Wenn plötzlich alles anders wird
Ein Verkehrsunfall mit schwerem Schädelhirntrauma und weiteren lebensbedrohlichen Verletzungen ändert nicht nur das Leben unserer Mandanten, sondern insbesondere auch das der Familie von jetzt auf gleich massiv. Das Unfallopfer ist nicht bei Bewusstsein, wird intensivmedizinisch versorgt und es schließen sich Wochen und Monate zwischen Hoffen und Bangen für die Familien an. Ein Unfallopfer im Wachkoma erwacht (zunächst) nicht aus diesem Zustand, wird beatmet und künstlich ernährt. Das Großhirn ist so stark geschädigt, dass es nicht mehr funktioniert. Damit können Denken und Verhalten nicht mehr gesteuert werden, wohingegen andere Hirnregionen, die die Vitalfunktionen wie Schlafzyklus, Atmung und Herzfrequenz kontrollieren, weiterhin funktionstüchtig sind.
Reaktionen auf die Umwelt sind minimal bis gar nicht möglich. Zumeist setzt die Atmung wieder selbständig ein, was die Familien dieser Unfallopfer oft zu der Entscheidung veranlasst, den Menschen mit Wachkoma wieder mit nach Hause zu nehmen.
Menschen im Wachkoma haben die Fähigkeit verloren, mit der Umwelt in Kontakt zu treten, sie verfügen nicht mehr über das Bewusstsein für die eigene Person, auch Sprachverständnis und Sprachproduktion ebenso wie die Fähigkeit, gezielt auf externe Reize zu reagieren, sind verloren gegangen. Lediglich autonome Reflexe bleiben vorhanden. Mit dem Erfordernis der künstlichen Ernährung bei totaler Inkontinenz ist eine intensive Betreuung und Pflege rund um die Uhr zu Hause nun erforderlich. In den meisten Fällen wird der Pflegegrad 5 durch die Pflegekasse zuerkannt.
Was macht das Wachkoma mit den nahen Angehörigen?
Die nahen Angehörigen müssen von jetzt auf gleich verantwortliche und vorausschauende Entscheidungen treffen. Sie bringen sich bis zu Erschöpfung ihrer eigenen physischen und psychischen Möglichkeiten in das Geschehen ein und drohen oftmals an den Anforderungen, die ein Wachkomapatient nun in der Familie stellt, zu zerbrechen. Das kann dazu führen, dass Partnerschaften/ Ehen massiv belastet sind, Geschwisterkinder vernachlässigt werden und die Hauptpflegeperson/en vereinsamen und kaum noch Aktivitäten außerhalb des Hauses nachgehen.
Je länger eine Familie mit den verbundenen bürokratischen und pflegerischen Anforderungen alleine gelassen wird, umso mehr ist sie von einer totalen Überforderung bedroht.
Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz sind wir mit dieser anspruchsvollen familiären Situation bestens vertraut. Gleich zu Mandatsbeginn erarbeiten wir deshalb eine Regulierungsstrategie, die darauf ausgerichtet ist, den Familien eine größtmögliche Entlastung zu verschaffen. Dazu gehören auch hohe Vorschusszahlungen des Versicherers, damit Ihnen die finanzielle Sorge in dieser dramatischen Lebenslage genommen wird.
Externe Unterstützer als Netzwerkpartner
Es ist ausgesprochen wichtig, dass frühzeitig weitere professionelle externe Unterstützer als Netzwerkpartner für die Begleitung des Komapatienten, aber auch der Familie zur Verfügung stehen. Dieses Netzwerk besteht aus Medizinern, Therapeuten, Pflegepersonal, Case-Managern eines privaten Rehabilitationsdienstes und – einer Anwaltskanzlei, die sich auf die juristische Betreuung dieser Lebenssachverhalte spezialisiert hat. Neben juristischem Spitzenwissen in den Bereichen Verkehrsrecht und Medizinrecht sind darüber hinaus Empathie und eine hochdifferenzierte Kommunikationsfähigkeit Bedingungen für eine erfolgreiche Vertretung der Interessen von Menschen, die selbst nicht bei Bewusstsein sind.
Dieses Netzwerk muss von gegenseitigem Vertrauen sowie der Wertschätzung der jeweiligen Leistungsbeiträge aller Beteiligten getragen sein.
Wir koordinieren dieses Netzwerk, damit sich die Familie vor persönlicher und gesundheitlicher Verausgabung schützen kann, um dem Patienten bestmöglich zur Seite stehen zu können. Wir sorgen dafür, dass weitere Dienstleister auf Kosten des Versicherers tätig werden.
Als Ihr Anwalt sind wir spezialisiert auf die Geltendmachung der Ansprüche, auf die es in allen Phasen für einen Wachkomapatienten ankommt. Wir verlieren dabei nie die Gesamtheit aller Beteiligten aus dem Blick – insbesondere nicht die Interessen und Bedürfnisse der massiv belasteten Familienangehörigen.
Wie können wir Sie in den Phasen des Wachkomas eines Familienangehörigen bestmöglich unterstützen?
In der Komaphase (1. Phase) befindet sich der Patient in einer tiefen Bewusstlosigkeit ohne Anzeichen von Wachheit oder Bewusstsein. In der Wachkomaphase (2. Phase) gibt es bereits Anzeichen von körperlicher Wachheit, jedoch ohne Bewusstsein. Die Patienten können ihre Augen öffnen, reagieren aber nicht bewusst auf ihre Umgebung. In der sogenannten primitiv-psychomotorischen Phase (3. Phase) kann kurzzeitig Blickkontakt gehalten werden und es entwickelt sich ein Schlaf-Wach-Rhythmus. In der sich anschließenden 4. Phase des Nachgreifens können Objekte sicher optisch fixiert und gezielt gegriffen werden, jedoch ohne sprachliche Verständigung. In der sich anschließenden Klüver-Bucy-Phase (5. Phase) beginnen die Unfallopfer langsam beherrschte Fähigkeiten wiederzuerlangen, verstehen bedingt Sprache und zeigen differenzierte Gefühle. Die Korsakov-Phase (6. Phase) ist dadurch gekennzeichnet, dass Komapatienten die Sprachfähigkeit wieder aufbauen, frei zu Laufen beginnen und freie Handlungen ausführen. Zumeist ist die eigene Situation noch nicht genau einschätzbar, sie ist durch Ausfälle im Kurz- und Mittelzeitgedächtnis geprägt. In der letzten Phase – dem Integrationsstadium – ist sinnvolles Handeln wieder möglich.
Die betroffenen Unfallopfer setzen sich mit ihrer Umwelt auseinander und können den Tagesablauf planen. Oft verbleibt es bei Harn- und Stuhlinkontinenz.
Diese Phasen wurden von Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Gerstenbrand benannt. Man muss berücksichtigen, dass die Dauer der einzelnen Phasen unterschiedlich lang sein kann. Es können auch Phasen übersprungen werden oder der Patient verbleibt in einer Phase und erreicht nicht die folgenden Phasen.
Wir unterstützen das Unfallopfer in jeder Phase individuell und beachten die aktuellen Bedürfnisse. Dafür stimmen wir uns regelmäßig und engmaschig mit den betroffenen Familien und den o.g. Netzwerkpartnern ab. Dabei geht es in erster Linie darum, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit unterstützende Hilfsmittel und Dienstleistungen bezahlt werden können, ohne dass der persönliche Notgroschen berührt ist.
Schaffung eines individuellen Versorgungskonzeptes in allen Phasen des Wachkomas
Solange sich ein Patient noch in den ersten Wachkomaphasen befindet und eine zuverlässige beiderseitige Verständigung überhaupt nicht möglich ist, ist in jedem Fall eine Intensivpflege erforderlich. Rund um die Uhr muss exzellent geschultes Pflegepersonal zugegen sein, um auch bei lebensbedrohlichen Situationen sofort handeln zu können. Gerade die Entlassung aus der stationären Reha erfordert zuvor eine interdisziplinäre Besprechung. Als Ihr Anwalt nehmen wir an derartigen Meetings von Anfang an teil. Gemeinsam mit den Angehörigen, dem Sozialdienst und den Medizinern werden die Anforderungen an ein professionell ausgestattetes häusliches Pflegeumfeld definiert. Das bezieht sich einmal auf die personelle Seite, aber auch auf die Notwendigkeit einer wohnlichen Umgestaltung. Gemeinsam mit einem privaten Rehabilitationsdienst (dieser wird auf Kosten der Versicherung beauftragt) wird in einem Vororttermin festgelegt, welche baulichen Anpassungen erforderlich sind. Die dafür erforderliche Zeit wird taxiert und im Rahmen des Entlassungsmanagements gegebenenfalls dafür gesorgt, dass eine weitere Verlängerung der stationären Rehabilitation möglich ist, um ausreichend Zeit dafür zu gewinnen, das Wohnumfeld so umzubauen, dass es den neuen Anforderungen gerecht wird. Die intensivmedizinische Betreuung 24/7 bedeutet