Rechtsanwälte für Schmerzensgeld und Schadensersatz

Als eine der führenden Kanzleien im Personenschadensrecht betreuen wir bundesweit außergerichtlich Unfallopfer. Dabei vertreten wir ausschließlich Geschädigte.

Wir sprechen gerne mit Ihnen über Ihre individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche. 

9x in Folge Top Anwalt

Seit mehr als 8 Jahren sind wir eine der besten Kanzleien Deutschlands für das Rechtsgebiet Verkehrsrecht.

Seit mehr als 8 Jahren eine der besten Kanzleien Deutschlands im Verkehrsrecht.

Ihre Ansprüche - Unser Tätigkeitsschwerpunkt

Ihre Ansprüche hängen nicht nur vom Verletzungsbild, sondern maßgeblich von Ihrer individuellen familiären und beruflichen Situation ab. Je besser wir dieses aus der Zeit vor dem Unfall kennen und mit den Einschränkungen nach dem Unfall vergleichen können, desto höher regulieren wir Ihre Schadensersatzansprüche.

Wir setzen uns seit Jahren für gerechte Schmerzensgelder ein und haben dazu ein neues Bemessungssystem entwickelt.

Jede Ausgabe, die Sie ohne den Scha-densfall nicht hätten, ist vom Versicherer zu erstatten.

Jeder schwerstverletzte Mensch hat Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen vor dem Schadensereignis und den späteren sog. Entgeltersatzleistungen. 

C. Schah Sedi hat Tabellen veröffentlicht, die von dt. Gerichten anerkannt sind und außergerichtlich zur Regulierung verwendet werden. Diese Kompetenz ist für unsere Mandanten inklusive.

Ihre Verletzungen - Unsere Spezialisierung

Wir können Ihnen die Gesundheit nicht zurückgeben. Aber wir können Ihre finanzielle Zukunft sichern. Das erreichen wir mit viel Empathie für Ihre Verletzungen, juristischem Spitzenwissen, der richtigen Regulierungs­taktik und überzeugender Durchsetzungskraft in den Verhandlungen mit dem Versicherer.

Profitieren Sie als “Kassenpatient” von den medizinischen und technischen Neuerungen, die sonst nur Privat-patienten vorbehalten sind.

Außenstehende minimieren die massiven Einschränkungen oft völlig zu Unrecht. Betroffene fühlen sich deshalb unter Rechtfertigungszwang.

Bei Amputationen sind vor allem Spätfolgen zu beachten.

Diese Regulierung erfordert viel Einfühl-ungsvermögen, weil sich die Betroffenen nicht selbst mitteilen können.

Ihre Ansprüche - Unser Tätigkeitsschwerpunkt

Ihre Ansprüche hängen nicht nur vom Verletzungsbild, sondern maßgeblich von Ihrer individuellen familiären und beruflichen Situation ab. Je besser wir dieses aus der Zeit vor dem Unfall kennen und mit den Einschränkungen nach dem Unfall vergleichen können, desto höher regulieren wir Ihre Schadensersatzansprüche.

Ihre Verletzungen - Unsere Spezialisierung

Wir können Ihnen die Gesundheit nicht zurück­geben. Aber wir können Ihre finanzielle Zukunft sichern. Das erreichen wir mit viel Empathie für Ihre Verletzungen, juristischem Spitzenwissen, der richtigen Regulierungstaktik und über­zeugender Durchsetzungskraft in den Verhand­lungen mit dem Versicherer.

Ihre Vorteile im Überblick

Kostenfreie
Anfrage Ihres Falles

Rufen Sie unter unserer kostenlosen Service Hotline an oder besuchen Sie uns in einem unserer Büros für eine Erstberatung.

Jahrzehntelange Erfahrung

Unser Team aus hochspezialisierten Anwälten und langjährigen Profis hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche optimal zu regulieren.

Höhere Schadensersatzleistungen

Zuletzt erkämpften unsere Anwälte einen Schadensersatz über 3,2 Millionen Euro und einen großen Zukunftsschadensvorbehalt.

außergerichtliche Erfolgsquote von 98%

81% unserer Mandanten sind der Meinung, dass wir maßgeblich dazu beigetragen haben, ihre finanzielle Zukunft abzusichern.

Wir verstehen Ihr Schicksal.

Sie haben bei einem Unfall schwerste Verletzungen erlitten und suchen einen erfahrenen Spezialisten für Ihr Schmerzensgeld und Ihre Schadensersatzansprüche? 

Wir verstehen Ihr Schicksal und übersetzen Ihre Verletzungen in Rechtsansprüche. Sprechen Sie mit uns über Ihre persönlichen Ansprüche. Wir geben Ihnen eine erste kostenfreie juristische Einschätzung für Ihren Fall.

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unserer (ehemaligen) Mandanten trauen es keiner anderen Kanzlei in Deutschland zu, ihre Schadensregulierung mit dem gleichen guten Ergebnis abzuschließen.

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äußerten, dass das Regulierungsgespräch fachlich eine Verhandlung auf gleicher Augenhöhe gewesen ist.

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Das sagen Mandanten und die Gegnerseite über uns

Mediathek und Presse

Experten für Ihren Fall.

Seit Jahrzehnten ist unsere Kanzlei auf die außergerichtliche Regulierung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für schwerstverletzte Menschen spezialisiert. Wir vertreten ausschließlich Geschädigte, nie die Versichererseite. Dabei arbeiten wir nach dem Vier-Augen-Prinzip mit einer Erfolgsquote von 98%. Als Autoren zahlreicher Fachbücher sowie Dozenten u.a. an der Medizinischen Hochschule Brandenburg geben wir unser Expertenwissen weiter.

Unsere Veröffentlichungen für Sie

Schmerzensgeld und Schadensersatz für verletzte Kinder nach Verkehrsunfall

Ein schwerstverletztes Kind verändert die ganze Familienstruktur. Rund um die Uhr teilen sich Eltern und Großeltern die Versorgung eines schwerstverletzten Kindes. Wochen und Monate sitzt die ganze Familie abwechselnd am Krankenbett und bangt sorgenvoll um den Gesundheitszustand. Oft geht es dabei um Leben und Tod.

  1. Welche Auswirkungen hat der Unfall eines Kindes auf die ganze Familie? 

Niemand weiß, welche bleibenden Schäden das verletzte Kind behält und wie es weitergeht, wenn die medizinische Behandlung der Klinik abgeschlossen ist. Das geht oft Wochen und Monate lang so. Die ganze Familie verausgabt sich dabei so sehr, dass wir häufig physisch und psychisch schwer belastete Eltern vorfinden. Nicht selten hat ein Elternteil seinen Beruf aufgegeben, um für die Pflege eines schwerstverletzten Kindes da zu sein. Ein Kinderunfall erfordert viel Einfühlungsvermögen.

Was geschieht mit den unverletzten Geschwisterkindern nach dem Unfall? Für diese hat niemand mehr Zeit. Das geht oft jahrelang so. Diese Kinder „laufen mit“. Sie lernen, ihren Eltern nicht zur Last zu fallen und sie übernehmen Aufgaben, die selbst für Erwachsene erdrückend sind. Sie trösten ihre eigenen Eltern, obgleich sie selbst Aufmerksamkeit und Zuwendung bräuchten.

  1. Wie geht es mit dem schwerstverletzten Kind zu Hause weiter?

Wenn die medizinische Behandlung eines verletzten Kindes abgeschlossen ist und feststeht, dass lebenslänglich schwerwiegende gesundheitliche Schäden verbleiben, bekommt die Angst der Eltern eine neue Dimension: Wird unser Kind jemals einen Schulabschluss erwerben können? Wird es eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren können? Kann unser Kind die begonnene Berufsausbildung fortsetzen oder muss es in einem anderen Beruf noch einmal von Anfang an neu beginnen? Fragen – ohne Antworten.

Eltern bangen um die finanzielle Zukunft ihres Kindes, wenn klar wird, dass der geplante Berufsweg versperrt ist und sich herausstellt, dass das verletzte Kind maximal einen beschützten Arbeitsplatz an einer speziellen Einrichtung bekommen kann.

Immer wieder berichten uns Eltern verletzter Kinder von ihrer Sorge davor, dass ihr Kind eines Tages für immer in einer Behinderteneinrichtung leben muss, weil sie selbst die Versorgung zu Hause nicht mehr erbringen können. Ein schlimmer Albtraum ist die Angst, dass das Kind dabei zum Sozialfall wird und lieblos in ein „drittklassiges Heim“ muss. Dabei haben Eltern auch Angst vor ihrem eigenen Älterwerden, wenn sie als Versorger und Vertrauensperson für das lebenslänglich geschädigte Kind ihre Kraft verlieren. Ein Kinderunfall ist also generationsübergreifend.

Wir sehen Ihre Ängste als Eltern! Wir verstehen den Kinderunfall als ein Ereignis mit vielen Opfern: Eltern, Geschwisterkinder und Großeltern sind alle zugleich Opfer dieses Unfalls. Mit viel Empathie – selbst als Eltern von mehreren Kindern – verstehen wir, was der Unfall mit der ganzen Familie gemacht hat. Das ist zunächst die Basis. Wir geben Ihnen, Ihrer Familie und natürlich dem verletzten Kind durch eine professionelle Schadensregulierung die Sicherheit, dass Ihr verletztes Kind in Zukunft alle Ansprüche reguliert bekommt.

Wir sehen auch die nachlassende Kraft und Erschöpfung der Eltern innerhalb ihrer eigenen Paarbeziehung. Selbst die Beziehung der Eltern untereinander in ihrer Partnerschaft ist nicht mehr diejenige, die sie war, bevor der Unfall geschehen ist.

Zwar verschließt unsere Rechtsordnung die Augen vor diesen Tatsachen, denn sie gewährt solchen „mittelbar“ Geschädigten so gut wie überhaupt keine eigenen Ansprüche. An dieser Stelle gehen wir mit Ihnen andere Lösungswege. Wir haben hier ein Netzwerk an Unterstützern für Sie, auf das wir zuverlässig zurückgreifen können.

Verunfallte Kinder und verunfallte Jugendliche sind keine kleinen Erwachsenen und stellen deshalb mit Recht besondere Anforderungen an die Schadensregulierung. Das gilt für die gesamte Familie.

  1. Schmerzensgeld für schwerstverletzte Kinder

Da Kinder keine kleinen Erwachsenen sind, sondern Menschen, die das ganze Leben noch vor sich haben, haben sie bei gleicher Verletzung einen höheren Schmerzensgeldanspruch als ein Erwachsener.

Damit soll die längere Leidenszeit ausgeglichen werden, die ein junger Geschädigter im Verhältnis zu einem Erwachsenen noch vor sich hat.

In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung gerade für schwer verletzte junge Menschen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeurteilt. 

Bahnbrechend ist die Entscheidung des LG Aurich vom 23.11.2018 (2 O 165/12), die vom OLG Oldenburg am 18.03.2020 (5 U 196/18) bestätigt wurde. Einem 5jährigen Kind wurden beide Unterschenkel amputiert und es kam zu großflächigen Hautschädigungen. Dafür wurde ein Schmerzensgeld von 800.000,00 € ausgeurteilt. 

Im Folgejahr hat das LG Gießen am 06.11.2019 (5 O 376/18) ebenfalls 800.000,00 € ausgeurteilt. Der 17jährige Junge erlitt u.a. eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit der Folge eines apallischen Syndroms und eine spastischen Tetraparese. Das Gericht hat den in ständiger Rechtsprechung zuvor zugesprochenen „Regelbetrag bei Schwerstschädigungen“ von 500.000,00 € mit Blick auf das junge Alter des Geschädigten, aber auch unter Berücksichtigung der Niedrigzinsphase der letzten Jahre um 300.000,00 € auf insgesamt 800.000,00 € Schmerzensgeld aufgestockt. 

Bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes hat unsere Kanzlei ein Schmerzensgeld von 1 Million Euro außergerichtlich für eine Fraktur der oberen Halswirbelsäule mit der Folge von Beatmungspflicht und künstlicher Ernährung eines verletzten 3jährigen Kindes reguliert. 

In einem weiteren Kinderunfall eines 1,5jährigen Kindes – ebenfalls mit Fraktur der oberen Halswirbelsäule – konnte außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 850.000,00 € von den Fachanwälten unserer Kanzlei mit dem eintrittspflichtigen Versicherer verhandelt werden. Das Kind wird ebenfalls künstlich ernährt, aber nicht beatmet. 

Die Anforderungen an die Regulierung eines angemessenen Schmerzensgeldes für verletzte Kinder sind enorm. Wir führen zahlreiche Gespräche mit den Eltern, um die Besonderheiten dieser extrem schwierigen und belastenden Lebenssituation in Rechtsansprüche zu formulieren. Kein Fall ist wie der andere.

Jeder Kinderunfall ist ein besonderes Drama für die ganze Familie. Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz arbeiten wir die individuellen Facetten heraus, um so außergerichtlich deutlich höhere Schmerzensgelder zu realisieren, als dass diese jemals bisher von deutschen Gerichten zugesprochen wurden. 

  1. Erwerbsschaden

Kinder und Jugendliche mit einem Dauerschaden können einen Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens haben, selbst wenn sie aufgrund gravierender Verletzungen niemals ausbildungsfähig oder berufstätig sein können. Um einen solchen Anspruch zu berechnen, bedarf es fundierter Kenntnisse der dazu gehörenden Rechtsprechung.

Besonderes Augenmerk verdienen hier Erwerbsschäden von schwerstgeschädigten Kindern. Nur weil diese Kinder niemals eine Ausbildung, geschweige denn einen Beruf ergreifen können, bedeutet das nicht, dass sie keinen Anspruch auf Ersatz des zukünftigen Erwerbsschadens haben. Hier erarbeiten wir im Gespräch mit den Eltern den Berufswunsch eines geschädigten Kindes. Anhaltspunkte liefern Erwerbsbiografien von Geschwisterkindern, aber auch von den Eltern oder der weitreichenderen Verwandtschaft. Als Ihr Anwalt können wir auch an dieser Stelle auf ein jahrzehntelanges Erfahrungspotential zurückgreifen, was es erlaubt, schwerstverletzte Kinder dauerhaft ebenso finanziell abzusichern, wie sie dieses ohne das Unfallereignis gewesen wären. 

An dieser Stelle verweisen wir auf die Ausführungen in Schah Sedi/ Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, 3. Auflage 2017 (kostenlose Leseprobe als PDF S. 129 Rn/38/ bis S. 131 komplett).

  1. Haushaltsführungsschaden

Oft kommt niemand auf die Idee, für ein verletztes Kind den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens geltend zu machen. Grundsätzlich kann auch bei Verletzung von Kindern ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bestehen! Nicht nur Ehegatten schulden nach § 1360 BGB die gegenseitige Mitwirkung in der Haushaltstätigkeit. Dieses gilt auch nach § 1619 BGB für die im Haushalt lebenden Kinder.

Nach der Rechtsprechung besteht zumindest ab dem 14. Lebensjahr für Kinder eine Mithilfepflicht im Haushalt. Wenn verletzte Kinder dieser Verpflichtung nicht nachkommen können, dann begründet das einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. (hier verlinken mit Text „HFS“)

  1. Schadensersatz für die familiäre Betreuung des verletzten Kindes – vermehrte Bedürfnisse beim Kinderunfall

Wenn ein Kind Opfer eines Verkehrsunfalles geworden ist, dann wenden Eltern in der Regel einen wesentlich höheren Betreuungsaufwand für das verletzte Kind auf, als dieses ohne den Unfall so wäre. Oftmals kommt es dann zu einer ungewollten Vernachlässigung von Geschwisterkindern oder sogar zu einer Reduzierung der Berufstätigkeit eines oder beider Elternteile, um auf diesem Wege die persönliche Betreuung des verletzten Kindes sicherzustellen.

Haftpflichtversicherer wenden bei der Geltendmachung des Betreuungsaufwandes von Vater und/ oder Mutter oftmals ein, dass dieser Aufwand ein „Sowieso-Aufwand“ sei und die Eltern lediglich in der allgemeinen Lebensgestaltungsmöglichkeit beeinträchtigt seien und es schließlich nicht um „käufliche“ Leistungen gehe, sondern um eine nicht kommerzialisierbare elterliche Zuwendung.

Dem hat sich der BGH dem Grunde nach entgegengestellt. So weist er in einer Entscheidung vom 08.06.1999 (VI ZR 244/98) berechtigt darauf hin, dass ein finanzieller Ausgleich für Pflege und Betreuung durch nahe Angehörige dann zu gewähren ist, wenn für die Leistungen die Einstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Frage gekommen wäre (BGHZ 108,28, 31 ff.).

Immer dann, wenn die zusätzliche Betreuung durch Eltern oder nahe Angehörige beim Kinderunfall als vermögenswerte Leistung zu verstehen ist, ist der Haftpflichtversicherer also verpflichtet, im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse des Kindes nach § 843 Abs. 1 BGB dafür Schadensersatz zu leisten.

An dieser Stelle ist es dringend erforderlich, in der Schadensregulierung in Kenntnis der vorhandenen Rechtsprechung sauber zu argumentieren, damit berechtigte Ansprüche für vermehrten Pflege- und Betreuungsaufwand eines verletzten Kindes vom Haftpflichtversicherer reguliert werden. (hier für weitere Info verlinken mit „Pflege/Betreuung“)

  1. Rechtliche Besonderheiten beim Kinder- und Jugendunfall

a) Mitverschuldenseinwand

Kinder, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, können sich nach § 828 Abs. 1 BGB keinem Mitverschuldenseinwand aussetzen. Das bedeutet, dass diese Kinder, selbst wenn sie sich im Straßenverkehr objektiv fehlerhaft verhalten haben sollten, jedenfalls kein Mitverschulden an der Verursachung eines Unfalls trifft. Auch dann, wenn das Kind Opfer im Straßenverkehr ist, muss es sich auch auf eigene Schadensersatzansprüche kein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses wird oftmals übersehen. In der Schadensregulierung ist es gar nicht so selten, dass ein Haftpflichtversicherer den Mitverschuldenseinwand erhebt. Vielen Anwälten ist nicht klar, dass gerade Kinder in der Opfersituation, selbst wenn sie durch ihr Verhalten zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben, gleichwohl einen vollen ungekürzten Schadensersatzanspruch haben.

Für die Altersgruppe der Kinder vom 7. bis zum 10. Lebensjahr entfällt eine Haftung für solche Schäden, die diese Kinder einem anderen zufügen, wenn es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt (§ 828 Abs. 2 BGB). (Davon ausgenommen sind Vorsatztaten.)

Auch hier gilt wiederum, egal ob das Kind Täter oder Opfer ist, es muss sich deshalb auch auf eigene Ersatzansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen. Allerdings ist diese gesetzliche Regelung nicht anwendbar, wenn Unfälle mit nicht motorisierten Fahrzeugen passieren. In diesem Zusammenhang sei auf Fahrradunfälle, Inlinerunfälle oder Skateboardunfälle verwiesen.

