche Ansprüche wie jeder verletzte Verkehrsteilnehmer geltend machen. Dies sind Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse.
Ganz wichtig ist, was häufig vergessen wird, dass auch jeder Insasse in der Regel eigene Personenschadensersatzansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges hat. Dies bedeutet, dass oftmals die Insassen auch dann das gesamte Repertoire an Personenschadensersatzansprüchen geltend machen können, wenn kein zweiter Pkw am Unfall beteiligt ist, sondern auch dann, wenn zum Beispiel der eigene Fahrer durch Unachtsamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit zum Beispiel alleine den Unfall verursacht hat. Der Insasse kann dann seine Ansprüche komplett geltend machen. Dies kann mitunter eine 6 oder 7 stellige Summe ausmachen. Insofern ist hieran zu denken. Unsere Spezialisten schauen in den entsprechenden AKBs zu dem nach, ob Besonderheiten im Vertrag eine Rolle spielen. Derartige Besonderheiten können zum Beispiel so genannte Deckungssummenüberschreitungen sein, mit denen der Versicherer gerne einmal ankommt. In diesem Fall darf keinesfalls vorschnell dem Argument des Versicherers gefolgt werden, dass die Deckungssummer nicht ausreicht. Wir haben zahlreiche Deckungssummenfälle für unsere Mandanten erfolgreich reguliert.
In der absoluten Mehrzahl der Fälle hat der Geschädigte nämlich ein so genanntes Vorwegbefriedigungsrecht, das heißt, der Versicherer kann mit dem Einwand, dass die so genannte Deckungssumme für diesen Fall nicht ausreicht, nicht gehört werden. Konkret bedeutet dieses Vorwegbefriedigungsrecht, dass der Geschädigte zuerst „in den Topf greifen“ darf. Das heißt, alle anderen Anspruchsberechtigten wie zum Beispiel die Sozialversicherungsträger haben dann nur noch das zu bekommen, was der Geschädigte nicht verbraucht hat. Wer hier vorschnell die Einwände des Versicherers akzeptiert, verschenkt tausende von Euro. Gerade das Deckungssummenthema ist ein Spezialthema, das absolut einem Spezialisten vorbehalten werden sollte. Oftmals liegen auch so genannte Abtretungserklärungen seitens der Sozialversicherungsträger vor. Hiermit soll das Vorwegbefriedigungsrecht wieder ausgehebelt werden. Auch hier muss sauber geprüft werden, ob die Abtretungserklärung wirksam ist oder nicht. In mehreren Fällen konnten wir für unsere Mandanten erreichen, dass diese Abtretungserklärungen zum Beispiel nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entsprachen oder die Genehmigung des Gegenvormundes nicht gegeben war, so dass dann der Mandant wieder das volle Vorwegbefriedigungsrecht hatte.
Personenschaden und Personengroßschaden
Gerade der Personenschaden und Personengroßschaden beim Pkw-Unfall ist eines unserer Hauptbeschäftigungsfelder bei der anwaltlichen Tätigkeit. Wir arbeiten hier mit einem eigenen Team an Unfallanalytikern, spezialisierten Fachärzten und externen Spezialisten zusammen, um hier für Sie das Optimum an Schadensersatzpositionen zu erreichen. Wir erzählen unseren Mandanten hier immer wieder, dass es nicht unsere Aufgabe ist, Ihnen die Gesundheit wiederzugeben. Es ist aber unsere Aufgabe, Ihnen so viel Geld zu besorgen, dass Sie mit den Einschränkungen, die dieser Personenschaden nach sich gezogen hat, sorgenfrei finanziell abgesichert leben können. Aus unserer Vielzahl von Fällen erleben wir es immer wieder, dass es keine Seltenheit ist, dass mitunter zwischen der Voreinschaltung des ersten Anwalts und unserem Büro mehrere hunderttausend Euro Differenz liegen.
Konkret heißt dies, dass wir für unsere Mandanten mehrere hunderttausend Euro höhere Schadensersatzleistungen erreicht haben, nur dadurch, dass wir unser Spezialwissen eingesetzt haben. Insofern kann der Versicherer nur durch Fachwissen und Spezialkenntnisse überzeugt werden. Freiwillig zahlt der Versicherer keinen Cent extra. Er macht dies nur, wenn er aufgrund einer Abwägung zum Ergebnis kommt, dass eine außergerichtliche Zahlung hier günstiger ist, als die Sache prozessual zu entscheiden. Es gibt fast kaum ein Rechtsgebiet, bei dem sich dieses Spezialwissen so in barer Münze für den Mandanten auszahlt, wie im Bereicht der Personengroßschäden.
Sachschadensposition
Neben den typischen Schadenspositionen wie Ersatz des beschädigten Fahrzeuges kann der Geschädigte, der einen Pkw-Unfall hat, auch noch die Mietwagenkosten oder den so genannten Nutzungsausfall geltend machen, wenn er keinen Mietwagenvertrag abschließt. Immer dann, wenn der Geschädigte sich selber zu helfen weiß oder er ein zweites Fahrzeug zur Verfügung hat, empfiehlt es sich, den Nutzungsausfall geltend zu machen, da dann die Zahlungen seitens des Versicherers beim Geschädigten bleibt. Mittlerweile gibt es allein, was die Mietwagenproblematik betrifft, sehr viele Urteile des Bundesgerichtshofes, so dass hier ein Verkehrsrechtspezialist eingeschaltet werden sollte, da der Leihe nicht auseinander halten kann, welche Ersatzkosten vom Versicherer zu übernehmen sind. Beim Sachschaden darf aber auch die Liste der Kleinstpositionen nicht vergessen werden. So können zum Beispiel die Kosten für Treibstoff im beschädigten Pkw ersetzt werden. Da die Benzinpreises permanent steigen, kann dies auch schon einmal 100,00 € ausmachen, die der Versicherer dann noch zu tragen hat. Es zählen aber auch zerstörte Vinietten an Windschutzscheiben dazu oder auch Kosten, wenn Angehörige den Pkw abschleppen und dies nicht durch ein Abschleppunternehmen durchgeführt wird. Ferner ist an das im Fahrzeug mitgeführte Reisegepäck oder sonstiges zu denken, welches durch den Unfall beschädigt wurde.
Ebenso ist auch an den Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu denken. Manchmal wird eine Brille im Unfallauto zerstört. Hier ist der Abzug Neu für Alt nicht berechtigt, der oftmals seitens des Versicherers eingewandt wird, da die Brille ein medizinisches Hilfsmittel ist, so dass die vollständigen Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen sind. Beim wirtschaftlichen Totalschaden ist an die An- und Abmeldekosten zu denken oder etwaige Umbaukosten, sei es zum Beispiel auch Aufschriften auf Taxis oder sonstigen Pkws. Schließlich sind auch die Rechtsanwaltskosten umlegbar, das heißt, der Verursacher hat auch die Anwaltskosten zu tragen. Insofern tritt eine klare Win-Win Situation ein. Der Geschädigte kann sich dann kostenlos einen Rechtsanwalt nehmen und erhält so das Optimum seiner Schadensersatzpositionen. Schließlich ist Zeit auch Geld, so dass es sich auch deswegen empfiehlt, einen Anwalt einzuschalten, da dieser aufgrund von Rahmenabkommen mit der Polizei in der Regel binnen drei Tagen die Ermittlungsakte erhält und von daher die Rechtsfrage schnell geklärt werden kann. Der Versicherer kann mit seinem Repertoire an Ausreden, wie zum Beispiel die Akte ist noch nicht da oder der Versicherungsnehmer kam seiner Schadensmeldepflicht nicht nach, nicht mehr durchdringen.
