Ihre Ansprüche nach Kinderunfällen
Ein schwerstverletztes Kind verändert die ganze Familienstruktur. Rund um die Uhr teilen sich Eltern und Großeltern die Versorgung eines schwerstverletzten Kindes. Wochen und Monate sitzt die ganze Familie abwechselnd am Krankenbett und bangt sorgenvoll um den Gesundheitszustand. Oft geht es dabei um Leben und Tod.
Was geschieht nach dem Unfall des Kindes?
Niemand weiß, welche bleibenden Schäden das verletzte Kind behält und wie es weitergeht, wenn die medizinische Behandlung der Klinik abgeschlossen ist. Das geht oft Wochen und Monate lang so. Die ganze Familie verausgabt sich dabei so sehr, dass wir häufig physisch und psychisch schwer belastete Eltern vorfinden. Nicht selten hat ein Elternteil seinen Beruf aufgegeben, um für die Pflege eines schwerstverletzten Kindes da zu sein. Ein Kinderunfall erfordert viel Einfühlungsvermögen.
Was geschieht mit den unverletzten Geschwisterkindern nach dem Unfall? Für diese hat niemand mehr Zeit. Das geht oft jahrelang so. Diese Kinder „laufen mit“. Sie lernen, ihren Eltern nicht zur Last zu fallen und sie übernehmen Aufgaben, die selbst für Erwachsene erdrückend sind. Sie trösten ihre eigenen Eltern, obgleich sie selbst Aufmerksamkeit und Zuwendung bräuchten.
Wie geht es mit dem Kind weiter?
Wenn die medizinische Behandlung eines verletzten Kindes abgeschlossen ist und feststeht, dass lebenslänglich schwerwiegende gesundheitliche Schäden verbleiben, bekommt die Angst der Eltern eine neue Dimension: Wird unser Kind jemals einen Schulabschluss erwerben können? Wird es eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren können? Kann unser Kind die begonnene Berufsausbildung fortsetzen oder muss es in einem anderen Beruf noch einmal von Anfang an neu beginnen? Fragen – ohne Antworten.
Eltern bangen um die finanzielle Zukunft ihres Kindes, wenn klar wird, dass der geplante Berufsweg versperrt ist und sich herausstellt, dass das verletzte Kind maximal einen beschützten Arbeitsplatz an einer speziellen Einrichtung bekommen kann.
Immer wieder berichten uns Eltern verletzter Kinder von ihrer Sorge davor, dass ihr Kind eines Tages für immer in einer Behinderteneinrichtung leben muss, weil sie selbst die Versorgung zu Hause nicht mehr erbringen können. Ein schlimmer Albtraum ist die Angst, dass das Kind dabei zum Sozialfall wird und lieblos in ein „drittklassiges Heim“ muss. Dabei haben Eltern auch Angst vor ihrem eigenen Älterwerden, wenn sie als Versorger und Vertrauensperson für das lebenslänglich geschädigte Kind ihre Kraft verlieren. Ein Kinderunfall ist also generationsübergreifend.
038205 782220
Ernst-Thälmann-Straße 12
18195 Tessin
Unsöldstraße 2
80538 München
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Holtenauer Straße 3
24103 Kiel
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Ansprüche nach einem Kinderunfall
Wir sehen Ihre Ängste als Eltern! Wir verstehen den Kinderunfall als ein Ereignis mit vielen Opfern: Eltern, Geschwisterkinder und Großeltern sind alle zugleich Opfer dieses Unfalls. Mit viel Empathie – selbst als Eltern von mehreren Kindern – verstehen wir, was der Unfall mit der ganzen Familie gemacht hat. Das ist zunächst die Basis. Wir geben Ihnen, Ihrer Familie und natürlich dem verletzten Kind durch eine professionelle Schadensregulierung die Sicherheit, dass Ihr verletztes Kind in Zukunft alle Ansprüche reguliert bekommt.