Ab dem 10. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit ist die Verantwortlichkeit eines Kindes bzw. Jugendlichen dann ausgeschlossen, wenn das Kind nicht die intellektuelle Einsichtsfähigkeit hat. Oftmals wird es dann auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens ankommen.

b) Schwerstverletzte Kinder durch Fahrfehler eines Elternteils

  1. Vorbehalte

Ganz wichtig beim Kinderunfall ist die Verhandlung von Zukunftsschadensvorbehalten mit dem Versicherer. Niemand weiß, wie sich kindliche Verletzungen in der Zukunft entwickeln. Dieses gilt gerade bei Dauerschäden. Um hier für die Zukunft alle Rechte zu sichern, benötigt man umsichtig formulierte Zukunftsschadensvorbehalte. Als Ihr Anwalt sichern wir sämtliche Ansprüche so, dass selbst nach Abschluss der Regulierung mit dem Haftpflichtversicherer die Ansprüche für das betroffene Kind für 30 Jahre vor Verjährung geschützt sind. Auch muss ein geschlossener Vergleich, in dem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vereinbart worden sind, den sich ändernden Lebensverhältnissen angepasst werden können. Das setzt fundierte juristische Spezialkenntnisse voraus, um die richtigen Formulierungen im Vergleich zu verwenden, damit Rentenzahlungen jederzeit flexibel sich in der Zukunft ändernden Umständen angepasst werden können. 

Unser Ziel bei der Regulierung eines Kinderunfalls ist es, das Kind und seine Eltern in eine „anwaltsfreie“ Zukunft zu entlassen. Es ist nichts belastender für Verletzte, als über Jahre vom gegnerischen Versicherer und dem eigenen Anwalt abhängig zu sein. Das Ergebnis unserer Regulierungen ist es deshalb, geschädigte Kinder mit einem so guten Vergleich auszustatten, dass über Jahre für regelmäßige Zahlungen vom Versicherer gesorgt ist, ohne dass sich das geschädigte Kind oder dessen Eltern darum kümmern müssen. Erst bei einer Veränderung der äußeren Umstände sollen die Zahlungen angepasst werden müssen und können, ohne dass man über missverständliche Formulierungen in der Vereinbarung mit dem Versicherer streiten muss. Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz denken wir vorher bereits an nachher. 

Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.

Vermehrte Bedürfnisse

Was unter den vermehrten Bedürfnissen zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1974 ausgeführt, dass darunter unfallbedingte Mehrausgaben zu verstehen sind, die ein Verletzter im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat, weil er damit Nachteile auszugleichen hat, die aufgrund seiner verletzungsbedingten Beeinträchtigungen entstehen.

  1. Unfallbedingte Mehrausgaben

Man kann mithilfe einer einfachen Frage abgrenzen, ob eine bestimmte Geldausgabe zu dieser Thematik vom Schädiger zu erstatten ist oder nicht: Immer dann, wenn der Geschädigte sein Portemonnaie aus der Tasche zieht, um einen Betrag für eine Ware oder Dienstleistung zu bezahlen, die er ohne den Unfall nicht erworben hätte, dann handelt es sich um eine unfallbedingte Mehrausgabe, die vom Schädiger zu erstatten ist. Bezahlt er jedoch solche Waren und Dienstleistungen, die er auch ohne den Unfall gekauft hätte, dann handelt es sich nicht um eine Schadensersatzposition, sondern um so genannte Sowieso-Kosten.

Geht man nach dieser Devise vor, finden sich zahlreiche Ausgaben im Sinne vermehrter Bedürfnisse, deren Belege zu sammeln sind, damit sie in der Schadensregulierung vom Versicherer erstattet werden. In den Schadenskatalog der vermehrten Bedürfnisse gehören auch die Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Aus- und Umbau von Wohnraum. Hier arbeiten wir mit Spezialisten zusammen, die individuelle Planungen durchführen, da es gerade bei Personengroßschäden häufig vorkommt, dass der alte Wohnraum zum Beispiel aufgrund von Rollstuhlbenutzung nicht mehr nutzbar ist. Die Rechtsprechung ist hierzu teilweise konträr, so dass angesichts dieser enormen finanziellen Bedeutung eine spezialisierte Anwaltskanzlei eingeschaltet werden sollte. Als Ihr Anwalt spielen wir auf dieser Klaviatur. 

  1. Vermehrte Bedürfnisse nachweisen und begründen

Den Verletzten treffen zeitlich befristete, häufig aber auch dauernde Einschränkungen in seiner privaten Lebensführung und seiner Berufstätigkeit. Das hat wiederum eine Ausstrahlungswirkung auf das soziale Umfeld, nämlich die Familie und die Lebensbeziehungen. Damit zieht das Unfallereignis also weite Kreise, so dass man quasi von Mitopfern im unmittelbaren sozialen Umfeld des Unfallopfers sprechen kann. Soweit also Familie und Freunde unentgeltliche Leistungen für den Verletzten erbringen, ist das gerade im Rahmen der Regulierung von vermehrten Bedürfnissen von erheblicher Bedeutung. Diese unentgeltlich erbrachten Leistungen vermindern nämlich nicht den Anspruch des Verletzten gegen dem Schädiger. Voraussetzung für die Schadensregulierung ist jedoch, dass dieser Mehrbedarfsschaden konkret und nachvollziehbar dargelegt wird. Wer also die unentgeltliche Hilfe anderer in Anspruch nimmt, muss die Verrichtungen schildern, bei denen er sich einer Hilfe bedient (OLG Hamm, DAR 2003, 118).

Damit gilt also einerseits, dass Quittungen und Belege gesammelt werden müssen und andererseits, dass unentgeltliche Hilfeleistungen, wie zum Beispiel Begleitung zum Arzt etc., exakt notiert werden, damit eine entsprechende Abrechnung dann mit dem Versicherer möglich ist.

Wir raten unseren Mandanten dazu, einen Buchkalender zu führen oder im elektronischen Kalender stichwortartig, unentgeltlich erbrachte Leistungen zu notieren. (Wer hat wann was getan?). Dieses ist deshalb erforderlich, weil eine Schadensregulierung durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann und im Laufe der Zeit vergessen wird, welche Hilfeleistungen von Freunden und Familienmitgliedern erbracht worden sind.

  1. Heil- und Hilfsmittelverzeichnis

Im Heil- und Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V finden sich die Heil- und Hilfsmittel, die vom Sozialversicherungsträger gewährt werden können. Zwischen den unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen und den Hilfsmitteln im Sinne dieser Norm können durchaus Überschneidungen bestehen. Dann ist zu beachten, dass der Geschädigte ein bestimmtes Hilfsmittel nicht vom Versicherer gezahlt erhält, weil er dieses zum Beispiel von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bekommen kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Schadensersatzpflicht des Schädigers immer dann besteht, wenn ein Heil- und Hilfsmittel vom Arzt medizinisch indiziert ist und vom Sozialversicherungsträger die damit verbundenen Kosten nach der oben genannten Regelung nicht bezahlt werden. Zwar lehnen zunächst auch Versicherer ihre Eintrittspflicht ab, aber mit entsprechender Argumentation gelingt es uns meistens medizinisch indizierte Hilfs- und Heilmittel dennoch zur Regulierung zu bekommen.

  1. Alphabetische Liste

  • Arbeitstisch (höhenverstellbar) sowie dazu passender Stuhl
  • Arzneikosten, z.B. Pflege- und Schmerzmittel
  • Aufzug
  • Automatikgetriebe
  • Badezimmerumrüstungskosten
  • Begleitperson
  • Behindertenwerkstatt
  • Benzinkosten (erhöht) durch Umrüstung von Schaltgetriebe auf Automatikgetriebe
  • Berufliche Rehabilitation
  • Besuchskosten
  • Betreuungsaufwand
  • Bett
  • Blindenhund
  • Bodenbelege (rutschfeste)
  • Brillen
  • Computer (als Hilfsmittel für Verletzte) zum Schreiben
  • Diät
  • Eigenleistungen (vereitelte) beim Bauvorhaben
  • Fahrrad mit drei Rädern
  • Fitnesscenterkosten
  • Gehhilfen
  • Haushaltshilfe
  • Heimunterbringung
  • Heizkosten (erhöhte), z.B. bei Brandverletzungen)
  • Heizung in der Garage
  • Hilfskraft Gartenarbeit
  • Hörgeräte
  • Kleidermehrverschleiß
  • Kommunikationshilfe
  • Körperpflegemittel
  • Kraftfahrzeugkosten
  • Krankengymnastische Übungen
  • Kur
  • Massagekosten
  • Mehrverbrauch Heizung, Wasser, Strom
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Nebenkosten (erhöht)
  • Pflege (Mehraufwand)
  • Physiotherapie
  • Privatunterricht
  • Prothesen
  • Rollstühle, Sonderzubehör zu Rollstühlen & rollstuhlgerechte Spezialkleidung
  • Schuhwerk (orthopädisches)
  • Schwimmbad
  • Stärkungsmittel
  • Steuerberatungskosten
  • Stützkorsett
  • Stützstrümpfe
  • Treppenlift
  • Umbau/Neuanschaffung einer Küche bei benötigten Arbeitshöhen außerhalb der Norm
  • Umbau/Neubau eines behindertengerechten Hauses oder einer Wohnung
  • Umzugskosten
  • Verkehrsmittel (öffentliche)
  • Versicherungsprämien (erhöht)
  • Wäschetrockner
  1. Weiterführende Informationen

Wir haben eine Liste von Herstellern für vermehrte Bedürfnisse für Sie zusammengefasst. Auf den Websites der einzelnen Hersteller – nach Einsatzbereichen gruppiert – finden Sie weitere Informationen sowie Kosten zu diesem Thema.

Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.

Erwerbsschaden

Jeder Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des als Verletzungsfolge entstandenen Erwerbsschadens. Dieses ist der Betrag, der sich während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus dem Differenzbetrag zwischen Hätte-Verdienst und Ist-Verdienst ergibt. Unter dem Hätte-Verdienst versteht man die Einkünfte, die ein Unfallopfer erzielt hätte, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre. Der Ist-Verdienst setzt sich demgegenüber aus sogenannten Entgeltersatzleistungen zusammen. Dieses sind zunächst Krankengeldzahlungen, Verletztengeld beim Wegeunfall, Arbeitslosengeld, ALG II, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente, Unfallrente etc.

  1. Berechnung des Erwerbsschadens

Der jeweilige Differenzbetrag vom Ist-Verdienst zum Hätte-Verdienst wird auf der Basis des Nettoabrechnungsbetrages ermittelt. Man muss nur darauf achten, dass der Versicherer dann noch gesondert die vom Geschädigten darauf zu entrichtende Einkommenssteuer erstattet. Das wird in der Regulierung oftmals vergessen und kann zu erheblichen Fehlbeträgen im 5stelligen Bereich führen.

Oftmals wird in der Schadensregulierung fälschlich als Ist-Verdienst auch eine Leistung aus einer privaten Unfallversicherung oder einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung qualifiziert.

Das ist deshalb nicht richtig, weil es sich bei diesen Versicherungen um sogenannte Summenversicherungen handelt, die vollkommen anrechnungsfrei bleiben. Auch dieser Fehler wird oftmals in der Schadensregulierung begangen, so dass einem Unfallopfer bei der Unkenntnis seines Anwalts in dieser Hinsicht erhebliche Schadensersatzzahlungen auf den Erwerbsschaden verloren gehen.

Bei der Berechnung des Erwerbsschadens sind Gehaltssteigerungen und Karrieresprünge zu beachten.

  1. Erwerbsschaden bei Selbstständigkeit

Besonderheiten ergeben sich bei der Erwerbsschadensermittlung des selbstständigen Unternehmers. Dieser Erwerbsschaden ist oftmals nur mit dem Steuerberater des Geschädigten gemeinsam zu berechnen und erfordert in jedem Falle ein betriebswirtschaftliches Denkvermögen beim Rechtsanwalt. Der Erwerbsschaden des Selbstständigen wird stark beeinflusst davon, ob beispielsweise eine Ersatzkraft eingestellt worden ist und in welcher Größenordnung eine Umsatzreduzierung eingetreten ist. Sehr anspruchsvoll ist die Berechnung bei der unfallbedingten Unternehmensaufgabe. Hier ist eine Zukunftsprognose erforderlich, die wirklich sattelfest aufgearbeitet sein muss, damit sie vom Versicherer Akzeptanz findet. Als Ihr Anwalt verfügen wir über entsprechendes Knowhow, um Ihre Ansprüche bestmöglich zu berechnen. 

Bei Selbstständigen muss der Anwalt auch an überobligationsmäßige Leistungen des Unfallopfers denken. Nach der Rechtsprechung dürfen überobligationsmäßige Leistungen des Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers angerechnet werden. Häufig liegt dies bei Selbstständigen vor, wenn diese teilweise vom Krankenbett oder von zu Hause aus, obwohl sie noch massiv gesundheitlich eingeschränkt sind, ihre Arbeit erledigen müssen. In diesem Fall kann der Geschädigte den vollen Erwerbsdifferenzschaden ersetzt bekommen, obwohl er teilweise schon wieder arbeitet. Selbstständige sind oft gezwungen, bereits wieder vom Krankenbett oder von zu Hause aus zu arbeiten, da andernfalls das Unternehmen in seiner Existenz bedroht ist.

Um den Erwerbsschaden eines Selbstständigen korrekt auszurechnen, arbeiten wir mit Spezialisten zusammen, um zu prüfen, wie sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Dies sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung vom Geschädigten verlangt. Wichtig ist auch beim Erwerbsschaden, dass ein Steuervorbehalt in der Abfindungserklärung vereinbart wird, d.h. dass der Schädiger sämtliche Steuern, die auf den Erwerbsschaden zu zahlen sind, zu übernehmen hat. Nach den §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG unterliegen nur Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen der Steuerpflicht. Keinesfalls darf natürlich der Haushaltsführungsschaden der Steuerpflicht unterzogen werden, da die Haushaltsführung in der Familie kein steuerbarer Einkommenstatbestand ist. Dies hat der Bundesfinanzhof 2009 explizit entschieden. Ebenso wenig ist eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB im Tötungsfall einkommenssteuerpflichtig nach § 22 Nr. 1 EStG. Auch dies hat der Bundesfinanzhof 2009 entschieden.

  1. Erwerbsschaden bei Kindern, Schülern, Azubis und Studenten

Besonderheiten ergeben sich beim Erwerbsschaden für Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten. Man wird zwar davon ausgehen können, dass im Zeitpunkt des Unfalls entweder kein Erwerbsschaden entstanden ist oder jedenfalls ein lediglich geringer Schaden. Betrachtet man allerdings die Lebensperspektive eines dauerhaft geschädigten jungen Unfallopfers, so wird je nach Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ein erheblicher Schaden auflaufen können. Hierbei ist im Übrigen die Lebensarbeitszeit zu berücksichtigen, die für die Geburtsjahrgänge ab 1947 bis 1964 nach § 35 SGB VI stufenweise nunmehr auf das vollendete 67. Lebensjahr festgeschrieben ist. Beachtlich sind Abweichungen von dieser Lebensarbeitszeit z.B. für Soldaten, Polizisten und Piloten.

Bei Kindern, Schülern, Auszubildenden und Studenten ist bei verzögertem oder verhindertem Berufseinstieg eine Prognose erforderlich. Diese bezieht sich auf den vollständigen Berufsweg, den der verletzte junge Mensch ohne den Unfall genommen hätte. Diese Prognose ist umso schwieriger, je jünger der Verletzte ist und je weniger weit er in seiner bisherigen Berufsausbildung fortgeschritten ist. Als Ihr Anwalt sind wir uneingeschränkt im Stande, den Erwerbsschaden für verletzte junge Menschen zu entwickeln, die noch nie im Leben in einem Ausbildungsverhältnis standen und dieses auch verletzungsbedingt nicht tun werden. Dass hier viel Umsicht gefordert ist und exakte Kenntnis der Rechtsprechung zu diesen Sonderfällen vorhanden sein muss, versteht sich von selbst.

Kommt es unfallbedingt lediglich zum verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben, weil zum Beispiel ein Ausbildungsabschluss erst verzögert erreicht werden kann, dann ergibt sich der Schaden aus einem Vergleich des Ist-Verlaufes mit dem Soll-Verlauf. Es ist zunächst die Differenz zwischen den Einkünften beim hypothetischen Beginn der Ausbildung und den fiktiven Einkünften bei verschobenem Ausbildungsende für den dazwischen liegenden Zeitraum zu bilden. Ein häufiger Fehler liegt nun darin, dass bei der Schadensbezifferung nur auf die entgangene Ausbildungsvergütung und das berufliche Einstiegsgehalt für den Zeitraum der Verzögerung geschaut wird. Dieses ist falsch! Der Erwerbsschaden durch den verzögerten Eintritt in das Berufsleben wirkt sich nämlich erst am Ende des Berufslebens aus. Hinzukommen verspätete Einkommenssteigerungen, an denen der Geschädigte immer erst zeitversetzt um den verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben teilnimmt. Damit ist also beim verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben eines jugendlichen Geschädigten eine Karriereprognose erforderlich und es ist zu prüfen, welches mutmaßliche Einkommen am Ende der Karriere stehen könnte, welches nicht mehr erzielt werden kann, weil der Berufseintritt zu spät erfolgte. Auch an dieser Stelle werden in der Schadensregulierung oftmals erhebliche Fehler gemacht, weil auf Ausbildungsvergütungen und Einstiegsgehälter abgestellt wird, welche naturgemäß deutlich geringer ausfallen, als das Einkommen am Ende eines Berufslebens.

  1. Abfindung eines Erwerbsschadens

Schließlich ist bei Abfindung eines Erwerbsschadens zu berücksichtigen, dass nicht nur mit einem angemessenen Kapitalisierungszins kapitalisiert wird, sondern darüber hinaus, dass der Geschädigte fortlaufend an Gehaltssteigerungen und Karrieresprüngen teilgenommen hätte. Somit kann also ein Einkommen, welches am Unfalltage erzielt worden ist, nicht die maßgebliche Grundlage für die Kapitalisierung eines Zukunftsanspruches darstellen. Auch darauf wird bei der Schadensregulierung oftmals nicht geachtet.

Die Regulierung eines Erwerbsschadens macht im Hinblick auf den Zukunftsschaden viel Arbeit, weil zur Untermauerung einer Prognose erhebliche Kleinarbeit erforderlich ist.

Im öffentlichen Dienst werden zum Beispiel fiktive Karrieren berechnet. In der Privatwirtschaft ist es angeraten, wenn der Geschädigte auf mindestens eine Vergleichsperson zurückgreifen kann, die als „Musterbeispiel“ für die Schadensregulierung dienen kann. In diesem Zusammenhang ist es oftmals erforderlich, mühsam und langwierig Vergleichspersonen zu finden und diese davon zu überzeugen, dass sie ihre persönlichen Einkommensverhältnisse offen legen, um so einem Geschädigten zu einem nachvollziehbaren Schadensersatz auf seinen Erwerbsschaden verhelfen zu können. Als Ihr Anwalt erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie, um Ihren Erwerbsschadensersatzanspruch bestmöglich für Sie zu realisieren.