Besonderheiten in der Unfallrekonstruktion
Sehr häufig erleben wir in unserer Anwaltstätigkeit, dass der Versicherer den Einwand des Mitverschuldens erhebt, weil zum Beispiel der eigene Mandant angeblich zu schnell fuhr und ein Verstoß nach § 3 Abs. 1 StVO vorliegen würde oder aber dass der Mandant nicht angeschnallt gewesen sei. Auch hier darf keinesfalls vorschnell sich auf eine Quote eingelassen werden, da dies konkret bedeutet, dass von jeder Schadensposition die Quote gebildet wird. Wenn also eine Quote von 60 % anstelle von 100 % vereinbart wird, heißt das bei jeder Schadensposition (Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden) zieht der Versicherer dann 40 % der Gesamtsumme ab. Unterm Strich kann dies je nach Größe und Schwere des Unfalls mehrere hunderttausend Euro Verlust ausmachen. Wenn dann noch ein Pflegefall vorliegt, ist noch größere Sorgfalt geboten, da mitunter Pflegegutachten einen Betrag von monatlich 20.000,00 € ausweisen. Wenn sich hier vorschnell auf eine Quote eingelassen wird, wie zum Beispiel im obigen Beispiel mit 60 %, kann dies eine Unterdeckung monatlich von 8.000,00 € im Pflegefall ausmachen. Geld, welches im Zweifel der Mandant aus eigener Tasche nie aufbringen kann. Von daher arbeiten wir mit einem ganzen Team an Spezialisten zusammen, die sich auf Unfallrekonstruktionsgutachten spezialisiert haben und jeden Unfall mit entsprechenden Computerprogrammen oder durch eine Vorortbesichtigung oder durch ein Nachstellen der Unfälle rekonstruieren, um so etwaige Einwände fachgerecht zu überprüfen.
In sehr vielen Fällen ist es uns daher gelungen, die von dem Voranwalt ausgehandelte Quote nach oben zu korrigieren und so für den Mandanten eine höhere Schadensersatzleistung zu erreichen. In einem Fall hatte der Mandant geschlafen und wurde gerade wach, als er vor Schreck in das Lenkrad des Fahrers gegriffen hat, weil er dachte, der Fahrer hätte das Fahrzeug aus der Ideallinie gebracht. Hier wandte der Versicherer pauschal einen Mitverschuldenseinwand von 40 % ein. Wir konnten hier erreichen, dass der Mitverschuldenseinwand aufgegeben wurde, da wir argumentiert haben, dass jedes Verhalten vom Willen des Mandanten gesteuert sein muss und hier nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Mandant nicht ganz wach war, sondern quasi im Schlaf in das Lenkrad gegriffen hatte, so dass dann dieses Verhalten auch nicht willentlich dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB anzulasten war.
Vermeidbarkeitsanalyse
Einer der Hauptansatzpunkte beim Verschulden ist auch die Vermeidbarkeitsanalyse. Auch hier arbeiten wir mit spezialisierten Sachverständigen zusammen, die aufgrund von technischen Möglichkeiten nachprüfen können, ob der Unfall tatsächlich zeitlich oder räumlich vermeidbar war. Wer hier auf der Klaviatur der Vermeidbarkeitskriterien richtig spielen kann, kann auch hier oftmals den Einwand des Mitverschuldens gegenüber dem Versicherer entkräften.
038205 782220
Ernst-Thälmann-Straße 12
18195 Tessin
Unsöldstraße 2
80538 München
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Holtenauer Straße 3
24103 Kiel
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Ansprüche nach einem Motorrad-Unfall
Fakten
Der Motorradbestand hat sich seit 1995 um 175 % auf 4 Mio. Maschinen vergrößert. 2008 gab es fast 30.500 Unfälle mit Personenschäden, an denen Motorräder beteiligt waren, wobei fast jeder 7. getötete Verkehrsteilnehmer ein Motorradfahrer war.
Bemerkenswert ist, dass über 70 % aller Unfälle zwischen PKW und Motorrad mit Personenschaden von Autofahrern verursacht worden sind. In erster Linie waren hierfür „Vorfahrts- oder Vorrangfehler“ sowie „Fehler beim Abbiegen, Wenden, Ein- oder Anfahren“ verantwortlich. Es ist leider festzustellen, dass immer wieder der Blick für den Motorradfahrer fehlt.
Das gilt genauso bei der Verkehrsplanung im öffentlichen Raum.
Wir machen uns deshalb stark für die Verbesserung der Straßensicherheit: gefährlich sind Schlaglöcher, „Flickenreparaturen“ auf Fahrbahndecken, feststehende Poller und die herkömmlichen Leitplanken.
Sachschadensansprüche
Die Regulierung des Motorradsachschadens erfolgt ähnlich wie beim Pkw-Sachschaden. Auch hier gilt die 130 %-Rechtsprechung zum Reparaturkostenersatz.
Grundsätzlich ist auch ein merkantiler Minderwert vom Schädiger zu ersetzen. Dieses ist vor allem bei Rahmenbeschädigungen an jüngeren Motorrädern zu beachten.
Für den Motorradsachschaden gelten die gleichen Grundsätze wie beim Pkw-Sachschaden im Hinblick auf die Abrechnung auf Neufahrzeugbasis und im Hinblick auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis.
Schwieriger durchzusetzen, aber nicht von Anfang an aussichtslos ist der Nutzungsausfall. Dort, wo das Motorrad als Zweitfahrzeug für die Freizeitgestaltung zur Verfügung steht, werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Fühlbarkeit der Nutzungsbeeinträchtigung gestellt. Hier sollte sich der Rechtsanwalt mit der zahlreichen spezialisierten Rechtsprechung auskennen. Zunächst wendet der Versicherer immer ein, dass eine Mobilitätsbeeinträchtigung nicht besteht, wenn noch ein Pkw parallel dazu vorhanden ist. Damit sollte sich der geschädigte Motorradfahrer jedoch nicht abspeisen lassen.
Als weitere Schadenspositionen sind Beschädigungen am Helm bzw. Visier zu regulieren. In der Rechtsprechung streitig ist hier ein Abzug „neu für alt“. Auch an dieser Stelle ist ein fundiertes Wissen im Hinblick auf die durchaus kontroverse Rechtsprechung wichtig. Gerne reduziert der Versicherer die Schadensersatzzahlung auf den Zeitwert. Helme sind Bestandteil der Sicherheitsausrüstung und deshalb in voller Höhe zu erstatten.
Ähnlich verhält es sich mit der Schutzkleidung wie Jacke, Stiefel, Handschuhen und anderem. Regelmäßig ist eine Reparatur nicht möglich, so dass die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen sind. Nach der Rechtsprechung wird teilweise ein Abzug „neu für alt“ gemacht. Auch an dieser Stelle ist es wiederum erforderlich, dass der Rechtsanwalt sich mit der dazu ergangenen Spezialrechtsprechung auskennt.
Bei zerstörtem oder verloren gegangenem Handy gilt, dass der Gebrauchtpreis ersatzfähig ist. Bei zerstörter Uhr und Brille muss der Schädiger in der Regel den Neupreis ohne Abzug regulieren, zumal die Brille ein medizinisches Hilfsmittel ist und kein modisches Accessoire.
Ansprüche beim Personenschaden
Der verletzte Motorradfahrer hat im Übrigen sämtliche Ansprüche wie andere verletzte Verkehrsteilnehmer:
Besonderheiten in der Unfallrekonstruktion
In unserer Regulierungspraxis ist oftmals festzustellen, dass beim Haftpflichtversicherer der Gedanke mitschwingt, dass Motorradfahren bewusste Selbstgefährdung ist und der Motorradfahrer sowieso selbst daran schuld hat, dass er so schwer verletzt ist. Das ist nicht hinnehmbar!
Wir sind deshalb darauf spezialisiert, mit unserem Netzwerk an technischen Sachverständigen unangreifbare Unfallrekonstruktionsgutachten zu erstellen.
Geschwindigkeitsermittlung
Oftmals fällt nämlich im Versicherungsgutachten auf, dass das Schadensbild nur von der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades und seiner Struktursteifigkeit abhängig gemacht wird. Viel zu oft wird die Kollisionsgeschwindigkeit des beteiligten Pkw völlig ausgeblendet.
Ganz wichtig ist bei der Geschwindigkeitsermittlung des Motorrades das individuelle Bremsverhalten. Auch die Werte der Bremsverzögerung und Rutschverzögerung sind ganz wichtige Parameter in der Schadensregulierung. Beide werden maßgeblich durch die Existenz von ABS beeinflusst.
Damit kann also gerade in der Argumentation mit dem Haftpflichtversicherer nicht auf „Faustformeln“ zurückgegriffen werden, sondern es ist eine dezidierte Aufarbeitung sämtlicher Parameter des Unfalls erforderlich, begonnen mit dem Bremssystem des verunfallten Motorrades über das Beschädigungsbild des Motorrades im Übrigen, der Fahrbahnbeschaffenheit sowie letztlich der sogenannten Wurf- und Flugweite.
Nur der Rechtsanwalt, der sich mit diesem Spezialfragen auskennt, kann im Rahmen der Unfallrekonstruktion die Weichen frühzeitig zugunsten des geschädigten Motorradfahrers stellen. Hierbei kommt es bereits auf die richtige Fragestellung an den Gutachter an.
Vermeidbarkeitsanalyse
Neben der Geschwindigkeitsermittlung ist die sogenannte Vermeidbarkeitsanalyse die zweite Säule in der Unfallrekonstruktion. Bei den Ausführungen zum Gefahrerkennungspunkt ist festzustellen, dass Gutachter in Auftragsgutachten des Versicherers diesen Punkt von sich aus festlegen, was in jedem Falle überprüft werden muss. Bereits hier kommt es oftmals zu einer Weichenstellung zu Lasten des Motorradfahrers, die vom nicht spezialisierten Rechtsanwalt schnell übersehen wird. Auch wird bei der Begutachtung oftmals vermischt, wo der Motorradfahrer tatsächlich reagiert hat und wo er hätte reagieren müssen. Die erste Frage ist eine Sachverständigenfrage, die zweite eine Rechtsfrage. Viele Gutachten, die im Versichererauftrag geschrieben werden, sind im Grunde genommen bereits deshalb vollkommen unbrauchbar, ohne dass dieses der nicht spezialisierte Rechtsanwalt bemerkt.
Bei den sachverständigen Feststellungen zur Frage der räumlichen Vermeidbarkeit des Unfalles wird den Motorradfahrern häufig angelastet, bei Erkennen der Gefahr nicht voll abgebremst zu haben, da bei der gebotenen Vollbremsung der Unfall nämlich vermeidbar gewesen wäre. Das ist natürlich so nicht richtig. Bei der Vermeidbarkeitsbetrachtung darf nicht von einer Vollbremsung per se ausgegangen werden, sondern Maßstab muss eine gerade noch sicher beherrschbare Abbremsung sein. Auch hier katapultiert sich manches Gutachten ins „Aus“.
Beleuchtungsuntersuchung
Auffällig ist auch die Tatsache, dass sich in amtlichen Ermittlungsakten mitunter Zeugenaussagen finden, in denen unumstößlich behauptet wird, dass Motorrad sei nicht mit Licht gefahren. Hier muss der den Motorradfahrer vertretende Rechtsanwalt handeln: ob Licht eingeschaltet war, kann durch eine Untersuchung der Glühlampen geprüft werden, was nicht nur für das Abblendlicht, sondern auch für das Blinklicht gilt.