Wir sehen auch die nachlassende Kraft und Erschöpfung der Eltern innerhalb ihrer eigenen Paarbeziehung. Selbst die Beziehung der Eltern untereinander in ihrer Partnerschaft ist nicht mehr diejenige, die sie war, bevor der Unfall geschehen ist.
Zwar verschließt unsere Rechtsordnung die Augen vor diesen Tatsachen, denn sie gewährt solchen „mittelbar“ Geschädigten so gut wie überhaupt keine eigenen Ansprüche. An dieser Stelle gehen wir mit Ihnen andere Lösungswege. Wir haben hier ein Netzwerk an Unterstützern für Sie, auf das wir zuverlässig zurückgreifen können.
Verunfallte Kinder und verunfallte Jugendliche sind keine kleinen Erwachsenen und stellen deshalb mit Recht besondere Anforderungen an die Schadensregulierung. Das gilt für die gesamte Familie.
Rechtliche Besonderheiten beim Kinder- und Jugendunfall
Mitverschulden
Kinder, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, können sich nach § 828 Abs. 1 BGB keinem Mitverschuldenseinwand aussetzen. Das bedeutet, dass diese Kinder, selbst wenn sie sich im Straßenverkehr objektiv fehlerhaft verhalten haben sollten, jedenfalls kein Mitverschulden an der Verursachung eines Unfalls trifft. Auch dann, wenn das Kind Opfer im Straßenverkehr ist, muss es sich auch auf eigene Schadensersatzansprüche kein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses wird oftmals übersehen. In der Schadensregulierung ist es gar nicht so selten, dass ein Haftpflichtversicherer den Mitverschuldenseinwand erhebt. Vielen Anwälten ist nicht klar, dass gerade Kinder in der Opfersituation, selbst wenn sie durch ihr Verhalten zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben, gleichwohl einen vollen Schadensersatzanspruch haben.
Für die Altersgruppe der Kinder vom 7. bis zum 10. Lebensjahr entfällt eine Haftung für solche Schäden, die diese Kinder einem anderen zufügen, wenn es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt (§ 828 Abs. 2 BGB). (Davon ausgenommen sind Vorsatztaten.)
Auch hier gilt wiederum, egal ob das Kind Täter oder Opfer ist, es muss sich deshalb auch auf eigene Ersatzansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen. Allerdings ist diese gesetzliche Regelung nicht anwendbar, wenn Unfälle mit nicht motorisierten Fahrzeugen passieren. In diesem Zusammenhang sei auf Fahrradunfälle, Inlinerunfälle oder Skateboardunfälle verwiesen.
Ab dem 10. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit ist die Verantwortlichkeit eines Kindes bzw. Jugendlichen dann ausgeschlossen, wenn das Kind nicht die intellektuelle Einsichtsfähigkeit hat. Oftmals wird es dann auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens ankommen.
Schadensersatz für die familiäre Betreuung des verletzten Kindes
Wenn ein Kind Opfer eines Verkehrsunfalles geworden ist, dann wenden Eltern in der Regel einen wesentlich höheren Betreuungsaufwand für das verletzte Kind auf, als dieses ohne den Unfall so wäre. Oftmals kommt es dann zu einer ungewollten Vernachlässigung von Geschwisterkindern oder sogar zu einer Reduzierung der Berufstätigkeit eines oder beider Elternteile, um auf diesem Wege die persönliche Betreuung des verletzten Kindes sicherzustellen.
Haftpflichtversicherer wenden bei der Geltendmachung des Betreuungsaufwandes von Vater und/ oder Mutter oftmals ein, dass dieser Aufwand ein „Sowieso-Aufwand“ sei und die Eltern lediglich in der allgemeinen Lebensgestaltungsmöglichkeit beeinträchtigt seien und es schließlich nicht um „käufliche“ Leistungen gehe, sondern um eine nicht kommerzialisierbare elterliche Zuwendung.