  1. Zusammenfassung

Insgesamt ist festzustellen, dass die Ermittlung des Erwerbsschadens immer dem Profi überlassen bleiben sollte, weil unbedingt eine Auseinandersetzung mit der Spezialliteratur und der oftmals sehr einzelfallbezogenen Rechtsprechung erforderlich ist. Wenn der Versicherer zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines Selbstständigen ein Gutachten in Auftrag gibt, muss der Anwalt imstande sein, dieses Gutachten fachlich zu überprüfen.

Er muss auf eigene Fachkenntnisse zurückgreifen können oder aber sich durch einen Fachmann beraten lassen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der im Auftrag des Versicherers tätige Gutachter dem Geschädigten ein X für ein U vormacht.

Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.

Haushaltsführungsschaden

  1. Haushaltsführungsschaden – Worauf kommt es an?

Der Haushaltsführungsschaden ist in der Regulierungspraxis die am häufigsten vergessene oder aber unzureichend bezifferte Einzelposition. Gerade im Falle der Kapitalisierung ist er oftmals höher als der Schmerzensgeldanspruch. Es wird um jeden 100-Euro-Schein beim Schmerzensgeld gekämpft. Beim Haushaltsführungsschaden werden aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit oft Tausende von Euro in einem einzigen Schadensfall verschenkt.

Das ist deshalb besonders ärgerlich, weil für die Geschädigten andere Familienmitglieder, Freunde oder Verwandte unentgeltlich einspringen, damit der Haushalt in irgendeiner Form versorgt wird. So manches vorübergehende Hilfsangebot bekommt dadurch Dauercharakter. Im Grunde kann man von einem dauerhaften Provisorium sprechen, bei dem die nächsten Angehörigen eines Unfallopfers dann mittelbar Geschädigte sind. Eine professionelle Berechnung und Regulierung dieser Schadensposition ermöglicht hier den notwendigen finanziellen innerfamiliären Ausgleich, denn die von Familienmitgliedern, Verwandten und Freunden erbrachten Haushaltsleistungen müssen entschädigt werden!

  1. Wie wirken sich Verletzungen auf die Haushaltsführung aus?

Die Bedeutung der Schadensposition „Haushaltsführungsschaden“ ist für viele Menschen nicht vollständig greifbar. 

Einfacher vorstellbar ist ein Sachschaden. Eine Vase fällt herunter, zerbricht und muss dann durch eine neue ersetzt werden. 

Dagegen ist es im Haushalt nicht sofort ersichtlich, was und in welchem Umfang überhaupt ersatzfähig ist. 

Die Haushaltsführung umfasst diverse unterschiedliche Aufgaben, die jeder einzelne – egal, ob Kind oder Erwachsener – kennt. Beispielsweise die Betreuung und Versorgung von Kindern sowie Haustieren, das Einkaufen (auch Online), das Kochen und spätere Aufräumen der Küche, das Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers, die Bestückung der Waschmaschine, das spätere Trocknen, Bügeln, Legen und Verbringen der Wäsche in die Schränke, die Reinigung der Fußböden, das Staubwischen, die Gartenarbeit etc. 

Wo genau entsteht also hier ein Schaden, wenn jemand verletzt ist? Diese Frage ist vermeintlich leicht zu beantworten. Der Schaden entsteht dort, wo der/die Geschädigte den Teil der Hausarbeiten nicht mehr übernehmen kann, für die er/sie vor dem Unfall verantwortlich war. Es findet also ein Vergleich der Fähigkeit zur „Haushaltsführung“ vor und nach dem Schadensereignis statt. Das macht die Sache komplex.

Im Alltag macht sich der Ausfall einer Person bereits schon dann bemerkbar, wenn man ein paar Tage krank ist und der Abwasch, die Wäsche und das Kochen plötzlich auf andere Familienmitglieder übergehen muss oder einfach für einige Zeit liegenbleibt. Aber was geschieht, wenn jemand dauerhaft schwerstverletzt ist? Wie berechnet man diesen Schadensersatz? 

  1. Detaillierte individuelle Faktenermittlung

Am Anfang steht die Frage, welche Aufgaben überhaupt im individuellen Haushalt anfallen, wie viel Zeit dafür aufgewendet wird und wer diese Tätigkeiten üblicherweise übernimmt. Neben offensichtlichen Dingen, wie der Kinderbetreuung, Kochen und Putzen liegt der casus knacksus auch hier im Detail. Das lässt sich am Beispiel des Kochens recht anschaulich darstellen. Das Kochen erfasst nämlich nicht nur das Umrühren im Topf auf dem Herd. Denn was ist davon passiert? Was passiert danach? Zunächst muss man sich überlegen, was und wie viel gekocht werden soll. In einem 1-Personenhaushalt ist dies offenkundig leichter, als bei 2, 3 oder 4 Personen, bei denen nicht nur Einigkeit über das „Was“ herrschen muss, sondern auch jedwede Allergie oder Ernährungsweise – wie Vegetarisch, Vegan, Keto etc. – beachtet werden müssen. Manchmal kommt es sogar vor, dass mehrere Alternativen zubereitet werden müssen, um den Familienfrieden nicht zu gefährden. Nachdem also die Mahlzeit bestimmt worden ist, gilt es zu prüfen, welche Lebensmittel noch vorrätig sind und welche gegebenenfalls noch eingekauft werden müssen. Erst nach dem Einkauf – der für sich genommen schon in weitere Einzelteile gegliedert werden muss – können die Lebensmittel aus dem Kühlschrank/Vorratsschrank entnommen, auf den Küchentresen/Küchentisch gelegt, verarbeitet und gekocht werden. Nach dem Kochen wird die Mahlzeit aufgetischt und gegessen. Das vor dem Essen aus dem Schrank genommene Geschirr wird im Anschluss abgeräumt, gesäubert und weggeräumt. Übriggebliebenes wird in Dosen verpackt und im Kühlschrank oder Tiefkühler gelagert. 

Wenn Sie vor dem Unfall alleine für das Kochen zuständig waren, wer kocht, wenn Sie schadensbedingt ausfallen? Die Antwort ist eindeutig – jemand anderes. Denn Hausarbeit fällt immer an. Staub sammelt sich täglich, Rasen wächst weiter, Blumen müssen gegossen und gepflegt werden, insbesondere die Kinder und Haustiere müssen versorgt werden, auch wenn Sie in der Klinik sind und im Anschluss wegen der Verletzungen all das nicht mehr selbst erledigen können. 

Es muss also für den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens erarbeitet werden, welche Aufgaben Sie als verletzter Mensch nach dem Schadensfall nicht oder nicht mehr vollständig ausführen können. Danach ist Ihr Ausfall zeitlich zu bemessen und auszugleichen. Selbstverständlich macht es einen Unterschied, wie schwer und in welcher Körperregion eine Person verletzt ist. Wichtig ist es, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte zu ermitteln, um den Schaden so präzise wie möglich zu erfassen. Dabei sind die individuellen Bedürfnisse Ihres täglichen Lebens ein ganz wichtiger Maßstab. Erst dadurch kann der Schaden individuell beziffert und ersetzt werden. 

Wer täglich ein- bis zweimal warme Mahlzeiten zubereitet und kleine Kinder mit „Kinderessen“ und erhöhtem Wäscheaufkommen zu versorgen hat, dessen zu ersetzender Schaden ist größer, als bei einem Single mit Kantinenverpflegung, der seine Hemden und Hosen in die Wäscherei gibt. 

  1. Wie wird der Haushaltsführungsschaden berechnet? Viele Wege führen nach Rom …

Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens stehen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung. Rechtlich geht es dabei darum, dass der Haushaltsführungsschaden nach § 287 ZPO geschätzt wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass irgendwelche Phantasiezahlen zum Maßstab gemacht werden dürfen. Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, dass Geschädigte detaillierte Ausführungen dazu tätigen müssen, wie der Haushalt vor dem Unfall versorgt wurde. Das heißt also ganz konkret, dass der Mandant angeben muss, wie viel Zeit z.B. für das Einkaufen, für das Kochen, für das Wäschewaschen etc. vor dem Schadensfall verwendet wurde. Demgegenüber ist exakt zu ermitteln, zu welchen Tätigkeiten im Haushalt der/die Geschädigte/er nach dem Schadensereignis nicht mehr in der Lage ist und welcher Zeiteinsatz darauf jeweils entfällt. Dieser Zeitfaktor wird dann in Geld ausgeglichen, indem ein Stundenverrechnungssatz für jede Stunde anfallende Hausarbeit zugrunde gelegt wird, die nicht mehr selbst ausgeübt werden kann. 

  1. Ändert sich die Höhe des Haushaltsführungsschadens im Laufe der Zeit?

Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist ein komplexes Thema, da sich der Schadensersatzanspruch verringert, je weiter der gesundheitliche Genesungsprozess voranschreitet. Umgekehrt verhält es sich, wenn Jahre nach dem Schadensereignis weitere Verschlechterungen als Folgeschaden hinzutreten. Ebenso beeinflussen Veränderungen bei der Anzahl der Familienmitglieder im Laufe der Jahre die Höhe des Anspruchs. Wenn Kinder nach dem Schadenfalls eines Elternteils erst geboren werden, erhöht sich der Anspruch auf den Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Umgekehrt verringert er sich, wenn erwachsen gewordene Kinder den Haushalt eines verletzten Elternteils verlassen. Auch das ist bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens zu berücksichtigen. 

Aus diesem Grunde ermitteln wir den Haushaltsführungsschaden nach Zeitfenstern, die sich an der gesundheitlichen und familiären Entwicklung unserer Mandanten ganz individuell orientieren. An die einzelnen Zeitfenster ist jeweils eine abgestufte haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (MdH) anzubinden. 

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese MdH nicht gleichbedeutend ist mit der sozialversicherungsrechtlichen MdE. Gerne versuchen Versicherer hier mit einer – inzwischen in der Rechtsprechung längst überholten – Faustformel zu agieren: Sie halbieren die sozialversicherungsrechtliche MdE und wenden das Ergebnis dann rechnerisch als haushaltsspezifische MdH an. Das benachteiligt die Geschädigten in aller Regel ganz erheblich. 

Es gibt also zahlreiche Stellschrauben und Fallstricke bei der Regulierung eines Haushaltsführungsschadens. Solche Feinheiten muss Ihr Rechtsanwalt nicht nur kennen, sondern auch erkennen, um die Regulierung aktiv und in Ihrem Sinne zu beeinflussen. 

Es zeigt sich also, dass die Berechnung des Haushaltsführungsschadens eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem täglichen Leben des verletzten Mandanten erfordert. 

  1. Welche Rolle spielen statistische Durchschnittswerte zur Zeitverwendung im Haushalt? 

In jüngster Zeit befasst sich die Fachliteratur unter anderem mit der Frage, ob statistische Zeitwerte in der Haushaltsführung vom Schädiger abzugelten sind bzw. ob und inwieweit ein individueller Sachvortrag des Anwaltes nötig ist. 

Die Gerichte vertreten dazu keine einheitliche Linie. Rechtsanwälte Schah Sedi und Schah Sedi sind professionalisiert auf beide Varianten: Wir erfassen sehr penibel Ihren Zeiteinsatz vor und nach dem Schadensfall in Ihrem Haushalt. Aber wir greifen auch auf die von Rechtsanwältin Schah Sedi im Deutschen Anwaltverlag herausgegebenen Tabellen zur Zeitverwendung im Haushalt zurück (Achtung hier den Link zum Buch setzen). Im Vordergrund steht dabei für uns immer die individuelle Zeitverwendung vor und nach dem Schadensereignis in Ihrem Haushalt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Vergleich des Zeiteinsatzes vor dem Schadensereignis mit den verbliebenen Möglichkeiten nach dem Schadensereignis nicht möglich ist. Das betrifft insbesondere Kinderunfälle. Wenn kleine Kinder verletzt werden, besteht noch kein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Dieser kommt erst dann zum Tragen, wenn die Kinder älter werden – spätestens jedoch wenn das Kind dann in einigen Jahren fiktiv in die Ausbildung bzw. das Berufsleben eingetreten wäre. Hier ist ein Vergleich zwischen dem Zeiteinsatz des verletzten Kindes vor dem Unfallgeschehen und danach schlechterdings nicht möglich. In derartigen Fällen greifen wir auf statistische Durchschnittswerte zurück. Ähnlich verhält es sich auch, wenn jemand schwer verletzt worden ist, der am Schadenstag im Single-Haushalt lebte und dann einige Jahre nach dem Schadensereignis eine eigene Familie gründet. Der damals vor dem Schadensereignis im Single-Haushalt erbrachte Haushaltsführungsaufwand kann nicht mehr mit demjenigen nach Begründung einer Partnerschaft und Geburt von Kindern verglichen werden. Auch hier helfen statistische Zeitwerte. 

Wir verhandeln Rentenzahlungen auf den Haushaltsführungsschaden mit einem Vorbehalt so flexibel, dass jederzeit eine Angleichung an veränderte Umstände möglich ist. 

  1. Ist es sinnvoll, den zukünftigen Haushaltsführungsschaden abfinden zu lassen? 

Ja und nein … Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wir besprechen das mit unseren Mandanten im Einzelfall und entwickeln dabei verschiedene Szenarien, wie sich die individuelle Zukunft entwickeln kann und was das jeweils für den Haushaltsführungsschaden bedeutet.

Entscheidet man sich dann für die Abfindung des Haushaltsführungsschadens, so ergeben sich hier weitere Fallstricke. Versicherer sind oftmals geneigt, den Haushaltsführungsschaden gegen Zahlung eines rechnerisch kaum nachvollziehbaren Einmalbetrages erledigen zu wollen. Ein solches Pauschalangebot bleibt nicht selten hinter einem ordnungsgemäß berechneten und korrekt kapitalisierten Anspruch deutlich zurück. Ein häufiger Fehler bei der Kapitalisierung des Haushaltsführungsschadens liegt in der Anwendung einer zu kurzen Laufzeit. Regelmäßig versuchen Versicherer die Laufzeit des Haushaltsführungsschadens auf den Eintritt in die Altersrente zu reduzieren. Das ist jedoch in aller Regel schon deshalb falsch, weil die meisten Menschen mit Eintritt in die Altersrente trotzdem ihren Haushalt selbstständig weiterführen. Damit kann also ein Haushaltsführungsschaden nicht begrenzt werden auf den Eintritt in das Rentenalter. Wir regulieren den Haushaltsführungsschaden in den meisten Fällen lebenslang. 

Auch wenn mit dem Versicherer eine Rente – statt einer Abfindung – im Bezug auf den Haushaltsführungsschaden verhandelt wird, bestehen erhebliche Fehlerquellen, die sich leicht in einem hohen Fehlbetrag aufsummieren können. Vergisst der Anwalt für einen jungen Geschädigten die zukünftige Abänderbarkeit z.B. bei gesundheitlichen Verschlechterungen, Wohnortwechsel, Veränderung der Anzahl der Familienmitglieder etc. mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils schriftlich zu fixieren, dann drohen erhebliche finanzielle Nachteile für die Zukunft. In diesem Fall wäre dann eine einmal verhandelte Rente gefixt und zudem der dreijährigen Verjährung unterworfen. 

Immer wieder übersehen wird die Tatsache, dass auch Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten, die im elterlichen Haushalt leben, im Verletzungsfall einen Haushaltsführungsschaden haben können. Auch hier werden jährlich – zig Tausend Euro aus Unkenntnis verschenkt. 

Damit zeigt sich, dass die Regulierung eines Haushaltsführungsschadens dem darauf spezialisierten Rechtsanwalt vorbehalten bleiben sollte, wenn die/der Geschädigte nicht das Risiko eingehen will, zu geringe Beträge für diese einzelne Schadensersatzposition zu erhalten.

  1. Warum wir das können, was wir machen: Unsere besondere Expertise

Wir halten überhaupt nichts davon, mit der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens einen Arzt oder einen selbsternannten Gutachter zu beauftragen. Versicherer neigen dazu, wenn sie nicht selbst den Haushaltsführungsschaden berechnen möchten, gerne im Rahmen einer medizinischen Abschlussbegutachtung einen Arzt damit zu beauftragen, die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (MdH) von einem Arzt „nebenbei“ bestimmen zu lassen. Woher soll der Arzt die Kompetenz haben, eine Aussage zum Haushaltsführungsschaden machen zu können, wenn er zu Hause bestenfalls selbst den Müll herunterträgt und das Kind morgens zum Kindergarten mitnimmt? Wenn eine Begutachtung zum Haushaltsführungsschaden erforderlich ist, so dürfen nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dafür herangezogen werden. Sogar für Gerichte gilt, dass, wenn für gewisse Arten von Gutachten bereits Sachverständige öffentlich bestellt sind, dass dann andere Personen nur dann gewählt werden dürfen, wenn besondere Umstände es erfordern (§ 404 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet: Wenn öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens zur Verfügung stehen, so sind diese primär mit der Begutachtung eines Haushaltsführungsschadens zu beauftragen. Nichts anderes gilt auch für die außergerichtliche Regulierung des Haushaltsführungsschadens. 

Bei den Rechtsanwälten Schah Sedi und Schah Sedi erfolgt die Berechnung des Haushaltsführungsschadens unter der Federführung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Cordula Schah Sedi. Frau Schah Sedi ist die einzige von der IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens in Deutschland, die zugleich als Rechtsanwältin tätig ist. Hier zeigt sich der immense Vorteil für unsere Mandanten in der Doppelrolle der Rechtsanwältin und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Unsere Kompetenz ist mehrschichtig, um so für Sie ein optimales Ergebnis bei der Regulierung Ihres Haushaltsführungsschadens zu erzielen. Das hat für Sie erhebliche finanzielle Vorteile und führt zu höheren Zahlbeträgen. 

Querschnittslähmung

Die Regulierung der Schadensersatzansprüche eines querschnittsgelähmten Geschädigten ist rechtlich besonders anspruchsvoll und sollte ausschließlich spezialisierten Rechtsanwälten überlassen bleiben.

Da Querschnittslähmungen unterschiedliche Auswirkungen (in Abhängigkeit von der Höhe der Wirbelsäulenschädigung) auf das vollständige Organsystem des Organismus, kann eine Schadensregulierung nur mit Blick auf die betroffenen Fachbereiche wie beispielsweise Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie und Psychologie erfolgen. Auch die besonderen Anforderungen – z.B. hohe Therapiedichten bei Physiotherapie, Ergotherapie etc. einschließlich der Einbindung der Orthopädietechnik – müssen bei der Schadensregulierung im Vordergrund stehen. 