Da gerade die Beleuchtungsfrage ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung eines etwaigen Mitverschuldens ist, konnten wir schon für manchen Mandanten eine höhere Haftungsquote in der Regulierung erreichen, in dem wir durch Sachverständige diese relativ einfache Untersuchung haben vornehmen lassen.
Ordnungsgemäße Benutzung des Helmes
In vielen Schadensregulierungen taucht das Argument des Versicherers auf, der Motorradfahrer habe gegen die Helmpflicht verstoßen, weil er einen Helm getragen habe, der nicht vorschriftsmäßig war bzw. der nicht ordnungsgemäß angelegt war. An dieser Stelle wird immer wieder vergessen, auf die zivilprozessuale Darlegungs- und Beweislast zu schauen. Nach der Rechtsprechung besteht ein Anscheinsbeweis gegen den Motorradfahrer, wenn dieser Kopfverletzungen erlitten hat. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Das behauptete Mitverschulden ist vom Tisch, wenn z.B. mittels Sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann, dass der zum Unfallzeitpunkt getragene Schutzhelm vorschriftsmäßig war und außerdem ordnungsgemäß angelegt war.
So gehört es bei uns zum kleinen 1 x 1 der Motorradschadensregulierung, die von der Staatsanwaltschaft oftmals asservierte Schutzkleidung und den Helm nachdrücklich nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen herauszuverlangen, um die Beweise zivilrechtlich zu sichern und entsprechende Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Dieser Aufwand und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten rechnen sich allemal, wenn im Ergebnis der Haftpflichtversicherer seinen Mitverschuldenseinwand fallen lassen muss. Oftmals sind dann Quoten zwischen 30 % und 50 % zu Lasten des Geschädigten ersatzlos vom Tisch. Das bedeutet im Klartext, dass das Motorradopfer plötzlich den Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch um fünf- bis sechsstellige Euro-Beträge steigern können.
Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren
Behauptete Geschwindigkeitsübertretungen – als Unfallursache – auf Seiten des Motorradfahrers sind beinahe an der Tagesordnung. Das ist pauschal keineswegs hinnehmbar. Ähnlich wie beim Pkw bedarf es der Überprüfung des Messverfahrens auf verschiedene Fehlerquellen bei der Bedienung des Messgerätes und bei der Auswertung der Ergebnisse.
In unserem Netzwerk stehen versierte technische Sachverständige dafür zur Verfügung. Dazu gehören auch spezialisierte Sachverständige, die ein Messfoto auswerten können, auf dem ein Motorradfahrer mit Helm abgebildet ist, um so nachweisen zu können, dass der Adressat des Bußgeldbescheides der Fahrer oder eben auch nicht der Fahrer des betroffenen Motorrades war.
Ausblick
Viele Motorradunfälle sind vermeidbar und die Folgen eines Unfalls deutlich minimierbar, wenn im öffentlichen Verkehrsraum auf die Belange von Motorradfahrern geachtet würde: zum Thema „Schlagloch“ fordern wir daher bei Straßenschäden eine vollflächige Erneuerung der Fahrbahndecke durchzuführen und Leiteinrichtungen aus flexiblem Material, sogenannte Flexipoller einzusetzen sowie das Straßenbankett zu befestigen, damit im ausgefahrenen Bankett Stürze vermieden werden. Der Straßenseitenraum am Kurvenaußenrand kann durch Erdwälle entschärft werden.
Besonders wichtig ist der Unterfahrschutz an Leitplanken. Die Nachrüstung von bestehenden Schutzplanken mit Unterfahrschutz kostet ca. 30,– € pro laufenden Meter. Bei einer durchschnittlichen Kurve von ca. 150 m Länge fallen also Kosten in Höhe von ca. 5.000,– € an. Dieses sind relativ geringe einmalige Kosten, die definitiv verhindern, dass ein gestürzter Motorradfahrer unter die Leitplanke schlittert oder gegen einen Schutzplankenpfosten prallt und dabei schwer verletzt oder sogar getötet wird. 30,– €/ Meter, die Leben retten können!
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