unter Umständen, dass bis zu sechs unterschiedliche Pflegekräfte pro Tag den Dienst verrichten (oftmals werden die Schichten mit Teilzeitkräften gestaltet), so dass unbedingt eine Privatsphäre für die Familie innerhalb der eigenen vier Wände erhalten bleiben muss. Niemand weiß, wie lange ein solches intensivmedizinisches Versorgungskonzept erforderlich ist, weil nicht vorhersehbar ist, ob und wann ein Komapatient die Phase 6 oder 7 erreicht, in denen die intensivmedizinische Versorgung Stück um Stück reduziert werden kann. Der Familie muss ein privater Rückzugsort gewährleistet bleiben, der nicht angetastet werden darf. Gleichermaßen muss das Pflegepersonal professionell arbeiten können und die entsprechenden Geräte und Hilfsmittel müssen zur Verfügung stehen. Diese beiden Bereiche werden am besten durch eine bauliche Gestaltung innerhalb der Wohnung oder des Hauses voneinander getrennt. Als Ihr Anwalt begleiten wir diese Bauplanung und sorgen dafür, dass die notwendigen finanziellen Mittel dafür vom Versicherer stets pünktlich zur Verfügung stehen.
Das individuelle Versorgungskonzept erfordert neben der professionellen Hilfe auf Seiten des Pflegepersonals und der baulichen Veränderung der Häuslichkeit eine professionelle Begleitung bei der Hilfsmittelberatung und Hilfsmittelversorgung. Auch diese stellen wir extern sicher.
Als Ihr Anwalt begleiten wir Sie als Familie ebenso wie Ihren Wachkomapatienten durch alle Phasen des Wachkomas und justieren von Phase zu Phase gemeinsam mit Ihnen das individuelle Versorgungskonzept. Wir übersetzen die einzelnen Wachkomaphasen in Rechtsansprüche, um so die optimale Versorgung zu Hause finanziell abzusichern.
Dabei verstehen wir ein gemeinsam mit Ihnen entwickeltes Versorgungskonzept niemals als eine statische Endlösung. Wir regulieren die Ansprüche von Wachkomapatienten grundsätzlich so flexibel, dass jedwede gesundheitliche Veränderung und neue Anforderung im pflegerischen Bedarfskonzept sofort und unmittelbar umgesetzt werden kann.
Die von uns verhandelten Renten können auch bei Preissteigerungen, Wohnortwechsel etc. flexibel verändert werden. Da bekanntlich niemand die Zukunft voraussagen kann, ist es für Wachkomapatienten enorm wichtig, dass die für sie geschlossenen monatlichen Versorgungsrenten durch entsprechende Vorbehaltsformulierungen flexibel gestaltet sind. Sie werden von uns mit größtmöglicher Umsicht für die Zukunft jederzeit abänderbar und mit Verjährungsschutz verhandelt. Als Ihr Anwalt verfügen wir hier über jahrzehntelange Erfahrung. Unsere Mandanten im Wachkoma – egal in welcher Phase sie sich befinden – sind damit bestmöglich abgesichert. Ein Leben lang!
Wir begleiten Sie in allen Wachkomaphasen Ihres Familienangehörigen und verlieren dabei nicht aus dem Blick, dass auch und gerade Familienangehörige in diesen herausfordernden und schwierigen Situationen Unterstützung brauchen, die ein Schädiger nicht zu leisten verpflichtet ist. In Deutschland gibt es den Grundsatz, wonach ausschließlich unmittelbar Geschädigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche haben, nicht jedoch Familienangehörige als mittelbar Geschädigte. Die ganze Familie trägt jedoch das Leid mit und opfert sich selbst auf. Oft gelingt es, durch externe Unterstützer zum Beispiel psychologische Hilfe zu bekommen und tatkräftige Unterstützung im Haushalt und insbesondere bei der Betreuung etwaiger weiterer im Haushalt vorhandener Kinder. Auch hier versuchen wir, mit dem Haftpflichtversicherer im Gespräch kreative Lösungen zu erreichen, die darüber hinaus der Familie zugutekommen, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Das erfordert neben Verhandlungsgeschick auch eine gute Regulierungsstrategie.
Rufen Sie unter unserer kostenloser Service Hotline an oder besuchen Sie uns in einem unserer Büros für eine Erstberatung
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Welche Ansprüche haben Menschen im Wachkoma?