  1. Modernste Hilfsmittel und Therapien auch für querschnittsgelähmte Kassenpatienten

Besonderes Augenmerk verdient die medizinische und wissenschaftliche Weiterentwicklung von Hilfsmitteln. Derzeit können Geschädigte mit inkompletten Querschnittslähmungen (Läsionen zwischen L1 und L5 mit geringer oder gar keiner Spastik) von der Beinorthese C-Brace profitieren. Diese Orthese wird per App gesteuert und ermöglich, dass sich das C-Brace allen Bewegungen des Beines in den verschiedenen Situationen anpasst. Allerdings ist in der Praxis die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung kein Selbstgänger. Die Anzahl der Ablehnungen ist groß, die Anzahl der nur anteiligen Kostenübernahmen übersteigt derzeit noch die Anzahl der vollständigen Bewilligungen. Es ist unsere Aufgabe als Ihr spezialisierter Anwalt die vollständige Kostenübernahme – trotz (teilweiser) Ablehnung durch die gesetzliche Krankversicherung – für Sie beim Haftpflichtversicherer zu verhandeln. Als Verletzter haben Sie einen Anspruch auch auf Kostenübernahme von modernsten Hilfsmitteln, die von der gesetzlichen Krankversicherung (noch) nicht im Hilfsmittelkatalog gelistet sind, wenn medizinisch feststeht, dass diese zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes führen. Aus der Weiterentwicklung der Medizintechnik resultieren erhebliche Dimensionen in der Schadensregulierung, die nur von spezialisierten Rechtsanwälten überhaupt gesehen werden und dann im günstigen Fall auch in die Regulierung eingeführt werden. Als Ihr Anwalt nehmen wir regelmäßig an medizinischen Fortbildungen zu diesen Themen teil, um mit aktuellem und profundem Wissen eine optimale Regulierung Ihrer Ansprüche zu erreichen. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Medizinrecht stehen Ihnen dabei mit aktuellem Spitzenwissen und einem großen medizinischen Netzwerk zur Verfügung. 

Von großer Bedeutung nach einer Querschnittslähmung ist das Zeitfenster der ersten Wochen nach dem Unfallereignis, in dem die Wiederherstellung so früh wie möglich beginnen muss. Neurochirurgen und Neurologen sprechen hier unter dem Gesichtspunkt von „no fire, no wire“ davon, dass sich Nervenfasern dann wieder verdrahten, wenn die Nervenzellen Bewegungsimpulse aussenden. Für Patienten bedeutet das gerade in den Anfangsmonaten nach dem Schadensfall eine hohe Anzahl von Bewegungstherapien und Trainingsprogrammen. Diese Taktfrequenz wird gewöhnlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Die Kostenübernahme muss also beim Haftpflichtversicherer mit guten Argumenten verhandelt werden. Als Ihr Anwalt verfügen wir hier über das notwendige Verhandlungspotential. 

Der medizinische Fortschritt beeinflusst die Schadensregulierung für querschnittsgelähmte Menschen ganz enorm. Oftmals stehen solche neuen medizinischen Entwicklungen zunächst nur Privatpatienten zur Verfügung, bevor sie viele Jahre später flächendeckender Standard in Kliniken werden und von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. An dieser Stelle ist es für die Regulierung ganz wichtig, dass sich der Anwalt mit der Rechtsprechung zur Erstattbarkeit der Kosten einer privatärztlichen Behandlung beim „nur-Kassenpatienten“ auskennt, um für diesen eine optimale Schadensregulierung auch gerade für aktuelle modernste Operationstechniken und neu entwickelte Hilfsmittel erreichen zu können. 

  1. Individuelle vermehrte Bedürfnisse stehen im Vordergrund

Im Rahmen der Schadensregulierung gibt es viele Aspekte im Bereich der vermehrten Bedürfnisse, die insbesondere für querschnittsgelähmte Menschen zu berücksichtigen sind. Durch ein anderes Kalt-Warm-Empfinden wird mehr Heizenergie benötigt. Gerade in den Zeiten, in denen die Energiepreise von Jahr zu Jahr massiv steigen, ist das ein wichtiger finanzieller Aspekt. Dass zum Rollstuhl natürlich auch Sonderzubehör gehört, welches gewöhnlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird, darf in der Schadensregulierung ebenfalls nicht vergessen werden. 

  1. Der neue Pkw

Selbstverständlich muss der behinderungsbedingte Mehraufwand der Mobilität passgenau ermittelt werden. Es nützt nichts, irgendeinen Pkw auf eigene Faust behindertengerecht auszustatten. Oft ist es gerade die Anschaffung eines teureren Fahrzeuges, die massiv zu Buche schlägt, welches aber erforderlich ist, um den geänderten individuellen Bedürfnissen zu 100 % gerecht zu werden. Vielfach geht es auch darum, dass in einem Fahrzeug individualisierte Umbauten erforderlich sind, die es ermöglichen, dass eine querschnittsgelähmte Person sich im Fahrzeug katheterisieren kann oder zum Beispiel eine Hilfsperson im Fahrzeug die notwendige Versorgung mit Inkontinenzmaterial vornehmen kann, ohne dass eine der beteiligten Personen ständig gegen das Fahrzeuginnere stößt. Wir arbeiten im Hinblick auf die Anschaffung von verletzungsbedingt erforderlichen Fahrzeugen und individuellen Umbauten mit einem Netzwerk von Profis zusammen und regulieren dann als Ihr Anwalt die für die Anschaffung und den Umbau eines solchen Fahrzeuges erforderlichen Kosten beim Haftpflichtversicherer. 

  1. Der häusliche Umbau oder der erforderliche Neubau

Im Hinblick auf die erforderliche Anpassung des Wohnumfeldes gibt es viele Details zu berücksichtigen. Es geht nicht nur darum, die Kosten für einen vergrößerten Wohnraum zu regulieren, sondern insbesondere auch darum, diesen Wohnraum den speziellen Bedürfnissen eines querschnittsgelähmten Menschen anzupassen. Türverbreiterungen, vollständige Badneubauten, so dass Duschen mit einem Duschrollstuhl erreicht werden können und Hilfspersonal im Bad auch noch Platz hat, gehören dabei zum Regulierungsalltag. Wenn zum Querschnitt noch eine Beatmungspflicht und eine Sondenernährung hinzukommen, gibt es eine ganze Reihe von Besonderheiten bei der Wohnumfeldgestaltung zu berücksichtigen. Das betrifft einerseits die speziellen Bedürfnisse des querschnittsgelähmten Menschen, aber auch andererseits die Bedürfnisse für das Pflegepersonal, welches 24/7 zugegen ist. Das Arbeitsumfeld des Pflegepersonals ist zugleich die Privatsphäre der querschnittsgelähmten Person. Auch hier müssen bauliche Mindestvoraussetzungen eingehalten werden, um diese Sphären voneinander abzugrenzen. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang mit spezialisierten Architekten zusammen, die den individuellen Bedarf mit unseren Mandanten und uns erarbeiten, damit wir dann in den Stand versetzt sind als Ihr Anwalt die erforderlichen Kosten für die Wohnumfeldgestaltung beim Versicherer zu regulieren.

Gerade wenn junge Querschnittsgelähmte noch im Haushalt ihrer Eltern leben, muss darauf geachtet werden, dass eine bauliche Wohnumfeldgestaltung auch zukünftigen Bedürfnissen und Erfordernissen gerecht werden kann. Bei der Planung eines solchen Vorhabens ist es sehr entscheidend, mit unseren Mandanten gemeinsam die nähere Zukunft zu skizzieren, um entweder den bevorstehenden Umbau allumfassend – und damit kostenintensiv – oder aber weniger umfangreich zu gestalten, wenn bereits jetzt feststeht, dass die elterliche Wohnung zum Zwecke der Ausbildung ohnehin in ein bis zwei Jahren verlassen wird. Dann sollte der Fokus der Wohnumfeldgestaltung sinnvoller Weise auf dem nächsten Wohnobjekt liegen und in der Zwischenzeit nur die „kleine Lösung“ realisiert werden. Im Grundsatz leistet der Versicherer derartige Kosten nur in sehr großen Zeitabständen. Es ist also nicht denkbar, jedes Jahr umzuziehen und vom Versicherer das „volle Programm“ der Wohnfeldumgestaltung bezahlt zu erhalten. Hier sind viel Fingerspitzengefühl und profundes Fachwissen erforderlich. Als Ihr Anwalt setzen wir gemeinsam mit Ihnen, einem spezialisierten Architekten und unseren Fachanwälten eine entsprechende Strategie auf, die den aktuellen, aber auch zukünftigen Bedürfnissen eines querschnittsgelähmten Geschädigten gerecht wird. Nur so ist gewährleistet, dass die erheblichen Kosten eines passgenauen Umbaus vom Versicherer dann auch letztendlich vollumfänglich getragen werden. Das gilt ebenso für verletzungsbedingt erforderliche Neubauten. Hier müssen schadensersatzrechtlich sehr exakte Abgrenzungen vollzogen werden, gepaart mit einer guten Strategie, um das Optimum für den Mandanten zu erreichen. Wir begleiten diese Projekte bis zum Einzug und sorgen stets dafür, dass der Versicherer die erforderlichen Gelder für das Projekt zur Verfügung stellt, so dass Sie nicht vorfinanzieren müssen.

  1. Passgenaue Pflege- und Unterstützungskonzepte für die individuellen Bedürfnisse bei Querschnittslähmung

Ein ganz bedeutsames Thema im Leben nach einem Unfall ist für querschnittsgelähmte Menschen der individuelle Pflegebedarf. In den meisten Fällen genügen die Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs nicht. Gerade wenn die Pflege in der Häuslichkeit erfolgt – worauf Geschädigte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Anspruch haben – laufen je nach Höhe des Querschnitts monatliche Kosten bis zu 60.000,00 € für Pflegepersonal auf. Die häusliche Pflege erfolgt oftmals im sogenannten Mischmodell, das bedeutet, dass Familienangehörige entweder von der verletzten Person eingestellt werden oder aber diese Tätigkeit „unentgeltlich“ ausüben. Daneben wird in den allermeisten Fällen ein Pflegedienst verpflichtet, der die Qualität der häuslichen Versorgung absichert. Zusätzlich können familienfremde Personen in die Pflege eingebunden werden, indem diese entweder ebenfalls „unentgeltlich“ tätig werden oder aber als Fachpersonal von der verletzten Person als Arbeitnehmer eingestellt werden. (In beiden Fällen regulieren wir selbstverständlich die Aufwendungen beim Versicherer.) Wenn Arbeitsverträge mit eigenem Pflegepersonal geschlossen werden, spricht man vom sogenannten Arbeitgebermodell. Das ist eine recht komplexe Angelegenheit, bei der auch arbeitsrechtliche Grundsätze beachtet werden müssen. Insbesondere geht es dann darum, dass der eintrittspflichtige Versicherer nicht nur die Nettoentgelte reguliert, sondern darüber hinaus das sogenannte Arbeitgeberbrutto, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und auch die Kosten für beispielsweise den Steuerberater für die Erstellung von Entgeltabrechnungen sowie die Verwaltungskosten, die sich aus der Führung von Gehaltskonten ergeben. Beim Arbeitgebermodell tritt der verletzte Mensch als Arbeitgeber auf. Als Ihr Anwalt regulieren wir dann beim Versicherer sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Kosten für die Versorgung mit entsprechendem Fachpersonal. Wenn Familienmitglieder oder sonstige außenstehende Personen „unentgeltlich“ Pflege- bzw. Betreuungsleistungen erbringen, dann werden diese selbstverständlich dennoch beim Versicherer abgerechnet. Gerade dann, wenn Familienangehörige ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben, um eine unfallgeschädigte Person zu versorgen, treten erhebliche Rechtsfragen auf. Als Ihr spezialisierter Anwalt kennen wir diese Fragestellungen und erarbeiten mit Ihnen individuelle Lösungen dafür. Jede häusliche Versorgung weist Besonderheiten auf, die in der Schadensregulierung unbedingt umzusetzen sind, damit ein passgenaues häusliches Versorgungskonzept und dessen finanzielle Absicherung gewährleistet sind. 

Versicherer holen in diesem Zusammenhang gerne Pflegegutachten ein. Wenn man an dieser Stelle als Anwalt nicht genau hinschaut, kann es passieren, dass derartige Pflegegutachten mit dem Maßstab des Sozialversicherungsrechts erstellt werden. Das führt dann zu einer finanziellen Unterdeckung in der Versorgung. Jeder Querschnittsgelähmte hat aber einen Anspruch auf die Kostenerstattung eines individuellen Versorgungskonzeptes oberhalb der Maßstäbe der sozialversicherungsrechtlichen Kostenübernahme. Als Ihr spezialisierter Anwalt schauen wir an dieser Stelle natürlich sehr genau in die vom Versicherer beauftragten Pflegegutachten. Nicht selten muss nachjustiert werden. Wir flankieren derartige Vororttermine und arbeiten den beauftragten Gutachtern entsprechend zu, sodass sich der häusliche Zeitaufwand für das individuelle Versorgungskonzept im Gutachten auch wiederfindet. Selbstverständlich bezieht sich das auch auf die Qualifikation des erforderlichen Personals, welches ebenfalls im Rahmen derartiger Begutachtungen definiert wird. 

Eine Versorgungssituation unterliegt dem ständigen Wandel. Dieser wird einerseits durch die gesundheitliche Entwicklung bestimmt aber auch andererseits durch familiäre Entwicklungen. Ein Versorgungskonzept kann niemals statisch für alle Ewigkeit definiert werden. Es muss immer so flexibel beim Haftpflichtversicherer reguliert werden, dass bei veränderten Parametern eine zeitnahe Anpassung möglich ist. Gerne beauftragt der Haftpflichtversicherer im Rahmen eines solchen Gutachtens auch die Feststellung eines Haushalsführungsschadens. Wir lehnen das grundsätzlich ab. Zum einen ist Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi zugleich eine der drei in Deutschland von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens und zum anderen sind Pflegegutachter mit der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens oft überfordert. Fehlerhafte Einschätzungen in Pflegegutachten wirken sich ausgesprochen nachteilig auf die spätere Regulierung des Haushaltsführungsschadens aus. 

  1. Der Haushaltsführungsschaden querschnittsgelähmter Unfallopfer

Unseren Regulierungen eines Haushaltsführungsschadens geht grundsätzlich eine mehrseitige Berechnung dieses Anspruchs unter der Federführung von Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi mit den Augen einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für dieses Fachgebiet voraus. Hier wird kein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ohne Einbindung dieser Expertise beziffert und reguliert. Kurz gesagt: Als Ihr Anwalt regulieren wir den Haushaltsführungsschaden mit Sachverstand.

Das, was bereits für das Pflegekonzept feststeht, gilt auch für im Haushaltsführungsschaden. Dieser Anspruch muss so flexibel reguliert werden, dass nicht nur gesundheitliche, sondern auch familiäre Veränderungen die monatliche Rente jederzeit abänderbar gestalten können. Ohne den entsprechenden Erfahrungs- und Knowhow-Hintergrund ist es kaum möglich, passgenaue und dennoch flexible Bedürfnisse im Rahmen der Haushaltsführung zu regulieren. 

Gesundheitliche Verschlechterungen müssen von Anfang an im Fokus stehen, damit es nicht später zur finanziellen Unterdeckung kommt. 

Auch Veränderungen im Bereich von Partnerschaft und Familie werden von uns von Anfang an beachtet und in den Haushaltsführungsschaden eingearbeitet.

Weitere Informationen zu Ihrem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens finden Sie hier.

  1. Fallstricke bei der Abgrenzung sozialversicherungsrechtlicher und zivilrechtlicher Ansprüche auf Hilfsmittel für Querschnittsgelähmte

Bei der Geltendmachung von Hilfsmitteln als sogenannte vermehrte Bedürfnisse wird vom Versicherer immer wieder gerne darauf verwiesen, dass er dafür nicht eintrittspflichtig sei, weil diese Hilfsmittel von der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse/Berufsgenossenschaft) ersetzt werden. 

Das ist in dieser Form so nicht immer richtig: Der Sozialversicherungsträger ist nur zur Erstattung solcher Heil- und Hilfsmittel verpflichtet, die sich im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V befinden. Der darüber hinausgehende Bedarf ist dann vom Schädiger zu decken. Hier wird gerne – falsch – argumentiert: Alles das, was nicht im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V steht, sei vom Versicherer auch nicht zu erstatten. Dieses beliebte Ablehnungsargument tritt häufiger auf als man denken möchte. Dieses Argument ist ebenso unlogisch wie falsch. Es würde nämlich dazu führen, dass ein Haftpflichtversicherer niemals zur Leistung verpflichtet wäre. Richtig ist es an dieser Stelle, eine medizinische Indikation der erforderlichen Heil- und Hilfsmittel (Rezept des Arztes) vorzulegen, diese dann anhand des Kataloges nach § 139 SGB V zu überprüfen und alle diejenigen, die aus dem Katalog herausfallen, beim Versicherer zu regulieren. Hierfür ist jedoch in der Schadensregulierung ein erheblicher Aufwand erforderlich, der auch die Einbindung von medizinischen Spezialisten erforderlich macht. In unserem bundesweiten Netzwerk pflegen wir entsprechende Kontakte, die wir im Einzelfall zur Regulierung derartiger Ansprüche heranziehen. 

  1. Ein häufiger Einwand des Versicherers: Mitverschulden wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Dieser Einwand kommt häufiger vor, als man denken möchte. Oft vermuten Versicherer bei der Diagnose einer Querschnittslähmung, dass die geschädigte Person bei dem Unfall den Sicherheitsgurt im Pkw nicht angelegt hatte. Liegt eine retrograde Amnesie vor, ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, sich an Geschehnisse vor einem bestimmten, meist traumatischen Ereignis zu erinnern. Der Gedächtnisverlust bezieht sich auf einen (zumeist) kurzen Zeitraum vor dem bestimmten Ereignis. Deshalb kann sich ein Betroffener beispielsweise nicht mehr an den Unfallhergang, seine Einzelheiten und insbesondere das Anlegen des Sicherheitsgurtes bei Fahrtantritt erinnern. 

Zeugen dafür sind oftmals nicht vorhanden oder aber sie können sich nicht erinnern und stellen nicht selten Mutmaßungen an, die mit der Realität nichts zu tun haben. Notärzte haben am Unfallort Wichtigeres zu tun, als sich nachhaltig einzuprägen, ob ein Unfallopfer angeschnallt war oder nicht. Oftmals kommen Notärzte erst zum Unfallort, wenn bereits erste Hilfe durch Passanten geleistet wurde, die ihrerseits zum Beispiel den Sicherheitsgurt gelöst haben und ein Unfallopfer aus dem Fahrzeuge geborgen haben. Bedauerlicherweise geben Arztberichte anlässlich solcher Notarzteinsätze selten Hinweise auf vorhandene Prellmarken, die eindeutig das Anliegen eines Sicherheitsgurtes beweisen können. Auch bei Ankunft in der Klinik stehen die anderen, wesentlich schwerwiegenderen Verletzungen im Vordergrund, weshalb Prellmarken in den schriftlichen Abfassungen der Befunde keine Berücksichtigung finden. So ist es ein Leichtes für den Versicherer zu behaupten, eine geschädigte Person habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, weil es anderenfalls nicht zu einer Querschnittslähmung als Unfallfolge gekommen wäre. 

Wenn sich der Anwalt an dieser Stelle nicht mit den technischen Einzelheiten zur Thematik des angelegten Sicherheitsgurtes auskennt und ihm darüber hinaus noch die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Behauptung unbekannt ist, kann es leichtfertig zu einer massiven nachteiligen Quotenregulierung zu Lasten des Querschnittsgelähmten kommen. Das führt dann unweigerlich in existenzielle finanzielle Zukunftsnöte, die vermeidbar wären, wenn der Anwalt beim sogenannten Haftungsgrund (Höhe der quotalen Haftung des Versicherers) nicht aufpasst. Lässt sich ein Anwalt vorschnell auf die übliche Mitverschuldensquote von 30 % bei nichtangelegtem Sicherheitsgurt ein, weil der Versicherer behauptet, dass das Verletzungsbild eindeutig auf das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zurückzuführen sei, dann kann dieses gerade in Fällen eines hohen Querschnittes dazu führen, dass die häusliche Versorgung im Bereich von Pflege und Betreuung zu einer hohen monatlichen Unterdeckung führt. Von jeder Stunde professioneller Pflege, die in Ballungsgebieten durchaus über 100,00 €/Stunde ausmacht, muss dann ein Querschnittsgelähmter möglicherweise mindestens 35,00 €/Stunde selbst tragen. Es ist also absehbar, wann eine Querfinanzierung mit dem Schmerzensgeld rechnerisch nicht mehr möglich ist und in der Folge eine häusliche Versorgung zu Gunsten einer Heimunterbringung beendet werden muss. Das ist ein Horrorszenario für jeden Betroffenen! Deshalb ist es unabdingbar, dass wir als Ihr Anwalt hier mit entsprechend spezialisierten unfallanalytischen Sachverständigen zusammenarbeiten, die eine Unfallanalyse vornehmen und uns damit juristisch in den Stand versetzen, einem unberechtigten Mitverschuldenseinwand erfolgreich entgegenzutreten. Oft gelingt es sogar noch den Gurt aus dem Unfallfahrzeug ausbauen zu lassen oder den bereits ausgebauten Gurt aus der gerichtlichen Asservatenkammer heraus zu bekommen, um eine eigene Begutachtung zu veranlassen.

Gerade an dieser Stelle ist sorgfältiges, professionelles und umsichtiges Arbeiten geboten, um für den querschnittsgelähmten Mandanten die volle Haftung des Versicherers zu erwirken. Ein unberechtigter Mitverschuldenseinwand kann auf ein Leben gesehen sogar schnell 6-stellige Regulierungskürzungen in Euro zur Folge haben. 

Das verhindern wir als Ihr spezialisierter Anwalt durch eine vorausschauende und individuelle Regulierungsstrategie. Unser Ziel ist dabei Ihre optimale Versorgung zu Hause und Ihre finanzielle Freiheit für Ihre individuellen Bedürfnisse als Unfallopfer mit Querschnitt.

Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Schädelhirntrauma: Ansprüche bei einem schweren Schädelhirntrauma

Nach Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen des Kopfes tritt in der Regel ein Schädelhirntrauma 2. oder 3. Grades auf, weniger ein Schädelhirntrauma 1. Grades. Deswegen sind die Ausführungen hier auch auf das schwere Schädelhirntrauma (contusio cerebri) – d.h. den Grad 2 und Grad 3 – beschränkt. 

  1. Auswirkungen und Folgeschäden eines schweren Schädelhirntraumas auf Körper und Psyche

Nach einer schweren Hirnschädigung (Schädelhirntrauma 2. und 3. Grades) werden neben offensichtlichen physischen Veränderungen auch zahlreiche psychische Veränderungen als Folgeschäden jeden Grades beobachtet. Die Folge einer posttraumatischen Hirnleistungsschwäche nach SHT 2 oder 3 kann zu einer Verlangsamung, schneller Ermüdbarkeit, Lethargie, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche, Gedächtnis- und Denkstörung, depressiver Verstimmung, Kopfschmerz und Schwindel führen.

Auch Sprechstörungen und Störungen beim Umsetzen von Bewegungsabläufen und Handlungsabsichten sind oft zu beobachten. Wegen dieses umfassenden Symptomkomplexes spricht man auch von einem „organischen Psychosyndrom“. 

  1. „Der/ die sieht doch ganz normal aus“: die falsche Wahrnehmung der Mitmenschen

Für Menschen, bei denen das schwere Schädelhirntrauma die größte bleibende Verletzung nach einem Unfall ist, wenn alle Frakturen geheilt sind, liegt die Dramatik des Lebens darin, dass man von den Unfallfolgen oft optisch und äußerlich quasi nichts mehr sieht und diese Menschen einen „normalen Eindruck“ hinterlassen.

Ein Außenstehender kann dann oft gar nicht verstehen, warum dieser Mensch z.B. nicht mehr arbeitet oder aber seinen Haushalt nicht mehr führen kann. In der Außenwahrnehmung ist dieses ein völlig schiefes Bild, was bei den Betroffenen immer wieder dazu führt, dass sie sich rechtfertigen müssen.

Viele Mandanten schildern uns, dass sie es leid sind, von der Umwelt oft als Faulenzer oder sogar „Glückspilz“ abgestempelt zu werden, weil es ihnen vermeintlich gut geht und sie nicht mehr arbeiten müssen und trotzdem Geld bekommen. Das ist eine vollkommen absurde Vorstellung! Die Diskrepanz zwischen den nicht sichtbaren Einschränkungen im Inneren und dem äußeren Erscheinungsbild auf der Straße kann so immens sein, dass die Betroffenen Sozialkontakte meiden, weil es zu anstrengend ist, sich ständig erklären zu müssen, warum man z.B. nicht mehr arbeiten kann, „wo man doch äußerlich nichts sieht“.

Viele Mandanten schildern uns, dass sie diese Situation zwischen organischem Psychosyndrom auf der einen Seite und relativ gutem äußeren Erscheinungsbild auf der anderen Seite nicht mehr aushalten können. Das ist mehr als verständlich!

Besonders dramatisch ist es dann, wenn massive Persönlichkeitsveränderungen vorliegen und wenn Schädelhirnverletzte tragischerweise nicht erkennen, dass sie beeinträchtigt sind und es ihnen deshalb nicht möglich ist, sich mit den tatsächlich vorhandenen Problemen auseinanderzusetzen.

Spricht man sie auf die Unfallfolgen an, so verweisen sie auf die verbliebenen physischen restlichen Einschränkungen, empfinden aber die massiven psychischen Auswirkungen des Schädelhirntraumas nicht als eine Einschränkung. Diese Menschen neigen dazu, sich selbst regelmäßig zu überfordern, weil sie z.B. weiterhin im Erwerbsleben tätig sein möchten, wie vor dem Unfall oder aber eine schulische Ausbildung beenden möchten, um dann ein Studium aufzunehmen.

Diese Selbstüberforderung und mangelnde Verletzungseinsicht kann dann in der Folge zu massiven Depressionen führen. 

  1. Welche Ansprüche bestehen nach schwerem Schädelhirntrauma?

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen Auswirkungen eines schweren Schädelhirntraumas und die davon betroffenen Ansprüche in der Schadensregulierung:

mögliche Auswirkungen eines schweren SHT

Schmerzens-

geld

Erwerbs-

schaden

Haushaltsführungsschaden

Pflege/

Betreuung

Lern- und Gedächtnisstörungen+++ggf. +
Rechenstörungen+++ggf. +
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen+++ggf. +
Störung in der Feinmotorik+++ggf. +

Wahrnehmungsstörung/

Hör- und Sehvermögen

+++ggf. +
Sprechstörungen+++ggf. +
Stimmungsschwankungen+++ggf. +
Orientierungsstörungen++++
Störungen im Sozialverhalten++ggf. +
Persönlichkeitsveränderungen ++++

Emotionale Störungen 

Reizbarkeit/ Aggression/ Depression

+++ggf. +
Schluckstörungen ++
Schläfrigkeit++++
Lähmungen/ Spastiken++++
Regulationsstörungen ++++
Epileptische Anfälle++++
Wachkoma/ apallisches Syndrom++++

Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass die Folgen eines schweren Schädelhirntraumas so gut wie alle Bereiche der Schadensregulierung betreffen.

Je mehr sich die Folgen eines schweren Schädelhirntraumas auf der körperlichen Ebene manifestiert haben, desto intensiver werden die Anforderungen an Pflege und Betreuung.

Nicht alle in der Tabelle aufgezeigten Auswirkungen eines schweren Schädelhirntraumas realisieren sich bei den Betroffenen. Je nach geschädigter Hirnregion treten nur einzelne Aspekte auf oder unterschiedliche Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen und das alles in individueller Intensität, so dass man nie sagen kann, dass die medizinische Diagnose eines schweren Schädelhirntraumas in den Arztberichten immer wieder mit exakt dieser Diagnose bei anderen Betroffenen vergleichbar ist.

Das schwere Schädelhirntrauma hat viele Gesichter. So unterschiedlich wie die individuellen Auswirkungen sein können, so individuell sind auch die Kombinationen der einzelnen Auswirkungsmerkmale – je nach verletzter Hirnregion. Betroffen sind jedoch in aller Regel sämtliche Schadensersatzansprüche, wie sich in der obigen Tabelle zeigt. 

  1. Besonderheiten bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach schwerem Schädelhirntrauma

In aller Regel sind sämtliche beteiligten Juristen bei der Regulierung des angemessenen Schmerzensgeldes völlig überfordert. Das führt in der Rechtsprechung dazu, dass die ausgeurteilten Schmerzensgelder für ein schweres Schädelhirntrauma – gemessen an den damit verbundenen komplexen Lebensbeeinträchtigungen – in aller Regel viel zu gering sind.

Weil die Diagnose des schweren Schädelhirntraumas viele Gesichter hat, muss man bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes als Anwalt sehr exakt die betroffenen Lebensbereiche bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes darstellen. Beschränkt man sich bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes alleine auf die medizinische Diagnose des Schädelhirntraumas 2. oder 3. Grades – teilweise finden sich in Befundunterlagen auch Schädelhirntraumata 4. Grades – so findet lediglich eine Abgrenzung zum Schädelhirntrauma 1. Grades statt.

Es werden zwei Blöcke beim Schmerzensgeld gebildet: das leichte Schädelhirntrauma (1. Grades) und das schwere Schädelhirntrauma (ab 2. Grad). Gerade die Ausdifferenzierung der unterschiedlichen und individuellen Auswirkungen trägt jedoch bei der Schadensregulierung massiv dazu bei, ein angemessenes und höheres Schmerzensgeld regulieren zu können, als bei der pauschalen Behauptung eines „schweren Schädelhirntraumas“.

Das Vorstellungsbild eines Richters ist an dieser Stelle äußerst begrenzt. Leider trifft das auch auf viele Anwälte zu, die diese Ansprüche zu regulieren haben. Man muss den Mandanten schon sehr genau zuhören und sich mit den Angehörigen über die Thematik intensiv unterhalten, um das individuelle Einschränkungsbild nach schwerem Schädelhirntrauma exakt erfassen zu können.

Gerade die unterschiedlichen Auswirkungen lösen Ansprüche in unterschiedlicher Höhe aus. 

Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz nach schwerem Schädelhirntrauma lesen wir akribisch alle Befundunterlagen und setzen uns mit dem individuellen Einschränkungsbild in Ihrem Alltag intensiv auseinander, was wir ausschließlich den Gesprächen mit Ihnen und Ihren Angehörigen entnehmen können.

Arztberichte schweigen oft über die Einzelheiten der unterschiedlichen Facetten des schweren Schädelhirntraumas – erst recht erfährt man dort nichts über die Auswirkungen im privaten Umfeld. Das allerdings ist ein wesentlicher Bestandteil für die Argumentation zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes. 

  1. Fallstricke bei der Regulierung des Erwerbsschadens 

Oft sind Mandanten mit einem schweren Schädelhirntrauma nur noch eingeschränkt im Erwerbsleben tätig, in den meisten Fällen überhaupt nicht mehr.

Bei den Betroffenen, die offensichtliche Folgen des schweren Schädelhirntraumas aufzeigen, wie Sprechstörungen, Schläfrigkeit, Lähmungen, Spastiken, Regulationsstörungen sowie epileptische Anfälle ist es für alle Beteiligten im Regulierungsgeschehen sehr offensichtlich, dass diese Personen nicht mehr arbeiten können.

Zumeist wurden den Mandanten bereits Erwerbsminderungsrenten bzw. Unfallrenten der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Auch liegt regelmäßig ein Pflegegrad vor. 

Schwieriger zu erfassen sind deshalb die Einschränkungen im Erwerbsleben bei Lern- und Gedächtnisstörungen, Rechenstörungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Störungen der Feinmotorik sowie der Wahrnehmung.

Das ist wiederum die fatale Situation, in der man eben auf den ersten Blick diese Einschränkungen bei den Schädelhirngeschädigten nicht sieht.

Wir arbeiten hier sehr eng mit spezialisierten Medizinern, aber auch Case-Managern privater Rehabilitationsdienstleister zusammen, die mit uns das verbliebene positive Leistungsbild bei den Betroffenen exakt erarbeiten.

Es gibt Fälle, in denen Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma dennoch auf ihrem alten Arbeitsplatz verbleiben können, wenn das Anforderungsprofil entsprechend dem Einschränkungsbild angeglichen wird bzw. wenn die tägliche Arbeitszeit reduziert wird. Die Differenz zwischen dem früheren Arbeitseinkommen zum aktuellen Arbeitseinkommen mit Schädelhirntrauma bildet dann die Höhe des Erwerbsschadens.

Allerdings muss man an dieser Stelle als Anwalt besonders aufpassen. Oft überschätzen sich die Betroffenen und geben ihr Letztes, um weiterhin am Arbeitsplatz verbleiben zu können. Das gelingt oft erstaunlich gut, aber um den Preis der totalen physischen Erschöpfung, wenn diese Mandanten von der Arbeit nach Hause kommen. Sie sind dann zu Hause zu nichts mehr in der Lage und benötigen totale Ruhe und Entspannung.

Das geht oftmals zu Lasten der übrigen Familie und insbesondere zu Lasten der noch erforderlichen Haushaltsführung. Man muss eindeutig sagen, dass sich diese Mandanten überobligatorisch im Erwerbsleben anstrengen – also etwas leisten, wozu sie angesichts des Unfalls rechtlich nicht verpflichtet sind. Diese überobligatorische Anstrengung führt dazu, dass ihr erzieltes Erwerbseinkommen im Schadensersatzanspruch nicht oder nicht vollständig angerechnet werden darf.

Der Versicherer muss also trotzdem den Erwerbsschaden in dem Umfang leisten, als ob der verletzte Mensch nicht oder jedenfalls viel weniger arbeiten würde. Oft hören wir in diesem Zusammenhang die Argumentation des Versicherers, wonach unser Mandant nicht überobligatorisch tätig wäre, weil er die Arbeit schließlich leisten kann. Wer das, was er tut, leisten kann, der sei auch nicht überobligatorisch tätig. Es erfordert einiges Geschick, um den Versicherer aus dieser Einbahnstraße wieder herauszuholen. 

  1. Worauf beim Haushaltsführungsschaden für schädelhirnverletzte Menschen zu achten ist

In aller Regel sind Geschädigte mit den eben geschilderten Einschränkungen im Bereich des Erwerbsschadens zugleich daran gehindert, ihren Haushalt im Umfang wie vor dem Unfall zu führen.

Schon das bloße Erstellen einer Einkaufsliste ist eine Hürde, die in den meisten Fällen nicht fehlerfrei genommen werden kann.

Der Einkaufszettel ist wegen der Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nicht vollständig, an der Kasse gibt es immer wieder Überraschungen, weil die Rechenstörung dazu führt, dass Betroffene den Kaufpreis ihres Gesamteinkaufes nicht überschlagen können, bevor sie zur Kasse gehen. Auch ist es ihnen kaum möglich, das Geld passend zu geben bzw. das Wechselgeld zu kontrollieren. Sprechstörungen – z.B. bei verwaschener Sprache – veranlassen die Geschädigten oftmals dazu, sich nicht an das Verkaufspersonal zu wenden, wenn sie Dinge nicht finden können oder sonstige Fragen haben. Sie trauen sich einfach nicht, den Mund aufzumachen. Das führt dann dazu, dass entweder Gegenstände überhaupt nicht gekauft werden oder aber falsche Gegenstände gekauft werden.

Störungen in der Feinmotorik machen sich insbesondere bei der Vorbereitung von Mahlzeiten bemerkbar. Kartoffeln können nicht geschält werden, Gemüse nicht zerkleinert werden etc. Ganz massiv von der Haushaltsführungstätigkeit betroffen sind Geschädigte, die Störungen beim Umsetzen von Handlungsabsichten haben, d.h. die trotz erhaltener Bewegungsfähigkeit und Wahrnehmung nicht die notwendigen Arbeitsschritte logisch hintereinander abarbeiten können. So werden bei mehrteiligen Handlungen die zeitlichen Abfolgen oft vertauscht. Es entsteht ein völliges Chaos.

Bereits die Zubereitung einer Mahlzeit erfordert planvolles Handeln. Man muss sich vorher überlegen, was eingekauft werden muss, aus welchen Bestandteilen das Gericht bestehen soll und bei einer warmen Mahlzeit sind die unterschiedlichen Kochzeiten zu berücksichtigen. Für Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma eine schier unlösbare Problematik. Wir haben Mandanten erlebt, die für jede Mahlzeit bzw. immer dann, wenn sie Hunger verspürt haben, in den Supermarkt gelaufen sind. Dort haben sie wahllos alles Mögliche eingekauft und sie wussten dann zu Hause nicht mehr, was sie eigentlich essen wollten und wie sie das Eingekaufte verarbeiten wollten.

Solche Menschen sind unbedingt auf Unterstützung im Sinne einer Betreuung angewiesen. Es ist eine Person erforderlich, die an ihrer Seite steht und mit den Schädelhirngeschädigten gemeinsam eine Tagesstruktur schafft, sie begleitet und überwacht, dass die Struktur eingehalten wird.

Gleichermaßen muss sichergestellt werden, dass solche Haushaltstätigkeiten, die die verletzte Person nicht mehr ausführen kann, entweder von anderen Familienangehörigen oder von Externen gegen Entgelt erledigt werden – was vom Schädiger zu erstatten ist. 

In Ihrem Fall wird der Haushaltsführungsschaden unserer Kanzlei von der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (IHK Rostock) erarbeitet. Ein Vorteil, der einzigartig ist. 

  1. Individuelle Pflege- und Betreuungskonzepte für Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma

Für Schädelhirngeschädigte mit schweren physischen Auswirkungen erarbeiten wir komplexe Pflege- und Betreuungskonzepte, wobei wir hier den Bedarf mit dem Case-Manager eines privaten Rehabilitationsdienstes individuell definieren.

