Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Einführung des Hinterbliebenengeldes nach § 844 III BGB keinen Einfluss auf die Anforderungen an ein Angehörigenschmerzensgeld hat. Ein pauschaler Vortrag reicht nicht aus, um einen Mindesthaushaltsführungsschaden im Rahmen des Unterhaltsschadens nach § 287 ZPO zu schätzen. Der Schmerzensgeldanspruch wurde abgelehnt, da keine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag.