Erwerbsschaden
LG Köln stärkt Rechte von Fahrradfahrern: Kein Mitverschulden trotz Nichtbenutzung des Radwegs bei schwerem Verkehrsverstoß

LG Köln stärkt Rechte von Fahrradfahrern: Kein Mitverschulden trotz Nichtbenutzung des Radwegs bei schwerem Verkehrsverstoß

Im Rahmen der Regulierung von Personen(groß)schäden sind oft Fahrradfahrer die Geschädigten. In einem aktuellen Fall wurde unser Mandant innerorts von einem Auto angefahren, welches ausweislich des eingeholten Gutachtens die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten hatte. Der Versicherer beruft sich auf ein Mitverschulden von einem Drittel, da der Mandant nicht den kombinierten Geh- und Radweg benutzte, sondern auf der Straße fuhr.

Das LG Köln (15 O 424/21 – Entscheidung vom 23.10.23) hat in einem vergleichbaren Fall ein Mitverschulden des Fahrradfahrers abgelehnt, da dem Schädiger eine krasse Verletzungshandlung vorzuwerfen war. Das Gericht machte deutlich, dass es für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Radfahrers und seinem Verschuldensanteil an dem späteren Unfall nicht schon ausreicht, dass es ohne den Verstoß des Geschädigten nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob sich die Gefahr realisiert oder erhöht hat, die die Norm dem Handeln des Geschädigten zur Verhinderung des Unfalls auferlegt. Davon könne – so das Gericht – bei einem schwerwiegenden Verstoß des Unfallgegners jedoch nicht ausgegangen werden, da § 2 Abs. 4 S. 2 StVO lediglich typische Gefahrensituationen im gemischten Verkehr verhindern soll. Eine solche ist bei einem schweren Verstoß eines Verkehrsteilnehmers nicht gegeben.

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