Schmerzensgeld
Selbstverständlich steht Komapatienten ein Schmerzensgeld zu. In der Regel muss man bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von einer totalen Zerstörung der Persönlichkeit ausgehen, was bislang in der Rechtsprechung die höchsten Schmerzensgelder ausgelöst hat. Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz können wir auf dieser Klaviatur spielen. Bitte lesen Sie hier weiter.
Erwerbsschaden
Wenn ein Mensch im Wachkoma zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bereits im Erwerbsleben stand, regulieren wir selbstverständlich den Erwerbsschaden, der sich daraus ergibt, dass Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. von der Deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft, der Unfallkasse etc.) nicht ausreichend sind, um die Lücke zum früheren Nettoentgelt zu decken. Karrieresprünge preisen wir bei der Regulierung selbstverständlich ein.
Unser Ziel ist erst erreicht, wenn unsere Mandanten ihren monatlichen Erwerbsschaden vollständig vom Versicherer ausgeglichen bekommen.
Besonderes Augenmerk verdienen hier Erwerbsschäden von schwerstgeschädigten Kindern im Wachkoma. Nur weil diese Kinder niemals eine Ausbildung, geschweige denn einen Beruf ergreifen können, bedeutet das nicht, dass sie keinen Anspruch auf Ersatz des zukünftigen Erwerbsschadens haben. Hier erarbeiten wir im Gespräch mit den Eltern den Berufswunsch eines geschädigten Kindes. Anhaltspunkte liefern Erwerbsbiografien von Geschwisterkindern, aber auch von den Eltern oder der weitreichenderen Verwandtschaft. Als Ihr Anwalt können wir auch an dieser Stelle auf ein jahrzehntelanges Erfahrungspotential zurückgreifen, was es erlaubt, Kinder im Wachkoma dauerhaft ebenso finanziell abzusichern, wie sie dieses ohne das Unfallereignis gewesen wären.
Haushaltsführungsschaden
Selbstverständlich haben Wachkomapatienten einen vollumfänglichen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Sie sind in sämtlichen Teilbereichen der Haushaltsführung zu 100 % eingeschränkt, so lange sie nicht wenigstens die 6. oder 7. Wachkomaphase erreicht haben. Ihnen steht also das Maximum an Schadensersatz an dieser Stelle zu. Wegen der weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte hier weiter.
Pflege/ Betreuung
Unfallopfer im Wachkoma haben Anspruch auf eine häusliche Versorgung, die oftmals über einen sehr langen Zeitraum als Intensivpflege ausgestaltet ist. Niemand kann gezwungen werden, fortan im Pflegeheim zu leben. Der Gesundheitszustand von Menschen im Wachkoma erfordert eine sorgfältige Pflege und Überwachung, um die Lebensqualität in den einzelnen Wachkomaphasen zu maximieren. Die Pflege ist besonders herausfordernd, weil die Kommunikation mit den Betroffenen oft weder über Sprache, noch über Mimik und Gestik zuverlässig möglich ist. Deshalb besteht in Pflegeheimen auch die große Gefahr, dass Wachkomapatienten nicht individuell genug behandelt und persönlich angesprochen werden.
Im Rahmen der häuslichen Pflege sind auch die Erhaltung sowie das Wiedererlangen und das Training der individuellen Fähigkeiten durch Muskelstimulation, Schlucktraining oder Koordinationsübungen an der Tagesordnung. Das Pflegepersonal muss sehr sorgfältig ausgewählt werden, damit alle diese Aspekte Berücksichtigung erfahren. Schon das geschwächte Immunsystem und das Risiko des Verschluckens können zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Diese müssen einerseits früh erkannt und andererseits professionell beherrscht werden.
Wer trägt die enormen Kosten der häuslichen Versorgung?
Während der Zeit auf der Intensivstation bis zur Rehabilitation werden die Kosten der Pflege zu 100 % von den Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und der Rentenversicherung übernommen. In der sogenannten Phase F, also der Langzeitversorgung, geschieht das nur noch anteilig durch die Pflegeversicherung. Die Kosten einer monatlichen Intensivpflege zu Hause belaufen sich derzeit auf Beträge zwischen 50.000,00 € und 60.000,00 €. Die Leistungen der Pflegekassen sind bei Weitem nicht ausreichend, um diese Kosten zu decken. Zukünftig ist mit weiteren erheblichen Preissteigerungen zu rechnen. Pflegepersonal ist sehr knapp und auf dem Markt konkurrieren Patienten im Wachkoma mit pflegebedürftigen Menschen, die unfallunabhängig Pflege aufgrund von Krankheit bzw. Alters benötigen.
Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz ist es unsere Aufgabe, diese Lücke durch juristisches Spitzenwissen, Strategie- und Verhandlungsgeschick zu schließen.
Unsere Aufgabe ist es, das häusliche Pflegekonzept vollumfänglich und dauerhaft finanziell beim Haftpflichtversicherer zu regulieren. Dabei ist es unerheblich, ob das Pflegekonzept ausschließlich aus professionellen Intensivpflegekräften eines Pflegedienstes oder aus zusätzlich angestellten Fachkräften oder aber aus ebenso tätigen Familienangehörigen besteht. Der Leistungsanteil aller Beteiligter muss angemessen honoriert werden und das Unfallopfer darf nicht sein Schmerzensgeld darauf verwenden, die eigene Pflege zu bezahlen.
Wenn Familienmitglieder oder sonstige außenstehende Personen „unentgeltlich“ Pflege– bzw. Betreuungsleistungen erbringen, dann werden diese selbstverständlich dennoch beim Versicherer abgerechnet. Niemand musss dem Versicherer seine Arbeitskraft kostenfrei zur Verfügung stellen. Gerade dann, wenn Familienangehörige ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben, um eine unfallgeschädigte Person zu versorgen, treten erhebliche Rechtsfragen auf. Als Ihr spezialisierter Anwalt kennen wir diese Fragestellungen und erarbeiten mit Ihnen passgenaue Lösungen dafür, die wir beim Versicherer finanziell absichern.
Individuelle vermehrte Bedürfnisse
Menschen im Wachkoma haben sehr individuelle persönliche vermehrte Bedürfnisse. Das bezieht sich einerseits auf die von der Sozialversicherung gewährten Heil- und Hilfsmittel nach § 139 SGB V, aber auch auf solche Heil- und Hilfsmittel, die in diesem Katalog nicht enthalten sind. Als Ihr spezialisierter Anwalt gehört es zu unseren Aufgaben, auch und gerade solche Hilfs- und Heilmittel beim Versicherer zu regulieren. Gelegentlich handelt es sich dabei auch um Hilfsmittel, die gesetzlich Versicherten (noch) nicht zur Verfügung stehen, weil sie in diesem Katalog nicht enthalten sind. Dann ist es unsere Aufgabe, mit dem Versicherer auf der Basis medizinischer Indikationen die Kostenübernahme zivilrechtlich zu verhandeln. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ein Wort zum Schluss
Die Regulierung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen von Unfallopfern im Wachkoma gehört mit zu den anspruchsvollsten juristischen Tätigkeiten überhaupt. Gerade weil diese Mandanten ihre Bedürfnisse nicht selbst mitteilen können, ist es erforderlich, mit den Angehörigen, aber auch externen Spezialisten eines privaten Rehabilitationsdienstes sowie Medizinern eng zusammenzuarbeiten, um keine Bedarfslücken entstehen zu lassen. Es ist unsere tägliche Herausforderung, mit unserem gesamten Mitarbeiterteam dafür individuelle Regulierungsstrategien aufzustellen, die nicht am juristischen Tellerrand enden. Gemeinsam mit Ihnen und den anderen Netzwerkpartnern haben wir den Fokus auf die Bedürfnisse Ihres Familienmitglieds im Wachkoma gerichtet. Der schwerstverletzte Mensch bestimmt unser Handeln.
In wöchentlichen Teambesprechungen verknüpfen wir das Spitzenwissen der verschiedenen Fachanwaltschaften unserer Anwälte individuell in den uns anvertrauten Mandaten.
Wir arbeiten in jedem Schadensfall im 4-Augen-Prinzip; im Fall von Unfallopfern mit Wachkoma sind es 6 Augen, die Ihren Fall gleichzeitig betreuen.
Neben alledem ist jedoch eines unabdingbar: Empathie! Empathie lässt uns Ihr Schicksal verstehen und bestmöglich beim gegnerischen Versicherer in Rechtsansprüche und hohe Entschädigungssumme umsetzen.
Wenn Sie Fragen zu den Ansprüchen Ihres Familienmitgliedes im Wachkoma haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über Ihren Fall, die persönlichen Rechtsansprüche Ihres Familienmitgliedes im Wachkoma und Ihre individuelle Regulierungsstrategie.