Oftmals ist es so, dass Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma einen viel zu geringen Pflegegrad von der Pflegeversicherung zuerkannt bekommen. Ein Pflegegrad 2 oder 3 reicht beileibe nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf damit finanziell abzudecken.

Unsere Aufgabe ist es an dieser Stelle, den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und die Lücke zwischen den Leistungen aus der Sozialversicherung und dem tatsächlichen Bedarf beim eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu regulieren.

Wir investieren sehr viel Zeit und Energie, um gemeinsam mit unseren Mandanten und deren Familien diesen individuellen Bedarf festzustellen, zu berechnen und dann beim Haftpflichtversicherer zu regulieren. Gerne verweisen Haftpflichtversicherer an dieser Stelle auf die gesetzliche Sozialversicherung.

Die Regulierungsgrundlage soll dann immer das sozialversicherungsrechtliche Pflegegutachten darstellen, was regelmäßig zwangsläufig dazu führt, dass der Versicherer nichts mehr zu leisten hat, weil ja bereits alles von der Pflegekasse übernommen wird, was sich aus dem Gutachten ergibt.

Auch das ist ein argumentativer Trugschluss. Selbstverständlich gibt es eine sogenannte ungedeckte Schadensspitze, für die der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist. Diese zu erarbeiten, erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dem individuellen Einschränkungsbild nach einem schweren Schädelhirntrauma, was wir als Ihr Anwalt für die Schadensregulierung intensiv beherrschen. 

  1. Unsere ganz besonderen Fälle: Kinderunfälle mit schwerem Schädelhirntrauma

Bei der Regulierung von Kinderunfällen mit schwerem Schädelhirntrauma gibt es neben den unterschiedlichen medizinischen Facetten, die zu berücksichtigen sind, auch einige rechtliche Besonderheiten. Es gibt bei den Kinderunfällen zwei Fallgruppen. Die eine Gruppe betrifft die Kinder, die durch andere Verkehrsteilnehmer schwerst geschädigt werden. Die zweite Gruppe betrifft die Kinder, die im Fahrzeug ihrer Eltern durch einen eigenen elterlichen Fahrfehler ohne Fremdbeteiligung schwerst geschädigt werden. 

Bei der ersten Gruppe können die Eltern ihr Kind vollumfänglich in der Schadensregulierung gesetzlich vertreten. Hier gibt es keine rechtlichen Einschränkungen aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder. Die geleisteten Schmerzensgelder und Schadenersatzleistungen werden von den Eltern für ihre Kinder verwaltet. Darüber ist niemandem Rechenschaft abzulegen. 

Anders verhält es sich in der zweiten Fallgruppe. Wird ein Kind im Auto der Eltern nicht durch Fremdverschulden (z.B. weil ein weiteres Fahrzeug den Unfall verursacht hat), sondern aufgrund des eigenen Verschuldens eines Elternteils schwerst verletzt, dann sind automatisch beide Elternteile von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Das liegt daran, dass für das Kind dann die Ansprüche gegen den eigenen Kraft-Haftpflichtversicherer des elterlichen Fahrzeugs reguliert werden, welcher gesamtschuldnerisch mit dem Fahrer/ Versicherungsnehmer für den Schaden aufzukommen hat. Die Eltern sind dann also in einer Doppelrolle: einerseits sollen sie die Interessen des Kindes vertreten und ein möglichst hohes Schmerzensgeld und hohe Schadensersatzleistungen realisieren und andererseits sitzen sie selbst als Schädiger mit im Boot des Haftpflichtversicherers, welcher die Aufgabe hat, die Schadensersatzleistungen möglichst gering zu halten. Um diesen Interessenkonflikt nicht entstehen zu lassen, ist es zwingend erforderlich, dass minderjährige Kinder bei von den Eltern selbst verschuldeten Unfällen nicht von diesen in der Schadensregulierung vertreten werden dürfen. Dafür ist beim Familiengericht ein sogenannter Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Interessen des verletzten Kindes wahrnimmt und den Rechtsanwalt beauftragt. 

Als Ihr Anwalt für die Schadensregulierung der Ansprüche Ihres geschädigten Kindes veranlassen wir hier natürlich das rechtlich Erforderliche, weil nur so eine verbindliche Regulierung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer möglich ist. 

In diesem Zusammenhang ist dann immer eine familiengerichtliche Genehmigung des mit dem Versicherer zu schließenden Vergleiches nach dem Gesetz notwendig. Ohne eine solche familiengerichtliche Genehmigung wäre ein Vergleich über Zahlungen für Vergangenheit und Zukunft eines schädelhirnverletzten Kindes rechtlich nicht wirksam. Das haben wir selbstverständlich bei der Schadensregulierung von Kinderunfällen uneingeschränkt im Blick. Wir übernehmen auch die vollständige Korrespondenz mit den beteiligten Ergänzungspflegern und Familiengerichten. 

  1. Ist eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr mit schwerem Schädelhirntrauma möglich? – Stichwort „Epilepsie“

Für die meisten Menschen ist die Teilnahme am Straßenverkehr – egal ob als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer oder bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs – essentiell. Selbstverständlich haben auch schädelhirnverletzte Menschen einen Anspruch auf Mobilität. Bei schweren physischen Folgen ergibt sich oft eine Rollstuhlpflichtigkeit. Hier ist es selbstverständlich, dass entsprechendes Pflege- und Betreuungspersonal vom Schädiger bezahlt wird, um die Mobilität sicherzustellen. Das gilt in diesem Zusammenhang dann auch für die Anschaffung eines geeigneten Fahrzeugs mit den erforderlichen Umbauten. 

Gerade im innerstädtischen Bereich und insbesondere in Großstädten kommt es auf eine Reaktionsschnelligkeit an, die von Schädelhirnverletzten nicht immer gewährleistet werden kann. Der Anspruch auf Teilhabe und Mobilität gebietet es, dass für diese Einschränkungen individuelle Lösungen reguliert werden. Das kann einerseits z.B. im Erfordernis einer Begleitperson bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs liegen, aber auch andererseits bei einer Betreuungsperson, die dann das Fahrzeug führt, während die schädelhirnverletzte Person auf dem Beifahrersitz Platz nimmt. 

Sofern das Hör- und Sehvermögen nur geringfügig eingeschränkt sind und das Konzentrationsvermögen eine Teilnahme am Straßenverkehr uneingeschränkt zulässt, aber andererseits die Diagnose einer Epilepsie im Raum steht, können sich erhebliche Einschränkungen in der individuellen Mobilität ergeben. Auch hier erarbeiten wir als Ihr Anwalt für Schadensersatz nach schwerem Schädelhirntrauma eine individuelle Lösung. Nicht immer bedeutet die Diagnose der Epilepsie eine vollständige Fahruntauglichkeit. Es kommt auf den Einzelfall an. Diesen schauen wir uns dann sehr genau an. Maßgeblich für den Regulierungsumfang ist der Wunsch unserer Mandanten, entweder selbst aktiv am Straßenverkehr teilzunehmen oder aber durch entsprechende Unterstützung von außen sich selbstbestimmt von A nach B zu bewegen. In jedem Einzelfall regulieren wir eine individuelle und passende Mobilitätslösung. 

Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Amputation: Ansprüche Schwerstverletzter nach unfallbedingter Amputation

Die Regulierung der Schadensersatzansprüche eines Geschädigten nach Amputation eines Körperteils ist rechtlich besonders anspruchsvoll und sollte ausschließlich spezialisierten Rechtsanwälten überlassen bleiben. Denn selbst eine medizinisch einwandfreie Amputation birgt erhebliche Risiken im Allgemeinen und im Speziellen. Einige dieser Risiken können sich auch erst als Folgeschäden in den späteren Jahren entwickeln. Aus diesem Grunde ist eine sehr umsichtige und vorausschauende Regulierung – insbesondere des Schmerzensgeldes – erforderlich. Es ist jedoch nicht nötig die Regulierung des Schmerzensgeldes über Jahre vor sich herzuschieben, weil sich möglicherweise noch weitere Verschlechterungen als Folge der Amputation ergeben. Als Ihr spezialisierter Anwalt für die Regulierung von Personengroßschäden ist es unsere Aufgabe, durch entsprechende Vorbehaltsformulierungen medizinisch denkbare Verschlechterungen aus der aktuellen Schmerzensgeldregulierung heraus zu klammern und unseren Mandanten diese Ansprüche in der Zukunft vorzubehalten – falls es zu Verschlechterungen kommen sollte. Damit sind Sie ein Leben lang abgesichert.

  1. Welche Risiken birgt eine unfallbedingte Amputation und was muss der Anwalt beachten?

Gerade die unfallbedingte Amputation – im Unterschied zur geplanten Amputation – ermöglicht es den Geschädigten zumeist nicht, sich auf diese Situation physisch oder psychisch vorzubereiten. Selbst wenn die Amputation erst einige Tage oder Wochen nach dem Unfallereignis erfolgen muss, reicht dieser Zeitraum oft keinesfalls aus, um sich mit der Operation und ihren Folgen im Vorwege vertraut zu machen. 

Zunächst einmal birgt eine Amputation auf der physischen Ebene einige Risiken: Es kann zu Infektionen der Wunde, Wundheilungsstörungen sowie Nachblutungen im Bereich des Stumpfes kommen. Diese Folgen bedürfen einer weitergehenden medizinischen Behandlung und rücken die prothetische Versorgung oft in eine unbestimmte Zukunft. 

Wenn es dann endlich zu einer prothetischen Versorgung gekommen ist, sind spätere Komplikationen wie Druckgeschwüre im Bereich des Stumpfes sowie verschiedene Schmerzqualitäten – von denen der Phantomschmerz nur eine ist – denkbar. In den meisten Fällen stellen sich durch das veränderte Stand- und Gangbild Haltungsschäden ein, die zu neuerlichen Problemen in bislang unverletzten Körperregionen führen können. Die Amputation paariger Gliedmaßen führt unweigerlich dazu, dass die jeweils andere – nicht amputierte – Seite nicht nur ihre eigentlichen Aufgaben zu erfüllen hat, sondern darüber hinaus auch diejenigen des amputierten Körperteils. Damit findet in Wahrheit keine Kompensation der gegenüberliegenden Seite, sondern eine maßlose Überlastung der jeweils anderen Seite statt. Wenn diese dann auch noch verletzt ist, ist der Handlungsspielraum extrem eingeschränkt.

Auf der psychischen Ebene bedeutet eine unfallbedingte Amputation, dass Betroffene oft verschiedene Stadien durchlaufen, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können und die ebenso unterschiedlich lange anhalten können. 

Bei Menschen, die unfallbedingt keinerlei Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Amputation hatten, findet man das Stadium der Verleumdung der Amputation oft besonders ausgeprägt vor. Damit einher geht eine erhöhtes Risiko eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu entwickeln. In schwerwiegenden Fällen kommen Depressionen mit und ohne suizidalem Gedankengut hinzu. 

Dieses Stadium kann abgelöst werden durch starkes Empfinden von Wut. Die Betroffenen geben dem Unfallgegner – berechtigterweise – die Schuld an ihrer Situation und lässt sie massiv wütend in der Opferrolle verharren. Das wiederum kann zu Nervosität, Stress, Gewaltausbrüchen usw. führen. 

Nicht nur als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung kann es zu Depressionen bei den Betroffenen kommen, sondern auch als Folge von Wut. Diese Phasen sind je nach Einzelfall unterschiedlich intensiv, aber auch unterschiedlich lang und können im Extremfall ebenso suizidales Gedankengut auslösen. 

Deshalb ist es unabdingbar, dass Menschen nach einer Amputation uneingeschränkt psychologische Hilfe erhalten. 

Letztlich soll jedwede Form der medizinischen und psychologischen Begleitung dahin führen, dass sich einerseits der Gesundheitszustand verbessert, so dass ein Unfallopfer bestmöglich versorgt ist, um seinen Platz im sozialen und familiären Umfeld wieder einnehmen zu können. Jedoch ist es das Ziel der Rehabilitation, dass ein Mensch mit Amputation nach einiger Zeit seine neue Situation akzeptieren kann und damit eine neue Plattform erreicht, von der das gesamte Leben neu ausgerichtet werden kann. Wenn sich einzelne dieser beschriebenen physischen und psychischen Risiken verwirklichen, ist es die Aufgabe des Anwaltes die in dem Zusammenhang nötigen Kosten für Therapien oder Hilfsmittel zu regulieren.

Da niemand weiß, ob und ggf. wann sich Risiken verwirklichen, muss der Anwalt mit größter Umsicht entsprechende Vorbehalte mit Verjährungsschutz formulieren, die ein Unfallopfer ein Leben lang absichern. 

  1. Besonderheiten bei der Regulierung des Schmerzensgeldgeldes 

Gerade das Verletzungsbild der unfallbedingten Amputation erfordert größtmögliche Umsicht bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes. Zum einen ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend, was die Höhe von Schmerzensgeldern bei Amputation angeht. Zum anderen ist jedoch zu berücksichtigen, dass Komplikationen in der näheren und ferneren Zukunft für Geschädigte nicht ausgeschlossen werden können. Auch wenn relativ bald nach der Amputation eine prothetische Versorgung erfolgt, so bedeutet das nicht, dass die Prothese 24/7 getragen werden kann. Oft sind die Tragezeiten deutlich reduzierter, und mitunter kommt es bedauerlicherweise vor, dass die Prothese einige Tage oder sogar über Wochen überhaupt nicht getragen werden kann. Das hat häufig etwas mit der Wundheilung beziehungsweise Wundheilungsstörungen und der sehr empfindlichen vernarbten Haut zu tun, die unmittelbar mit der Prothese in Berührung kommt. Wenn der Stumpf „offen“ ist, braucht es zum Teil sehr lange, bis die Hautoberfläche wieder für das Anlegen der Prothese geeignet ist. In diesen Zeiten müssen insbesondere fußamputierte, unterschenkelamputierte und oberschenkelamputierte Menschen auf den Rollstuhl zurückgreifen. Das bedeutet oft eine wochenlange oder sogar monatelange Verwendung des Rollstuhls, obgleich keine Querschnittslähmung vorliegt. Im Grunde ist das äußere Erscheinungsbild dann dasjenigen eines querschnittgelähmten Menschen. Zwar können die Betroffenen gelegentlich auf Unterarmgehstützen zurückgreifen, jedoch führt das bekanntermaßen zu einer massiven Belastung der Hände und Arme sowie des unverletzten Beines. In der Schadensregulierung wird dieser Umstand oftmals übersehen, wenn zunächst eine prothetische Versorgung erfolgversprechend ist.

Nun ist es ohnehin so, dass für eine Amputation verhältnismäßig geringe Schmerzensgelder gezahlt werden. Man muss also die zukünftigen denkbaren Verschlechterungen miteinpreisen. Oft argumentieren Versicherer, dass in Vergleichsentscheidungen derartige Verschlechterungen bereits inkludiert sind. Da die Sachverhalte in den Entscheidungssammlungen dazu relativ wenig Informationen liefern, raten wir eher dazu, die Verschlechterungen, die drohen können, ausdrücklich den üblichen Schmerzensgeldern für amputierte Menschen hinzuzusetzen. Im Falle einer Amputation von Fuß, Unterschenkel oder Bein bedeutet das, dass wir die Bezifferung betragsmäßig dem Anspruch auf Schmerzensgeld für eine querschnittsgelähmte Person angleichen. Die dort ausgeurteilten Schmerzensgelder sind in der Regel höher als die Schmerzensgelder für eine Amputation. Entscheidend ist nicht, dass der Mensch mit Amputation einer Querschnittsgelähmte Person gleichgesetzt wird, sondern, dass das Einschränkungsbild vergleichbar ist. Wer einen Rollstuhl benutzen muss, ist in seiner Beweglichkeit, Freiheit und Unabhängigkeit deutlich eingeschränkter, als eine Person mit einer gelungenen prothetischen Versorgung. Um diesen Verschlechterungsfall im Schmerzensgeld interessengerecht abbilden zu können, ist es also erforderlich, argumentativ darauf hinzuweisen, dass gleichwohl eine Rollstuhlabhängigkeit ohne Querschnittslähmung drohen kann. Wenn der Versicherer dann argumentiert, dass der Mandant keinen Rollstuhl benötigt, dann muss darauf gedrungen werden, dass ein entsprechender sogenannter Rollstuhlvorbehalt Eingang in eine Schmerzensgeldvereinbarung findet. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Anwalt in der Abfindungserklärung ein weiteres zukünftiges Schmerzensgeld bei dauerhafter Rollstuhlabhängigkeit mit Verjährungsschutz verhandeln muss. Nur diese Weitsicht sichert das Unfallopfer ausreichend bei einer zukünftigen Verschlechterung ab.

  1. Individuelle vermehrte Bedürfnisse stehen im Vordergrund

a) Leistungen außerhalb des Hilfs- und Heilmittelkatalogs auch für gesetzlich Versicherte

Bei der Schadensregulierung gibt es viele Aspekte im Bereich der vermehrten Bedürfnisse, die für Menschen nach Amputation zu berücksichtigen sind. Wie bereits oben angesprochen, muss der gesamte Organismus vor Fehlbelastung und Überbelastung der nicht verletzten oder ggf. weiterhin verletzten Körperregionen geschützt werden. Dieses ist in der Regel durch therapeutische Unterstützung möglich, aber auch dringend erforderlich. Soweit die gesetzliche Krankenversicherung hier an Leistungsgrenzen stößt, weil Ärzte nicht die erforderliche Anzahl von therapeutischen Maßnahmen verordnen möchten/dürfen, ist es unsere Aufgabe als Ihr Anwalt dafür zu sorgen, dass Sie sämtliche erforderlichen therapeutischen Leistungen zu Lasten der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch nehmen können. 

