Erwerbsschaden
Jeder Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des ihm als Verletzungsfolge entstandenen Erwerbsschadens. Dieses ist einerseits der Betrag, der sich während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus dem Differenzbetrag zwischen Hätte-Verdienst und Ist-Verdienst ergibt. Unter Hätte-Verdienst versteht man die Einkünfte, die ein Unfallopfer erzielt hätte, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre. Der Ist-Verdienst setzt sich demgegenüber aus sogenannten Entgeltersatzleistungen zusammen. Dieses sind zunächst Krankengeldzahlungen, Verletztengeld beim Wegeunfall, Arbeitslosengeld, ALG II, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente, Unfallrente etc.
Berechnung des Erwerbsschadens
Der jeweilige Differenzbetrag zum Hätte-Verdienst wird auf der Basis des Nettoabrechnungsbetrages ermittelt. Man muss nur darauf achten, dass der Versicherer dann noch gesondert die vom Geschädigten darauf zu entrichtende Einkommenssteuer erstattet. Das wird in der Regulierung oftmals vergessen und kann zu erheblichen Fehlbeträgen im 5stelligen Bereich führen.
Oftmals wird in der Schadensregulierung fälschlich als Ist-Verdienst auch eine Leistung aus einer privaten Unfallversicherung oder einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung qualifiziert.
Das ist deshalb nicht richtig, weil es sich bei diesen Versicherungen um sogenannte Summenversicherungen handelt, die vollkommen anrechnungsfrei bleiben. Auch dieser Fehler wird oftmals in der Schadensregulierung begangen, so dass dem Geschädigten bei der Unkenntnis seines Anwalts in dieser Hinsicht erhebliche Schadensersatzzahlungen auf den Erwerbsschaden verloren gehen.
Erwerbsschaden bei Selbstständigkeit
Besonderheiten ergeben sich bei der Erwerbsschadensermittlung des Selbstständigen. Dieser Erwerbsschaden ist oftmals nur mit dem Steuerberater des Geschädigten gemeinsam zu berechnen und erfordert in jedem Falle ein betriebswirtschaftliches Denkvermögen beim Rechtsanwalt. Der Erwerbsschaden des Selbstständigen wird stark beeinflusst davon, ob beispielsweise eine Ersatzkraft eingestellt worden ist und in welcher Größenordnung eine Umsatzreduzierung eingetreten ist. Besondere Schwierigkeiten macht die Berechnung des Erwerbsschadens bei der unfallbedingten Unternehmensaufgabe. Hier ist eine Zukunftsprognose erforderlich, die wirklich sattelfest aufgearbeitet sein muss, damit sie vom Versicherer Akzeptanz findet.
Bei Selbstständigen muss der Anwalt auch oftmals an sogenannte überobligationsmäßige Leistungen denken. Nach der Rechtsprechung ist es so, dass überobligationsmäßige Leistungen des Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers angerechnet werden dürfen. Häufig liegt dies bei Selbstständigen vor, wenn diese teilweise vom Krankenbett oder von zu Hause aus, obwohl sie noch krankgeschrieben sind, ihre Arbeit erledigen müssen. In diesem Fall kann der Geschädigte den vollen Erwerbsdifferenzschaden ersetzt bekommen, obwohl er teilweise schon wieder arbeitet. Selbstständige sind aber mitunter gezwungen, teilweise wieder vom Krankenbett oder von zu Hause aus zu arbeiten, da andernfalls das Unternehmen in seiner Existenz bedroht ist.
Um den Erwerbsschaden eines Selbstständigen richtig auszurechnen, arbeiten wir mit Spezialisten zusammen, um zu prüfen, wie sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Dies sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung vom Geschädigten verlangt. Wichtig ist auch beim Erwerbsschaden, dass ein sogenannter Steuervorbehalt in die Abfindungserklärung eingebaut wird, d.h. dass der Schädiger sämtliche Steuern, die auf den Erwerbsschaden zu zahlen sind, zu übernehmen hat. Nach den §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG unterliegen nur Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgangene Einnahmen, der Steuerpflicht. Keinesfalls darf natürlich der Haushaltsführungsschaden der Steuerpflicht unterzogen werden, da die Haushaltsführung in der Familie kein steuerbarer Einkommenstatbestand ist. Dies hat der Bundesfinanzhof 2009 explizit entschieden. Ebenso wenig ist eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB bei den sogenannten Tötungsfällen einkommenssteuerpflichtig nach § 22 Nr. 1 EStG. Auch dies hat der Bundesfinanzhof 2009 entschieden.
038205 782220
Ernst-Thälmann-Straße 12
18195 Tessin
Unsöldstraße 2
80538 München
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Holtenauer Straße 3
24103 Kiel
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Erwerbsschaden bei Kinder, Schüler, Azubis und Studenten
Besonderheiten ergeben sich beim Erwerbsschaden für Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten. Man wird zwar davon ausgehen können, dass im Zeitpunkt des Unfalls entweder kein Erwerbsschaden entstanden ist oder jedenfalls ein lediglich geringer Schaden. Betrachtet man allerdings die Lebensperspektive eines dauerhaft geschädigten Unfallopfers, so wird je nach Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ein erheblicher Schaden auflaufen können. Hierbei ist im Übrigen die Lebensarbeitszeit zu berücksichtigen, die für die Geburtsjahrgänge ab 1947 bis 1964 nach § 35 SGB VI nunmehr auf das vollendete 67. Lebensjahr festgeschrieben ist. Beachtlich sind Abweichungen von dieser Lebensarbeitszeit für Soldaten und Polizisten.
Bei Kindern, Schülern, Auszubildenden und Studenten ist bei verzögertem oder verhindertem Berufseinstieg eine Prognose erforderlich. Diese bezieht sich auf den vollständigen Berufsweg, den der verletzte junge Mensch ohne den Unfall genommen hätte. Diese Prognose ist umso schwieriger, je jünger der Verletzte ist und je weniger weit er in seiner bisherigen Berufsausbildung fortgeschritten ist. Der Anwalt muss sich hier auch der Forderung seines Mandanten stellen, einen Erwerbsschaden notfalls für ein Kleinkind berechnen zu können. Dass hier viel Umsicht gefordert ist und exakte Kenntnis der Rechtsprechung zu diesen Sonderfällen vorhanden sein muss, versteht sich von selbst.
Kommt es unfallbedingt lediglich zum verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben, weil zum Beispiel ein Ausbildungsabschluss erst verzögert erreicht werden kann, dann ergibt sich der Schaden aus einem Vergleich des Ist-Verlaufes mit dem Soll-Verlauf. Es ist zunächst die Differenz zwischen den Einkünften beim hypothetischen Beginn der Ausbildung und den fiktiven Einkünften bei verschobenem Ausbildungsende für den dazwischen liegenden Zeitraum zu bilden. Ein häufiger Fehler liegt nun darin, dass bei der Schadensbezifferung nur auf die entgangene Ausbildungsvergütung und das berufliche Einstiegsgehalt für den Zeitraum der Verzögerung geschaut wird. Dieses ist falsch! Der Erwerbsschaden durch den verzögerten Eintritt in das Berufsleben wirkt sich nämlich erst am Ende des Berufslebens aus. Hinzukommen verspätete Einkommenssteigerungen, an denen der Geschädigte immer erst zeitversetzt um den verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben teilnimmt. Damit ist also beim verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben eines jugendlichen Geschädigten eine Karriereprognose erforderlich und es ist zu prüfen, welches mutmaßliche Einkommen am Ende der Karriere stehen könnte, welches nicht mehr erzielt werden kann, weil der Berufseintritt zu spät erfolgte. Auch an dieser Stelle werden in der Schadensregulierung oftmals erhebliche Fehler gemacht, weil auf Ausbildungsvergütungen und Einstiegsgehälter abgestellt wird, welche naturgemäß deutlich geringer ausfallen, als das Einkommen am Ende eines Berufslebens.
Abfindung eines Erwerbsschadens
Schließlich ist bei Abfindung eines Erwerbsschadens zu berücksichtigen, dass nicht nur mit einem angemessenen Kapitalisierungszins kapitalisiert wird, sondern darüber hinaus, dass der Geschädigte fortlaufend an Gehaltssteigerungen teilgenommen hätte. Somit kann also ein Einkommen, welches am Unfalltage erzielt worden ist, nicht die maßgebliche Grundlage für die Kapitalisierung eines Zukunftsanspruches darstellen. Auch darauf wird bei der Schadensregulierung oftmals nicht geachtet.
Die Regulierung eines Erwerbsschadens macht im Hinblick auf den Zukunftsschaden viel Arbeit, weil zur Untermauerung einer Prognose viel Kleinarbeit erforderlich ist.
Im öffentlichen Dienst werden zum Beispiel fiktive Karrieren berechnet. In der Privatwirtschaft ist es angeraten, wenn der Geschädigte auf mindestens eine Vergleichsperson zurückgreifen kann, die als „Musterbeispiel“ für die Schadensregulierung dienen kann. In diesem Zusammenhang ist es oftmals erforderlich, mühsam und langwierig Vergleichspersonen zu finden und diese davon zu überzeugen, dass sie ihre persönlichen Einkommensverhältnisse offen legen, um so einem Geschädigten zu einem nachvollziehbaren Schadensersatz auf seinen Erwerbsschaden verhelfen zu können.
Zusammenfassung
Insgesamt ist festzustellen, dass die Ermittlung des Erwerbsschadens immer dem Profi überlassen bleiben sollte, weil unbedingt eine Auseinandersetzung mit der Spezialliteratur und der oftmals sehr einzelfallbezogenen Rechtsprechung erforderlich ist. Wenn der Versicherer zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines Selbstständigen ein Gutachten in Auftrag gibt, muss der Anwalt imstande sein, dieses Gutachten fachlich zu überprüfen.
Er muss sich nötigenfalls eigene Fachkenntnisse anlesen oder aber durch einen Fachmann seinerseits beraten lassen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der im Auftrag des Versicherers tätige Gutachter dem Geschädigten ein X für ein U vormacht.
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