Dem hat sich der BGH dem Grunde nach entgegengestellt. So weist er in einer Entscheidung vom 08.06.1999 (VI ZR 244/98) berechtigt darauf hin, dass ein finanzieller Ausgleich für Pflege und Betreuung durch nahe Angehörige dann zu gewähren ist, wenn für die Leistungen die Einstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Frage gekommen wäre (BGHZ 108,28, 31 ff.).
Immer dann, wenn die zusätzliche Betreuung durch Eltern oder nahe Angehörige beim Kinderunfall als vermögenswerte Leistung zu verstehen ist, ist der Haftpflichtversicherer also verpflichtet, im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse des Kindes nach § 843 Abs. 1 BGB dafür Schadensersatz zu leisten.
An dieser Stelle ist es dringend erforderlich, in der Schadensregulierung in Kenntnis der vorhandenen Rechtsprechung sauber zu argumentieren, damit berechtigte Ansprüche für vermehrten Pflege- und Betreuungsaufwand eines verletzten Kindes vom Haftpflichtversicherer reguliert werden.
Schmerzensgeld
Da Kinder keine kleinen Erwachsenen sind, sondern Menschen, die das ganze Leben noch vor sich haben, haben sie bei gleicher Verletzung einen höheren Schmerzensgeldanspruch als ein Erwachsener.
Damit soll die längere Leidenszeit ausgeglichen werden, die ein junger Geschädigter im Verhältnis zu einem Erwachsenen noch vor sich hat.
Erwerbsschaden
Kinder und Jugendliche mit einem Dauerschaden können einen Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens haben, selbst wenn sie aufgrund gravierender Verletzungen niemals berufstätig sein können. Um einen solchen Anspruch zu berechnen, bedarf es fundierter Kenntnisse der dazu gehörenden Rechtsprechung.
An dieser Stelle verweisen wir auf die Ausführungen in Schah Sedi/ Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, 2. Auflage 2014 (kostenlose Leseprobe als PDF).
Haushaltsführungsschaden
Oft kommt niemand auf die Idee, für ein verletztes Kind den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens geltend zu machen. Grundsätzlich kann auch bei Verletzung von Kindern ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bestehen! Nicht nur Ehegatten schulden nach § 1360 BGB die gegenseitige Mitwirkung in der Haushaltstätigkeit. Dieses gilt auch nach § 1619 BGB für die im Haushalt lebenden Kinder.
Nach der Rechtsprechung besteht zumindest ab dem 14. Lebensjahr für Kinder eine Mithilfepflicht im Haushalt. Wenn verletzte Kinder dieser Verpflichtung nicht nachkommen können, dann begründet das einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.
Vorbehalte
Ganz wichtig beim Kinderunfall ist die Verhandlung von Zukunftsschadensvorbehalten mit dem Versicherer. Niemand weiß, wie sich kindliche Verletzungen in der Zukunft entwickeln. Dieses gilt gerade bei Dauerschäden. Um hier für die Zukunft alle Rechte zu sichern, benötigt man umsichtig formulierte Zukunftsschadensvorbehalte. Zu beachten ist auch, dass sämtliche Ansprüche so gesichert werden, dass selbst nach Mandatsbeendigung das betroffene Kind für 30 Jahre vor Verjährung geschützt ist. Auch muss ein geschlossener Vergleich, in dem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vereinbart worden sind, den sich ändernden Lebensverhältnissen angepasst werden können. Das setzt fundierte juristische Spezialkenntnisse voraus.
Unser Ziel bei der Regulierung eines Kinderunfalls ist es, das Kind und seine Eltern in eine „anwaltsfreie“ Zukunft zu entlassen. Es ist nichts belastender für Verletzte, als über Jahre vom gegnerischen Versicherer und dem eigenen Anwalt abhängig zu sein. Das Ergebnis unserer Regulierungen ist es deshalb, Geschädigte mit einem so guten Vergleich auszustatten, dass über Jahre für regelmäßige Zahlungen vom Versicherer gesorgt ist, ohne dass sich das geschädigte Kind oder dessen Eltern darum kümmern müssen.
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