Das bezieht sich auch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln außerhalb des Heil- und Hilfsmittelkataloges nach § 139 SGB V. Oft sind privatversicherte Patienten prothetisch hochwertiger versorgt als Kassenpatienten. Doch diese „bessere“ Versorgung steht auch gesetzlich versicherten Unfallopfern zur Verfügung, wenn eine medizinische Verordnung für Prothesen außerhalb des Hilfs- und Heilmittelkatalogs nach § 139 SGB V im individuellen Fall erforderlich sind. Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz wissen wir, was in diesen Situationen zu tun ist, damit Ihnen die bestmögliche medizinische Versorgung zuteil wird. 

b) Der neue Pkw

Selbstverständlich muss der behinderungsbedingte Mehraufwand in der Mobilität passgenau ermittelt werden. Es nutzt nichts, irgendeinen Pkw auf eigene Faust behindertengerecht auszustatten. Wir arbeiten hier mit Fachleuten zusammen, die gemeinsam mit Ihnen ermitteln, welches neue Fahrzeug für Sie und Ihre neuen Bedürfnisse am besten geeignet ist. Für beinamputierte Menschen ist es erforderlich, den Raum in einem Pkw zu haben, der es gestattet, ggf. einen Rollstuhl mitzunehmen und vielleicht als Beifahrer im Rollstuhl die Fahrt anzutreten. Für hand- bzw. armamputierte Menschen stehen demgegenüber andere Hilfsmittel beim Pkw-Umbau zur Verfügung. Gerade für doppelamputierte Patienten ist hier eine passgenaue und umsichtige Beratung von allergrößter Bedeutung. Wir arbeiten im Hinblick auf die Anschaffung von verletzungsbedingt erforderlichen Fahrzeugen und individuellen Umbauten mit einem Netzwerk von Profis zusammen und regulieren dann als Ihr Anwalt die für Anschaffung und den Umbau eines solchen Fahrzeuges erforderlichen Kosten beim Krafthaftpflichtversicherer, damit Sie optimal versorgt sind.

c) Der häusliche Umbau oder der erforderliche Neubau

Im Hinblick auf die erforderliche Anpassung des bisherigen Wohnumfeldes gibt es viele Details zu berücksichtigen. Es geht nicht nur darum, die Kosten für einen vergrößerten Wohnraum zu regulieren, wenn ein Verletzter nach Beinamputation z.B. einen Rollstuhl benötigt. Hinzu kommen Türverbreiterungen, Aufzüge, Höhenveränderung des WCs, Einbau von Haltestangen im Badezimmer, ggf. Austausch der Badewanne gegen eine Dusche oder Erweiterung des Badezimmers um eine Dusche, soweit lediglich eine Badewanne vorhanden ist bzw. umgekehrt, wobei dann zusätzlich Hilfsmittel erforderlich sind, um gefahrlos ein Bad nehmen zu können. Oft sind vollständige Badneubauten notwendig, damit Duschen mit einem Duschrollstuhl erreicht werden können bzw. Hilfspersonal im Bad auch noch Platz hat. Diese umsichtige Erarbeitung der erforderlichen baulichen Maßnahmen gehört zu unserem Regulierungsalltag. Auch hier greifen wir auf ein Netzwerk von Profis zurück, die gemeinsam mit Ihnen und uns den erforderlichen Sachverstand und die nötige Kreativität aufbringen, einen Umbau zu realisieren, der nicht nur Ihren heutigen Ansprüchen, sondern auch möglichst den Ansprüchen in näherer und ferner Zukunft bereits jetzt gerecht wird. Bei der Planung eines solchen Vorhabens ist es sehr entscheidend, mit unseren Mandanten gemeinsam die nähere Zukunft zu skizzieren, um entweder den bevorstehenden Umbau allumfassend – und damit kostenintensiv – oder aber weniger umfangreich zu gestalten, wenn bereits jetzt feststeht, dass ein Wohnortwechsel – insbesondere für junge Geschädigte zum Zweck der Ausbildung – in absehbarer Zeit ansteht. Dann sollte der Fokus der Wohnumfeldgestaltung sinnvoller Weise auf dem nächsten Wohnobjekt liegen und in der Zwischenzeit nur die „kleine Lösung“ realisiert werden. Im Grundsatz leistet der Versicherer derartige Kosten nur in sehr großen Zeitabständen. Es ist also nicht denkbar, jedes Jahr umzuziehen und vom Versicherer das „volle Programm“ der Wohnumfeldgestaltung bezahlt zu erhalten. Hier sind viel Fingerspitzengefühl und profundes Fachwissen erforderlich. Als Ihr Anwalt setzen wir gemeinsam mit Ihnen, einem spezialisierten Architekten und unseren Fachanwälten eine entsprechende Strategie auf, die den aktuellen, aber auch zukünftigen Bedürfnissen eines Unfallopfers nach Amputation gerecht wird. Nur so ist gewährleistet, dass die erheblichen Kosten eines passgenauen Umbaus vom Versicherer dann auch letztlich vollumfänglich getragen werden. Das gilt auch für verletzungsbedingt erforderliche Neubauten. Hier müssen schadensersatzrechtlich sehr exakte Abgrenzungen vollzogen werden, gepaart mit einer guten Strategie, um das Optimum für den Mandanten zu erreichen. Wir begleiten diese Projekte bis zum Einzug und sorgen stets dafür, dass der Versicherer die erforderlichen Gelder für das Projekt zur Verfügung stellt, so dass Sie nicht vorfinanzieren müssen. 

  1. Passgenaue Pflege- und Unterstützungskonzepte für die individuellen Bedürfnisse nach Amputation

Zwar ist das Ziel stationärer und ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Sozialversicherung für amputierte Menschen so viel wie möglich an Selbständigkeit wiederzuerlangen. Im Einzelfall können bei guter prothetischer Versorgung und ansonsten stimmiger medizinischer Rahmenbedingungen so gut wie alle Fähigkeiten und Fertigkeiten wiedererlangt werden, so dass ein Pflege- und Unterstützungskonzept nur für einen kurzen Zeitraum benötigt wird. 

Es gibt jedoch auch zahlreiche Fälle, bei denen dieses Ziel unfallbedingt nicht mehr erreicht werden kann. Wenn die physischen Unfallfolgen zu massiv sind, eine Schmerzproblematik medizinisch nicht so gut beeinflusst werden kann, dass diese Einschränkung nicht tagesbestimmend ist und möglicherweise weitere – multiple – Verletzungsfolgen hinzutreten, dann wird es erforderlich sein, ein Pflege- und Unterstützungskonzept individuell aufzustellen. In solchen Fällen genügen die Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs meistens nicht. Gerade für Menschen mit Mehrfachverletzung, zu denen auch eine Amputation zählt, sind Pflegekosten im fünfstelligen Eurobereich pro Monat „normal“ und üblich. Die häusliche Pflege kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Meistens leisten Familienangehörige unentgeltlich Unterstützung. Diese Tätigkeiten werden selbstverständlich von uns gegenüber dem Haftpflichtversicherer abgerechnet, da es sich um eine Leistung handelt, für die ein erheblicher Marktwert besteht. Denkbar ist es auch, dass Familienangehörige für die Versorgung der unfallverletzten Person eingestellt werden. In diesem Fall hat der Versicherer die vollständigen Kosten des Arbeitsvertrages zu tragen. Zumeist liegt jedoch ein sogenanntes Mischmodell in der Versorgung vor: Die häusliche Pflege durch Familienangehörige wird flankiert durch einen professionellen Pflegedienst, der mindestens einmal pro Tag einen Teil der Versorgung übernimmt und das bei der Pflegeversicherung abrechnet. Von der Pflegeversicherung nicht gedeckte Mehrkosten werden dann von uns beim Versicherer geltend gemacht. Parallel zum Pflegedienst sind Familienangehörige ebenso wie selbst eingestelltes Pflegepersonal helfend tätig. In einem solchen Fall spricht man vom sogenannten Arbeitgebermodell. In allen Konstellationen zur Versorgung eines Menschen nach Amputation regulieren wir selbstverständlich sämtliche Aufwendungen beim Versicherer. Im Falle des Arbeitgebermodells sind das also nicht nur die Nettoentgelte für die Arbeitnehmer, sondern das Arbeitgeberbrutto zzgl. der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie die Kosten für den Steuerberater, der die Entgeltabrechnungen erstellt und die Kosten für die Person, die die Verwaltung des Arbeitgebermodells (Führung von Gehaltskonten) übernimmt. 

Gerade dann, wenn Familienangehörige ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben, um eine unfallgeschädigte Person zu versorgen, treten erhebliche Rechtsfragen auf. Als Ihr spezialisierter Anwalt kennen wir diese Fragestellungen und erarbeiten mit Ihnen individuelle Lösungen dafür. Jede häusliche Versorgung weist Besonderheiten auf, die in der Schadensregulierung unbedingt umzusetzen sind, damit ein passgenaues häusliches Versorgungskonzept und dessen finanzielle Absicherung gewährleistet sind. 

Eine häusliche Versorgung unterliegt dem ständigen Wandel. Dieser wird einerseits durch die gesundheitliche Entwicklung nach der Amputation bestimmt, aber auch andererseits durch familiäre Entwicklungen. Ein Versorgungskonzept kann niemals statisch für alle Ewigkeit definiert werden. Es muss immer so flexibel beim Haftpflichtversicherer reguliert werden, dass bei veränderten Parametern eine zeitnahe Anpassung möglich ist. 

  1. Der Haushaltsführungsschaden von Unfallopfern nach Amputation

Gerne beauftragt der Haftpflichtversicherer im Rahmen eines Pflegegutachtens auch die Feststellung eines Haushaltsführungsschadens. Wir lehnen das grundsätzlich ab. Zum einen ist Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi zugleich eine von drei in Deutschland von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens und zum anderen sind Pflegegutachter mit der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens oftmals überfordert. Fehlerhafte Einschätzungen in Pflegegutachten wirken sich ausgesprochen nachteilig auf die spätere Regulierung des Haushaltsführungsschadens aus. Unseren Regulierungen eines Haushaltsführungsschadens geht grundsätzlich eine mehrseitige Berechnung dieses Anspruchs unter der Federführung von Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi mit den Augen einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für dieses Fachgebiet voraus. Bei uns wird kein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ohne Einbindung dieser Expertise beziffert und reguliert. Kurz gesagt: Als Ihr Anwalt regulieren wir den Haushaltsführungsschaden mit Sachverstand.

Das, was bereits für das Pflegekonzept feststeht, gilt auch für den Haushaltsführungsschaden. Dieser Anspruch muss so flexibel reguliert werden, dass es nicht nur gesundheitliche, sondern auch familiäre Veränderungen erlauben die monatliche Rente jederzeit abzuändern. Ohne den entsprechenden Erfahrungs- und Knowhow-Hintergrund ist es kaum möglich, passgenaue und dennoch flexible Bedürfnisse im Rahmen des Haushaltsführungsschadens geltend zu machen. 

Weitere Informationen zu Ihrem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens finden Sie hier.

  1. Fallstricke bei der Abgrenzung sozialversicherungsrechtlicher und zivilrechtlicher Ansprüche auf Hilfsmittel für Menschen mit Amputation 

Bei der Geltendmachung von Hilfsmitteln als sogenannte vermehrte Bedürfnisse wird vom Versicherer immer wieder gerne darauf verwiesen, dass er dafür nicht eintrittspflichtig sei, weil diese Hilfsmittel von der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse/ Berufsgenossenschaft) ersetzt werden. 

Das ist in dieser Form so nicht immer richtig: Der Sozialversicherungsträger ist nur zur Erstattung solcher Heil- und Hilfsmittel verpflichtet, die sich im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V befinden. Der darüber hinausgehende Bedarf ist dann vom Schädiger zu decken. Hier wird gerne – falsch – argumentiert: Alles das, was nicht im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V steht, sei vom Versicherer auch nicht zu erstatten. Dieses beliebte Ablehnungsargument tritt häufiger auf als man denken möchte. Dieses Argument ist ebenso unlogisch wie falsch. Es würde nämlich dazu führen, dass ein Haftpflichtversicherer niemals zur Leistung verpflichtet wäre. Richtig ist es an dieser Stelle, eine medizinische Indikation der erforderlichen Heil- und Hilfsmittel (Rezept des Arztes) vorzulegen, diese dann anhand des Kataloges nach § 139 SGB V zu überprüfen und alle diejenigen, die nicht in diesem Katalog vorhanden sind, beim Versicherer zu regulieren. Hierfür ist jedoch in der Schadensregulierung ein erheblicher Aufwand erforderlich, der auch die Einbindung von medizinischen Spezialisten erforderlich macht. In unserem bundesweiten Netzwerk pflegen wir entsprechende Kontakte, die wir im Einzelfall zur Regulierung derartiger Ansprüche heranziehen. 

  1. Der Erwerbsschaden von Unfallopfern nach Amputation

Grundsätzlich unterscheidet sich die Regulierung des Erwerbsschadens von Unfallopfern mit Amputation nicht von denen anderer schwerstgeschädigter Unfallopfer. Deshalb kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen … (Erwerbsschaden verlinken) Bezug genommen werden. 

Im Unterschied zu anderen schweren Verletzungsbildern verbleibt nach einer Amputation oft noch ein gewisses Restleistungsvermögen im Erwerbsleben. Entweder kann ein Unfallopfer nach Amputation wieder an den alten Arbeitsplatz zurückkehren – wenn alle anderen Parameter wie Schmerzsituation und prothetische Anpassung – dieses gestatten. Dann wird sich zumeist kein nennenswerter dauerhafter Erwerbsschaden ergeben. Oft ist jedoch das Leistungsvermögen reduziert, was sich am Arbeitsplatz ebenfalls widerspiegelt. Arbeitsvertraglich muss dann bspw. die Arbeitszeit reduziert werden oder man wird auf eine andere freie Stelle innerhalb des Unternehmens versetzt. Beides geht meistens mit Einkommenseinbußen einher. Als Ihr Anwalt ist es unsere Aufgabe, diese Einbußen zu beziffern und Sie finanziell so zu stellen, als sei das Unfallereignis nicht geschehen. Wir erleben es oft, dass Menschen nach Amputation mit erheblicher Willenskraft wieder an den alten Arbeitsplatz zurückkehren, sich mit Schmerzmitteln versorgen, so dass sie ihre alte Berufstätigkeit wieder vollschichtig ausüben können. Aus unserer Sicht handeln viele Unfallopfer an dieser Stelle überobligatorisch. Sie tun etwas, was sie angesichts ihrer Verletzungen nicht machen müssten. Es ist unsere Aufgabe, diesen überobligatorischen Anteil beim Versicherer finanziell auszugleichen. Obgleich Sie dann uneingeschränkt ihr Gehalt beziehen, steht Ihnen ein Teilbetrag Ihres Erwerbseinkommens zusätzlich als Schadensersatz zur Verfügung, um den überobligatorischen Anteil auszugleichen. 

Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihren persönlichen Ansprüche. 

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Wachkoma: Ansprüche bei Wachkoma nach einem Unfall

  1. Wenn plötzlich alles anders wird

Ein Verkehrsunfall mit schwerem Schädelhirntrauma und weiteren lebensbedrohlichen Verletzungen ändert nicht nur das Leben unserer Mandanten, sondern insbesondere auch das der Familie von jetzt auf gleich massiv. Das Unfallopfer ist nicht bei Bewusstsein, wird intensivmedizinisch versorgt und es schließen sich Wochen und Monate zwischen Hoffen und Bangen für die Familien an. Ein Unfallopfer im Wachkoma erwacht (zunächst) nicht aus diesem Zustand, wird beatmet und künstlich ernährt. Das Großhirn ist so stark geschädigt, dass es nicht mehr funktioniert. Damit können Denken und Verhalten nicht mehr gesteuert werden, wohingegen andere Hirnregionen, die die Vitalfunktionen wie Schlafzyklus, Atmung und Herzfrequenz kontrollieren, weiterhin funktionstüchtig sind. Reaktionen auf die Umwelt sind minimal bis gar nicht möglich. Zumeist setzt die Atmung wieder selbständig ein, was die Familien dieser Unfallopfer oft zu der Entscheidung veranlasst, den Menschen mit Wachkoma wieder mit nach Hause zu nehmen. 

Menschen im Wachkoma haben die Fähigkeit verloren, mit der Umwelt in Kontakt zu treten, sie verfügen nicht mehr über das Bewusstsein für die eigene Person, auch Sprachverständnis und Sprachproduktion ebenso wie die Fähigkeit, gezielt auf externe Reize zu reagieren, sind verloren gegangen. Lediglich autonome Reflexe bleiben vorhanden. Mit dem Erfordernis der künstlichen Ernährung bei totaler Inkontinenz ist eine intensive Betreuung und Pflege rund um die Uhr zu Hause nun erforderlich. In den meisten Fällen wird der Pflegegrad 5 durch die Pflegekasse zuerkannt. 

  1. Was macht das Wachkoma mit den nahen Angehörigen?

Die nahen Angehörigen müssen von jetzt auf gleich verantwortliche und vorausschauende Entscheidungen treffen. Sie bringen sich bis zu Erschöpfung ihrer eigenen physischen und psychischen Möglichkeiten in das Geschehen ein und drohen oftmals an den Anforderungen, die ein Wachkomapatient nun in der Familie stellt, zu zerbrechen. Das kann dazu führen, dass Partnerschaften/ Ehen massiv belastet sind, Geschwisterkinder vernachlässigt werden und die Hauptpflegeperson/en vereinsamen und kaum noch Aktivitäten außerhalb des Hauses nachgehen. Je länger eine Familie mit den verbundenen bürokratischen und pflegerischen Anforderungen alleine gelassen wird, umso mehr ist sie von einer totalen Überforderung bedroht.

Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz sind wir mit dieser anspruchsvollen familiären Situation bestens vertraut. Gleich zu Mandatsbeginn erarbeiten wir deshalb eine Regulierungsstrategie, die darauf ausgerichtet ist, den Familien eine größtmögliche Entlastung zu verschaffen. Dazu gehören auch hohe Vorschusszahlungen des Versicherers, damit Ihnen die finanzielle Sorge in dieser dramatischen Lebenslage genommen wird. 

  1. Externe Unterstützer als Netzwerkpartner

Es ist ausgesprochen wichtig, dass frühzeitig weitere professionelle externe Unterstützer als Netzwerkpartner für die Begleitung des Komapatienten, aber auch der Familie zur Verfügung stehen. Dieses Netzwerk besteht aus Medizinern, Therapeuten, Pflegepersonal, Case-Managern eines privaten Rehabilitationsdienstes und – einer Anwaltskanzlei, die sich auf die juristische Betreuung dieser Lebenssachverhalte spezialisiert hat. Neben juristischem Spitzenwissen in den Bereichen Verkehrsrecht und Medizinrecht sind darüber hinaus Empathie und eine hochdifferenzierte Kommunikationsfähigkeit Bedingungen für eine erfolgreiche Vertretung der Interessen von Menschen, die selbst nicht bei Bewusstsein sind. 

Dieses Netzwerk muss von gegenseitigem Vertrauen sowie der Wertschätzung der jeweiligen Leistungsbeiträge aller Beteiligten getragen sein. Wir koordinieren dieses Netzwerk, damit sich die Familie vor persönlicher und gesundheitlicher Verausgabung schützen kann, um dem Patienten bestmöglich zur Seite stehen zu können. Wir sorgen dafür, dass weitere Dienstleister auf Kosten des Versicherers tätig werden.  

Als Ihr Anwalt sind wir spezialisiert auf die Geltendmachung der Ansprüche, auf die es in allen Phasen für einen Wachkomapatienten ankommt. Wir verlieren dabei nie die Gesamtheit aller Beteiligten aus dem Blick – insbesondere nicht die Interessen und Bedürfnisse der massiv belasteten Familienangehörigen. 

  1. Wie können wir Sie in den Phasen des Wachkomas eines Familienangehörigen bestmöglich unterstützen?

In der Komaphase (1. Phase) befindet sich der Patient in einer tiefen Bewusstlosigkeit ohne Anzeichen von Wachheit oder Bewusstsein. In der Wachkomaphase (2. Phase) gibt es bereits Anzeichen von körperlicher Wachheit, jedoch ohne Bewusstsein. Die Patienten können ihre Augen öffnen, reagieren aber nicht bewusst auf ihre Umgebung. In der sogenannten primitiv-psychomotorischen Phase (3. Phase) kann kurzzeitig Blickkontakt gehalten werden und es entwickelt sich ein Schlaf-Wach-Rhythmus. In der sich anschließenden 4. Phase des Nachgreifens können Objekte sicher optisch fixiert und gezielt gegriffen werden, jedoch ohne sprachliche Verständigung. In der sich anschließenden Klüver-Bucy-Phase (5. Phase) beginnen die Unfallopfer langsam beherrschte Fähigkeiten wiederzuerlangen, verstehen bedingt Sprache und zeigen differenzierte Gefühle. Die Korsakov-Phase (6. Phase) ist dadurch gekennzeichnet, dass Komapatienten die Sprachfähigkeit wieder aufbauen, frei zu Laufen beginnen und freie Handlungen ausführen. Zumeist ist die eigene Situation noch nicht genau einschätzbar, sie ist durch Ausfälle im Kurz- und Mittelzeitgedächtnis geprägt. In der letzten Phase – dem Integrationsstadium – ist sinnvolles Handeln wieder möglich. Die betroffenen Unfallopfer setzen sich mit ihrer Umwelt auseinander und können den Tagesablauf planen. Oft verbleibt es bei Harn- und Stuhlinkontinenz.

Diese Phasen wurden von Prof. Dr. Dr. H.C. Franz Gerstenbrand benannt. Man muss berücksichtigen, dass die Dauer der einzelnen Phasen unterschiedlich lang sein kann. Es können auch Phasen übersprungen werden oder der Patient verbleibt in einer Phase und erreicht nicht die folgenden Phasen. 

Wir unterstützen das Unfallopfer in jeder Phase individuell und beachten die aktuellen Bedürfnisse. Dafür stimmen wir uns regelmäßig engmaschig mit den betroffenen Familien und den o.g. Netzwerkpartnern ab. Dabei geht es in erster Linie darum, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit unterstützende Hilfsmittel und Dienstleistungen bezahlt werden können, ohne dass der persönliche Notgroschen berührt ist.

  1. Schaffung eines individuellen Versorgungskonzeptes in allen Phasen des Wachkomas

Solange sich ein Patient noch in den ersten Wachkomaphasen befindet und eine zuverlässige beiderseitige Verständigung überhaupt nicht möglich ist, ist in jedem Fall eine Intensivpflege erforderlich. Rund um die Uhr muss exzellent geschultes Pflegepersonal zugegen sein, um auch bei lebensbedrohlichen Situationen sofort handeln zu können. Gerade die Entlassung aus der stationären Reha erfordert zuvor eine interdisziplinäre Besprechung. Als Ihr Anwalt nehmen wir an derartigen Meetings von Anfang an teil. Gemeinsam mit den Angehörigen, dem Sozialdienst und den Medizinern werden die Anforderungen an ein professionell ausgestattetes häusliches Pflegeumfeld definiert. Das bezieht sich einmal auf die personelle Seite, aber auch auf die Notwendigkeit einer wohnlichen Umgestaltung. Gemeinsam mit einem privaten Rehabilitationsdienst (dieser wird auf Kosten der Versicherung beauftragt) wird in einem Vororttermin festgelegt, welche baulichen Anpassungen erforderlich sind. Die dafür erforderliche Zeit wird taxiert und im Rahmen des Entlassungsmanagements gegebenenfalls dafür gesorgt, dass eine weitere Verlängerung der stationären Rehabilitation möglich ist, um ausreichend Zeit dafür zu gewinnen, das Wohnumfeld so umzubauen, dass es den neuen Anforderungen gerecht wird. Die intensivmedizinische Betreuung 24/7 bedeutet unter Umständen, dass bis zu sechs unterschiedliche Pflegekräfte pro Tag den Dienst verrichten (oftmals werden die Schichten mit Teilzeitkräften gestaltet), so dass unbedingt eine Privatsphäre für die Familie innerhalb der eigenen vier Wände erhalten bleiben muss. Niemand weiß, wie lange ein solches intensivmedizinisches Versorgungskonzept erforderlich ist, weil nicht vorhersehbar ist, ob und wann ein Komapatient die Phase 6 oder 7 erreicht, in denen die intensivmedizinische Versorgung Stück um Stück reduziert werden kann. Der Familie muss ein privater Rückzugsort gewährleistet bleiben, der nicht angetastet werden darf. Gleichermaßen muss das Pflegepersonal professionell arbeiten können und die entsprechenden Geräte und Hilfsmittel müssen zur Verfügung stehen. Diese beiden Bereiche werden am besten durch eine bauliche Gestaltung innerhalb der Wohnung oder des Hauses voneinander getrennt. Als Ihr Anwalt begleiten wir diese Bauplanung und sorgen dafür, dass die notwendigen finanziellen Mittel dafür vom Versicherer stets pünktlich zur Verfügung stehen. 

Das individuelle Versorgungskonzept erfordert neben der professionellen Hilfe auf Seiten des Pflegepersonals und der baulichen Veränderung der Häuslichkeit eine professionellen Begleitung bei der Hilfsmittelberatung und Hilfsmittelversorgung. Auch diese stellen wir extern sicher. 

Als Ihr Anwalt begleiten wir Sie als Familie ebenso wie Ihren Wachkomapatienten durch alle Phasen des Wachkomas und justieren von Phase zu Phase gemeinsam mit Ihnen das individuelle Versorgungskonzept. Wir übersetzen die einzelnen Wachkomaphasen in Rechtsansprüche, um so die optimale Versorgung zu Hause finanziell abzusichern. 

Dabei verstehen wir ein gemeinsam mit Ihnen entwickeltes Versorgungskonzept niemals als eine statische Endlösung. Wir regulieren die Ansprüche von Wachkomapatienten grundsätzlich so flexibel, dass jedwede gesundheitliche Veränderung und neue Anforderung im pflegerischen Bedarfskonzept sofort und unmittelbar umgesetzt werden kann. 

Die von uns verhandelten Renten können auch bei Preissteigerungen, Wohnortwechsel etc. flexibel verändert werden. Da bekanntlich niemand die Zukunft voraussagen kann, ist es für Wachkomapatienten enorm wichtig, dass die für sie geschlossenen monatlichen Versorgungsrenten durch entsprechende Vorbehaltsformulierungen flexibel gestaltet sind. Sie werden von uns mit größtmöglicher Umsicht für die Zukunft jederzeit abänderbar und mit Verjährungsschutz verhandelt. Als Ihr Anwalt verfügen wir hier über jahrzehntelange Erfahrung. Unsere Mandanten im Wachkoma – egal in welcher Phase sie sich befinden – sind damit bestmöglich abgesichert. Ein Leben lang!

Wir begleiten Sie in allen Wachkomaphasen Ihres Familienangehörigen und verlieren dabei nicht aus dem Blick, dass auch und gerade Familienangehörige in diesen herausfordernden und schwierigen Situationen Unterstützung brauchen, die ein Schädiger nicht zu leisten verpflichtet ist. In Deutschland gibt es den Grundsatz, wonach ausschließlich unmittelbar Geschädigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche haben, nicht jedoch Familienangehörige als mittelbar Geschädigte. Die ganze Familie trägt jedoch das Leid mit und opfert sich selbst auf. Oft gelingt es, durch externe Unterstützer zum Beispiel psychologische Hilfe zu bekommen und tatkräftige Unterstützung im Haushalt und insbesondere bei der Betreuung etwaig weiterer im Haushalt vorhandener Kinder. Auch hier versuchen wir mit dem Haftpflichtversicherer im Gespräch kreative Lösungen zu erreichen, die darüber hinaus der Familie zu Gute kommen, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Das erfordert neben Verhandlungsgeschick auch eine gute Regulierungsstrategie. 

  1. Welche Ansprüche haben Menschen im Wachkoma?

a) Schmerzensgeld

Selbstverständlich steht Komapatienten ein Schmerzensgeld zu. In der Regel muss man bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von einer totalen Zerstörung der Persönlichkeit ausgehen, was bislang in der Rechtsprechung die höchsten Schmerzensgelder ausgelöst hat. Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz können wir auf dieser Klaviatur spielen. Bitte lesen Sie hier (Anm. Verlinkung zum Schmerzensgeld hier einfügen) weiter.

b) Erwerbsschaden

Wenn ein Mensch im Wachkoma zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bereits im Erwerbsleben stand, regulieren wir selbstverständlich den Erwerbsschaden, der sich daraus ergibt, dass Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. von der Deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft, der Unfallkasse etc.) nicht ausreichend sind, um die Lücke zum früheren Nettoentgelt zu decken. Karrieresprünge preisen wir bei der Regulierung selbstverständlich ein. 

Unser Ziel ist erst erreicht, wenn unsere Mandanten ihren monatlichen Erwerbsschaden vollständig vom Versicherer ausgeglichen bekommen. 

Besonderes Augenmerk verdienen hier Erwerbsschäden von schwerstgeschädigten Kindern im Wachkoma. Nur weil diese Kinder niemals eine Ausbildung, geschweige denn einen Beruf ergreifen können, bedeutet das nicht, dass sie keinen Anspruch auf Ersatz des zukünftigen Erwerbsschadens haben. Hier erarbeiten wir im Gespräch mit den Eltern den Berufswunsch eines geschädigten Kindes. Anhaltspunkte liefern Erwerbsbiografien von Geschwisterkindern, aber auch von den Eltern oder der weitreichenderen Verwandtschaft. Als Ihr Anwalt können wir auch an dieser Stelle auf ein jahrzehntelanges Erfahrungspotential zurückgreifen, was es erlaubt, Kinder im Wachkoma dauerhaft ebenso finanziell abzusichern, wie sie dieses ohne das Unfallereignis gewesen wären. 

c) Haushaltsführungsschaden

Selbstverständlich haben Wachkomapatienten einen vollumfänglichen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Sie sind in sämtlichen Teilbereichen der Haushaltsführung zu 100 % eingeschränkt, so lange sie nicht wenigstens die 6. oder 7. Wachkomaphase erreicht haben. Ihnen steht also das Maximum an Schadensersatz an dieser Stelle zu. Wegen der weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte hier (Anm. Verlinkung zum Haushaltsführungsschaden einfügen) weiter.

d) Pflege/ Betreuung

Unfallopfer im Wachkoma haben Anspruch auf eine häusliche Versorgung, die oftmals über einen sehr langen Zeitraum als Intensivpflege ausgestaltet ist. Niemand kann gezwungen werden, fortan im Pflegeheim zu leben. Der Gesundheitszustand von Menschen im Wachkoma erfordert eine sorgfältige Pflege und Überwachung, um die Lebensqualität in den einzelnen Wachkomaphasen zu maximieren. Die Pflege ist besonders herausfordernd, weil die Kommunikation mit den Betroffenen oft weder über Sprache, noch über Mimik und Gestik zuverlässig möglich ist. Deshalb besteht in Pflegeheimen auch die große Gefahr, dass Wachkomapatienten nicht individuell genug behandelt und persönlich angesprochen werden. Im Rahmen der häuslichen Pflege sind auch die Erhaltung sowie das Wiedererlangen und das Training der individuellen Fähigkeiten durch Muskelstimulation, Schlucktraining oder Koordinationsübungen an der Tagesordnung. Das Pflegepersonal muss sehr sorgfältig ausgewählt werden, damit alle diese Aspekte Berücksichtigung erfahren. Schon das geschwächte Immunsystem und das Risiko des Verschluckens können zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Diese müssen einerseits früh erkannt und andererseits professionell beherrscht werden.

e) Wer trägt die enormen Kosten der häuslichen Versorgung?

Während der Zeit auf der Intensivstation bis zur Rehabilitation werden die Kosten der Pflege zu 100 % von den Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und der Rentenversicherung übernommen. In der sogenannten Phase F, also der Langzeitversorgung, geschieht das nur noch anteilig durch die Pflegeversicherung. Die Kosten einer monatlichen Intensivpflege zu Hause belaufen sich derzeit auf Beträge zwischen 50.000,00 € und 60.000,00 €. Die Leistungen der Pflegekassen sind bei Weitem nicht ausreichend, um diese Kosten zu decken. Zukünftig ist mit weiteren erheblichen Preissteigerungen zu rechnen. Pflegepersonal ist sehr knapp und auf dem Markt konkurrieren Patienten im Wachkoma mit pflegebedürftigen Menschen, die unfallunabhängig Pflege aufgrund von Krankheit bzw. Alters benötigen. 

Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz ist es unsere Aufgabe diese Lücke durch juristisches Spitzenwissen, Strategie- und Verhandlungsgeschick zu schließen. Unsere Aufgabe ist es, das häusliche Pflegekonzept vollumfänglich und dauerhaft finanziell beim Haftpflichtversicherer zu regulieren. Dabei ist es unerheblich, ob das Pflegekonzept ausschließlich aus professionellen Intensivpflegekräften eines Pflegedienstes oder aus zusätzlich angestellten Fachkräften oder aber aus ebenso tätigen Familienangehörigen besteht. Der Leistungsanteil aller Beteiligter muss angemessen honoriert werden und das Unfallopfer darf nicht sein Schmerzensgeld darauf verwenden, die eigene Pflege zu bezahlen. 

Wenn Familienmitglieder oder sonstige außenstehende Personen „unentgeltlich“ Pflege– bzw. Betreuungsleistungen erbringen, dann werden diese selbstverständlich dennoch beim Versicherer abgerechnet. Niemand musss dem Versicherer seine Arbeitskraft kostenfrei zur Verfügung stellen. Gerade dann, wenn Familienangehörige ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben, um eine unfallgeschädigte Person zu versorgen, treten erhebliche Rechtsfragen auf. Als Ihr spezialisierter Anwalt kennen wir diese Fragestellungen und erarbeiten mit Ihnen passgenaue Lösungen dafür, die wir beim Versicherer finanziell absichern. 

f) Individuelle vermehrte Bedürfnisse

Menschen im Wachkoma haben sehr individuelle persönliche vermehrte Bedürfnisse. Das bezieht sich einerseits auf die von der Sozialversicherung gewährten Heil- und Hilfsmittel nach § 139 SGB V, aber auch auf solche Heil- und Hilfsmittel, die in diesem Katalog nicht enthalten sind. Als Ihr spezialisierter Anwalt gehört es zu unseren Aufgaben, auch und gerade solche Hilfs- und Heilmittel beim Versicherer zu regulieren. Gelegentlich handelt es sich dabei auch um Hilfsmittel, die gesetzlich Versicherten (noch) nicht zur Verfügung stehen, weil sie in diesem Katalog nicht enthalten sind. Dann ist es unsere Aufgabe, mit dem Versicherer auf der Basis medizinischer Indikationen die Kostenübernahme zivilrechtlich zu verhandeln. Weitere Informationen finden Sie hier. (Anm. Hier Verlinkung zu den vermehrten Bedürfnissen einfügen)

  1. Ein Wort zum Schluss

Die Regulierung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen von Unfallopfern im Wachkoma gehört mit zu den anspruchsvollsten juristischen Tätigkeiten überhaupt. Gerade weil diese Mandanten ihre Bedürfnisse nicht selbst mitteilen können, ist es erforderlich mit den Angehörigen, aber auch externen Spezialisten eines privaten Rehabilitationsdienstes sowie Medizinern eng zusammenzuarbeiten, um keine Bedarfslücken entstehen zu lassen. Es ist unsere tägliche Herausforderung mit unserem gesamten Mitarbeiterteam dafür individuelle Regulierungsstrategien aufzustellen, die nicht am juristischen Tellerrand enden. Gemeinsam mit Ihnen und den anderen Netzwerkpartnern haben wir den Fokus auf die Bedürfnisse Ihres Familienmitglieds im Wachkoma gerichtet. Der schwerstverletzte Mensch bestimmt unser Handeln. 

In wöchentlichen Teambesprechungen verknüpfen wir das Spitzenwissen der verschiedenen Fachanwaltschaften unserer Anwälte individuell in den uns anvertrauten Mandaten. Wir arbeiten in jedem Schadensfall im 4-Augen-Prinzip; im Fall von Unfallopfern mit Wachkoma sind es 6 Augen, die Ihren Fall gleichzeitig betreuen.

Neben alledem ist jedoch eines unabdingbar: Empathie! Empathie lässt uns Ihr Schicksal verstehen und bestmöglich beim gegnerischen Versicherer in Rechtsansprüche und hohe Entschädigungssumme umsetzen. 

Wenn Sie Fragen zu den Ansprüchen Ihres Familienmitgliedes im Wachkoma haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder Schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über Ihren Fall, die persönlichen Rechtsansprüche Ihres Familienmitgliedes im Wachkoma und Ihre individuelle Regulierungsstrategie. 

Kapitalisierung

zur Barwertberechnung von Schadensersatzrenten nach Unfällen und Behandlungsfehlern Sterbetafel 2019/2021 Verlag C.H.BECK oHG

Abfindungsvergleiche nach Schadensereignissen erfordern die Kapitalisierung von Rentenansprüchen im Bereich materieller Schadensersatzansprüche. Bei diesem Berechnungsvorgang liefert das Werk für die beteiligten Juristen das nötige Handwerkszeug. Diese Neuerscheinung in Kombination mit 332 weiteren Tabellen in beck-online.DIE DATENBANK bietet dem Leser die jährlich aktuellen Kapitalisierungsfaktoren und führt ihn darüber hinaus Schritt für Schritt zum strategisch optimalen Kapitalisierungszins. Eintrittspflichtige Versicherer sowie Geschädigtenvertreter und Sozialversicherungsträger haben damit das derzeit umfassendste und aktuellste Werk für die Kapitalisierung zur Hand, um zügig Renten zu kapitalisieren und verschiedene Alternativen zu verhandeln.

Das verkehrsrechtliche Mandat

Band 5: Personenschäden 3. Auflage

Das Buch enthält ca. 250 Praxistipps, zahlreiche Musterformulierungen, Rechenbeispiele und Muster zur außergerichtlichen Regulierung von Personenschäden und Tötungsfällen.

Wir haben erstmals Blankomuster entwickelt, die einerseits die Berechnung von Ansprüchen im Tötungsfall strukturieren und vereinfachen und andererseits so zur optimalen Schadensregulierung verhelfen. Der Anwalt kann so nichts vergessen bei der Berechnung. Alle Schadensersatzansprüche im Verletzungsfall – Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse – werden praxisnah aufbereitet und enthalten Formulierungshilfen für die Regulierung gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer.

Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden

1. Auflage, 2017 - Deutscher Anwaltverlag

Das Praxishandbuch für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens.

Autorin: Cordula Schah Sedi in Zusammenarbeit mit dem Institut für Haushaltsführungsschaden – IFH

Die praxisorientierte Einführung dieses Buch bietet einen umfassenden Überblick über die relevanten Aspekte des Haushaltsführungsschadens bei Verletzung und Tötung. Die Tabellen helfen Ihnen u.a. dabei, den Zeitaufwand im Verletzungsfall und den Zeitbedarf im Tötungsfall zu ermitteln. In diesem Buch enthalten ist ebenfalls ein Musterfragebogen sowie anschauliche Musterfälle zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens.