Ansprüche Schwerstverletzter nach unfallbedingter Amputation
Die Regulierung der Schadensersatzansprüche eines Geschädigten nach Amputation eines Körperteils ist rechtlich besonders anspruchsvoll und sollte ausschließlich spezialisierten Rechtsanwälten überlassen bleiben. Denn selbst eine medizinisch einwandfreie Amputation birgt erhebliche Risiken im Allgemeinen und im Speziellen. Einige dieser Risiken können sich auch erst als Folgeschäden in den späteren Jahren entwickeln. Aus diesem Grunde ist eine sehr umsichtige und vorausschauende Regulierung – insbesondere des Schmerzensgeldes – erforderlich. Es ist jedoch nicht nötig, die Regulierung des Schmerzensgeldes über Jahre vor sich herzuschieben, weil sich möglicherweise noch weitere Verschlechterungen als Folge der Amputation ergeben. Als Ihr spezialisierter Anwalt für die Regulierung von Personengroßschäden ist es unsere Aufgabe, durch entsprechende Vorbehaltsformulierungen medizinisch denkbare Verschlechterungen aus der aktuellen Schmerzensgeldregulierung heraus zu klammern und unseren Mandanten diese Ansprüche in der Zukunft vorzubehalten – falls es zu Verschlechterungen kommen sollte. Damit sind Sie ein Leben lang abgesichert.
Welche Risiken birgt eine unfallbedingte Amputation und was muss der Anwalt beachten?
Gerade die unfallbedingte Amputation – im Unterschied zur geplanten Amputation – ermöglicht es den Geschädigten zumeist nicht, sich auf diese Situation physisch oder psychisch vorzubereiten. Selbst wenn die Amputation erst einige Tage oder Wochen nach dem Unfallereignis erfolgen muss, reicht dieser Zeitraum oft keinesfalls aus, um sich mit der Operation und ihren Folgen im Vorwege vertraut zu machen.
Zunächst einmal birgt eine Amputation auf der physischen Ebene einige Risiken: Es kann zu Infektionen der Wunde, Wundheilungsstörungen sowie Nachblutungen im Bereich des Stumpfes kommen. Diese Folgen bedürfen einer weitergehenden medizinischen Behandlung und rücken die prothetische Versorgung oft in eine unbestimmte Zukunft.
Wenn es dann endlich zu einer prothetischen Versorgung gekommen ist, sind spätere Komplikationen wie Druckgeschwüre im Bereich des Stumpfes sowie verschiedene Schmerzqualitäten – von denen der Phantomschmerz nur eine ist – denkbar. In den meisten Fällen stellen sich durch das veränderte Stand- und Gangbild Haltungsschäden ein, die zu neuerlichen Problemen in bislang unverletzten Körperregionen führen können. Die Amputation paariger Gliedmaßen führt unweigerlich dazu, dass die jeweils andere – nicht amputierte – Seite nicht nur ihre eigentlichen Aufgaben zu erfüllen hat, sondern darüber hinaus auch diejenigen des amputierten Körperteils. Damit findet in Wahrheit keine Kompensation der gegenüberliegenden Seite, sondern eine maßlose Überlastung der jeweils anderen Seite statt. Wenn diese dann auch noch verletzt ist, ist der Handlungsspielraum extrem eingeschränkt.
Auf der psychischen Ebene bedeutet eine unfallbedingte Amputation, dass Betroffene oft verschiedene Stadien durchlaufen, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein können und die ebenso unterschiedlich lange anhalten können.
Bei Menschen, die unfallbedingt keinerlei Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Amputation hatten, findet man das Stadium der Verleumdung der Amputation oft besonders ausgeprägt vor. Damit einher geht ein erhöhtes Risiko, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu entwickeln. In schwerwiegenden Fällen kommen Depressionen mit und ohne suizidalem Gedankengut hinzu.
Dieses Stadium kann abgelöst werden durch starkes Empfinden von Wut. Die Betroffenen geben dem Unfallgegner – berechtigterweise – die Schuld an ihrer Situation, was sie massiv wütend in der Opferrolle verharren lässt. Das wiederum kann zu Nervosität, Stress, Gewaltausbrüchen usw. führen.
Nicht nur als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung kann es zu Depressionen bei den Betroffenen kommen, sondern auch als Folge von Wut. Diese Phasen sind je nach Einzelfall unterschiedlich intensiv, aber auch unterschiedlich lang und können im Extremfall ebenso suizidales Gedankengut auslösen.
Deshalb ist es unabdingbar, dass Menschen nach einer Amputation uneingeschränkt psychologische Hilfe erhalten.
Letztlich soll jedwede Form der medizinischen und psychologischen Begleitung dahin führen, dass sich einerseits der Gesundheitszustand verbessert, so dass ein Unfallopfer bestmöglich versorgt ist, um seinen Platz im sozialen und familiären Umfeld wieder einnehmen zu können. Jedoch ist es das Ziel der Rehabilitation, dass ein Mensch mit Amputation nach einiger Zeit seine neue Situation akzeptieren kann und damit eine neue Plattform erreicht, von der das gesamte Leben neu ausgerichtet werden kann. Wenn sich einzelne dieser beschriebenen physischen und psychischen Risiken verwirklichen, ist es die Aufgabe des Anwaltes, die in dem Zusammenhang nötigen Kosten für Therapien oder Hilfsmittel zu regulieren.
Da niemand weiß, ob und ggf. wann sich Risiken verwirklichen, muss der Anwalt mit größter Umsicht entsprechende Vorbehalte mit Verjährungsschutz formulieren, die ein Unfallopfer ein Leben lang absichern.
Besonderheiten bei der Regulierung des Schmerzensgeldgeldes
Gerade das Verletzungsbild der unfallbedingten Amputation erfordert größtmögliche Umsicht bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes. Zum einen ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend, was die Höhe von Schmerzensgeldern bei Amputation angeht. Zum anderen ist jedoch zu berücksichtigen, dass Komplikationen in der näheren und ferneren Zukunft für Geschädigte nicht ausgeschlossen werden können. Auch wenn relativ bald nach der Amputation eine prothetische Versorgung erfolgt, so bedeutet das nicht, dass die Prothese 24/7 getragen werden kann. Oft sind die Tragezeiten deutlich reduzierter, und mitunter kommt es bedauerlicherweise vor, dass die Prothese einige Tage oder sogar über Wochen überhaupt nicht getragen werden kann. Das hat häufig etwas mit der Wundheilung beziehungsweise Wundheilungsstörungen und der sehr empfindlichen vernarbten Haut zu tun, die unmittelbar mit der Prothese in Berührung kommt. Wenn der Stumpf „offen“ ist, braucht es zum Teil sehr lange, bis die Hautoberfläche wieder für das Anlegen der Prothese geeignet ist. In diesen Zeiten müssen insbesondere fußamputierte, unterschenkelamputierte und oberschenkelamputierte Menschen auf den Rollstuhl zurückgreifen. Das bedeutet oft eine wochenlange oder sogar monatelange Verwendung des Rollstuhls, obgleich keine Querschnittslähmung vorliegt. Im Grunde ist das äußere Erscheinungsbild dann dasjenigen eines querschnittgelähmten Menschen. Zwar können die Betroffenen gelegentlich auf Unterarmgehstützen zurückgreifen, jedoch führt das bekanntermaßen zu einer massiven Belastung der Hände und Arme sowie des unverletzten Beines. In der Schadensregulierung wird dieser Umstand oftmals übersehen, wenn zunächst eine prothetische Versorgung erfolgversprechend ist.
Nun ist es ohnehin so, dass für eine Amputation verhältnismäßig geringe Schmerzensgelder gezahlt werden. Man muss also die zukünftigen denkbaren Verschlechterungen miteinpreisen. Oft argumentieren Versicherer, dass in Vergleichsentscheidungen derartige Verschlechterungen bereits inkludiert sind. Da die Sachverhalte in den Entscheidungssammlungen dazu relativ wenig Informationen liefern, raten wir eher dazu, die Verschlechterungen, die drohen können, ausdrücklich den üblichen Schmerzensgeldern für amputierte Menschen hinzuzusetzen. Im Falle einer Amputation von Fuß, Unterschenkel oder Bein bedeutet das, dass wir die Bezifferung betragsmäßig dem Anspruch auf Schmerzensgeld für eine querschnittsgelähmte Person angleichen. Die dort ausgeurteilten Schmerzensgelder sind in der Regel höher als die Schmerzensgelder für eine Amputation. Entscheidend ist nicht, dass der Mensch mit Amputation einer querschnittsgelähmten Person gleichgesetzt wird, sondern dass das Einschränkungsbild vergleichbar ist. Wer einen Rollstuhl benutzen muss, ist in seiner Beweglichkeit, Freiheit und Unabhängigkeit deutlich eingeschränkter als eine Person mit einer gelungenen prothetischen Versorgung. Um diesen Verschlechterungsfall im Schmerzensgeld interessengerecht abbilden zu können, ist es also erforderlich, argumentativ darauf hinzuweisen, dass gleichwohl eine Rollstuhlabhängigkeit ohne Querschnittslähmung drohen kann. Wenn der Versicherer dann argumentiert, dass der Mandant keinen Rollstuhl benötigt, dann muss darauf gedrungen werden, dass ein entsprechender sogenannter Rollstuhlvorbehalt Eingang in eine Schmerzensgeldvereinbarung findet. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Anwalt in der Abfindungserklärung ein weiteres zukünftiges Schmerzensgeld bei dauerhafter Rollstuhlabhängigkeit mit Verjährungsschutz verhandeln muss. Nur diese Weitsicht sichert das Unfallopfer ausreichend bei einer zukünftigen Verschlechterung ab.
Berechnung des Erwerbsschadens
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Individuelle vermehrte Bedürfnisse stehen im Vordergrund
Leistungen außerhalb des Hilfs- und Heilmittelkatalogs auch für gesetzlich Versicherte
Bei der Schadensregulierung gibt es viele Aspekte im Bereich der vermehrten Bedürfnisse, die für Menschen nach Amputation zu berücksichtigen sind. Wie bereits oben angesprochen, muss der gesamte Organismus vor Fehlbelastung und Überbelastung der nicht verletzten oder ggf. weiterhin verletzten Körperregionen geschützt werden. Dieses ist in der Regel durch therapeutische Unterstützung möglich, aber auch dringend erforderlich. Soweit die gesetzliche Krankenversicherung hier an Leistungsgrenzen stößt, weil Ärzte nicht die erforderliche Anzahl von therapeutischen Maßnahmen verordnen möchten/dürfen, ist es unsere Aufgabe als Ihr Anwalt dafür zu sorgen, dass Sie sämtliche erforderlichen therapeutischen Leistungen zu Lasten der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch nehmen können.
Das bezieht sich auch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln außerhalb des Heil- und Hilfsmittelkataloges nach § 139 SGB V. Oft sind privatversicherte Patienten prothetisch hochwertiger versorgt als Kassenpatienten. Doch diese „bessere“ Versorgung steht auch gesetzlich versicherten Unfallopfern zur Verfügung, wenn eine medizinische Verordnung für Prothesen außerhalb des Hilfs- und Heilmittelkatalogs nach § 139 SGB V im individuellen Fall erforderlich ist. Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz wissen wir, was in diesen Situationen zu tun ist, damit Ihnen die bestmögliche medizinische Versorgung zuteil wird.
Der neue Pkw
Selbstverständlich muss der behinderungsbedingte Mehraufwand in der Mobilität passgenau ermittelt werden. Es nutzt nichts, irgendeinen Pkw auf eigene Faust behindertengerecht auszustatten. Wir arbeiten hier mit Fachleuten zusammen, die gemeinsam mit Ihnen ermitteln, welches neue Fahrzeug für Sie und Ihre neuen Bedürfnisse am besten geeignet ist. Für beinamputierte Menschen ist es erforderlich, den Raum in einem Pkw zu haben, der es gestattet, ggf. einen Rollstuhl mitzunehmen und vielleicht als Beifahrer im Rollstuhl die Fahrt anzutreten.
Für hand- bzw. armamputierte Menschen stehen demgegenüber andere Hilfsmittel beim Pkw-Umbau zur Verfügung. Gerade für doppelamputierte Patienten ist hier eine passgenaue und umsichtige Beratung von allergrößter Bedeutung. Wir arbeiten im Hinblick auf die Anschaffung von verletzungsbedingt erforderlichen Fahrzeugen und individuellen Umbauten mit einem Netzwerk von Profis zusammen und regulieren dann als Ihr Anwalt die für Anschaffung und den Umbau eines solchen Fahrzeuges erforderlichen Kosten beim Krafthaftpflichtversicherer, damit Sie optimal versorgt sind.
Der häusliche Umbau oder der erforderliche Neubau
Im Hinblick auf die erforderliche Anpassung des bisherigen Wohnumfeldes gibt es viele Details zu berücksichtigen. Es geht nicht nur darum, die Kosten für einen vergrößerten Wohnraum zu regulieren, wenn ein Verletzter nach Beinamputation z.B. einen Rollstuhl benötigt. Hinzu kommen Türverbreiterungen, Aufzüge, Höhenveränderung des WCs, Einbau von Haltestangen im Badezimmer, ggf. Austausch der Badewanne gegen eine Dusche oder Erweiterung des Badezimmers um eine Dusche, soweit lediglich eine Badewanne vorhanden ist bzw. umgekehrt, wobei dann zusätzlich Hilfsmittel erforderlich sind, um gefahrlos ein Bad nehmen zu können. Oft sind vollständige Badneubauten notwendig, damit Duschen mit einem Duschrollstuhl erreicht werden können bzw. Hilfspersonal im Bad auch noch Platz hat. Diese umsichtige Erarbeitung der erforderlichen baulichen Maßnahmen gehört zu unserem Regulierungsalltag. Auch hier greifen wir auf ein Netzwerk von Profis zurück, die gemeinsam mit Ihnen und uns den erforderlichen Sachverstand und die nötige Kreativität aufbringen, einen Umbau zu realisieren, der nicht nur Ihren heutigen Ansprüchen, sondern auch möglichst den Ansprüchen in näherer und ferner Zukunft bereits jetzt gerecht wird. Bei der Planung eines solchen Vorhabens ist es sehr entscheidend, mit unseren Mandanten gemeinsam die nähere Zukunft zu skizzieren, um entweder den bevorstehenden Umbau allumfassend – und damit kostenintensiv – oder aber weniger umfangreich zu gestalten, wenn bereits jetzt feststeht, dass ein Wohnortwechsel – insbesondere für junge Geschädigte zum Zweck der Ausbildung – in absehbarer Zeit ansteht.
Dann sollte der Fokus der Wohnumfeldgestaltung sinnvollerweise auf dem nächsten Wohnobjekt liegen und in der Zwischenzeit nur die „kleine Lösung“ realisiert werden. Im Grundsatz leistet der Versicherer derartige Kosten nur in sehr großen Zeitabständen. Es ist also nicht denkbar, jedes Jahr umzuziehen und vom Versicherer das „volle Programm“ der Wohnumfeldgestaltung bezahlt zu erhalten. Hier sind viel Fingerspitzengefühl und profundes Fachwissen erforderlich. Als Ihr Anwalt setzen wir gemeinsam mit Ihnen, einem spezialisierten Architekten und unseren Fachanwälten eine entsprechende Strategie auf, die den aktuellen, aber auch zukünftigen Bedürfnissen eines Unfallopfers nach Amputation gerecht wird. Nur so ist gewährleistet, dass die erheblichen Kosten eines passgenauen Umbaus vom Versicherer dann auch letztlich vollumfänglich getragen werden. Das gilt auch für verletzungsbedingt erforderliche Neubauten. Hier müssen schadensersatzrechtlich sehr exakte Abgrenzungen vollzogen werden, gepaart mit einer guten Strategie, um das Optimum für den Mandanten zu erreichen. Wir begleiten diese Projekte bis zum Einzug und sorgen stets dafür, dass der Versicherer die erforderlichen Gelder für das Projekt zur Verfügung stellt, sodass Sie nicht vorfinanzieren müssen.
Passgenaue Pflege- und Unterstützungskonzepte für die individuellen Bedürfnisse nach Amputation
Zwar ist das Ziel stationärer und ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Sozialversicherung für amputierte Menschen so viel wie möglich an Selbständigkeit wiederzuerlangen. Im Einzelfall können bei guter prothetischer Versorgung und ansonsten stimmiger medizinischer Rahmenbedingungen so gut wie alle Fähigkeiten und Fertigkeiten wiedererlangt werden, sodass ein Pflege- und Unterstützungskonzept nur für einen kurzen Zeitraum benötigt wird.
Es gibt jedoch auch zahlreiche Fälle, bei denen dieses Ziel unfallbedingt nicht mehr erreicht werden kann. Wenn die physischen Unfallfolgen zu massiv sind, eine Schmerzproblematik medizinisch nicht so gut beeinflusst werden kann, dass diese Einschränkung nicht tagesbestimmend ist und möglicherweise weitere – multiple – Verletzungsfolgen hinzutreten, dann wird es erforderlich sein, ein Pflege- und Unterstützungskonzept individuell aufzustellen. In solchen Fällen genügen die Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs meistens nicht. Gerade für Menschen mit Mehrfachverletzung, zu denen auch eine Amputation zählt, sind Pflegekosten im fünfstelligen Eurobereich pro Monat „normal“ und üblich. Die häusliche Pflege kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Meistens leisten Familienangehörige unentgeltlich Unterstützung. Diese Tätigkeiten werden selbstverständlich von uns gegenüber dem Haftpflichtversicherer abgerechnet, da es sich um eine Leistung handelt, für die ein erheblicher Marktwert besteht. Denkbar ist es auch, dass Familienangehörige für die Versorgung der unfallverletzten Person eingestellt werden. In diesem Fall hat der Versicherer die vollständigen Kosten des Arbeitsvertrages zu tragen. Zumeist liegt jedoch ein sogenanntes Mischmodell in der Versorgung vor: Die häusliche Pflege durch Familienangehörige wird flankiert durch einen professionellen Pflegedienst, der mindestens einmal pro Tag einen Teil der Versorgung übernimmt und das bei der Pflegeversicherung abrechnet.
Von der Pflegeversicherung nicht gedeckte Mehrkosten werden dann von uns beim Versicherer geltend gemacht. Parallel zum Pflegedienst sind Familienangehörige ebenso wie selbst eingestelltes Pflegepersonal helfend tätig. In einem solchen Fall spricht man vom sogenannten Arbeitgebermodell. In allen Konstellationen zur Versorgung eines Menschen nach Amputation regulieren wir selbstverständlich sämtliche Aufwendungen beim Versicherer. Im Falle des Arbeitgebermodells sind das also nicht nur die Nettoentgelte für die Arbeitnehmer, sondern das Arbeitgeberbrutto zzgl. der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie die Kosten für den Steuerberater, der die Entgeltabrechnungen erstellt und die Kosten für die Person, die die Verwaltung des Arbeitgebermodells (Führung von Gehaltskonten) übernimmt.
Gerade dann, wenn Familienangehörige ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben, um eine unfallgeschädigte Person zu versorgen, treten erhebliche Rechtsfragen auf. Als Ihr spezialisierter Anwalt kennen wir diese Fragestellungen und erarbeiten mit Ihnen individuelle Lösungen dafür. Jede häusliche Versorgung weist Besonderheiten auf, die in der Schadensregulierung unbedingt umzusetzen sind, damit ein passgenaues häusliches Versorgungskonzept und dessen finanzielle Absicherung gewährleistet sind.
Eine häusliche Versorgung unterliegt dem ständigen Wandel. Dieser wird einerseits durch die gesundheitliche Entwicklung nach der Amputation bestimmt, aber auch andererseits durch familiäre Entwicklungen. Ein Versorgungskonzept kann niemals statisch für alle Ewigkeit definiert werden. Es muss immer so flexibel beim Haftpflichtversicherer reguliert werden, dass bei veränderten Parametern eine zeitnahe Anpassung möglich ist.
Der Haushaltsführungsschaden von Unfallopfern nach Amputation
Gerne beauftragt der Haftpflichtversicherer im Rahmen eines Pflegegutachtens auch die Feststellung eines Haushaltsführungsschadens. Wir lehnen das grundsätzlich ab. Zum einen ist Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi zugleich eine von drei in Deutschland von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens und zum anderen sind Pflegegutachter mit der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens oftmals überfordert. Fehlerhafte Einschätzungen in Pflegegutachten wirken sich ausgesprochen nachteilig auf die spätere Regulierung des Haushaltsführungsschadens aus. Unseren Regulierungen eines Haushaltsführungsschadens geht grundsätzlich eine mehrseitige Berechnung dieses Anspruchs unter der Federführung von Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi mit den Augen einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für dieses Fachgebiet voraus.
Bei uns wird kein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ohne Einbindung dieser Expertise beziffert und reguliert. Kurz gesagt: Als Ihr Anwalt regulieren wir den Haushaltsführungsschaden mit Sachverstand.
Das, was bereits für das Pflegekonzept feststeht, gilt auch für den Haushaltsführungsschaden. Dieser Anspruch muss so flexibel reguliert werden, dass es nicht nur gesundheitliche, sondern auch familiäre Veränderungen erlauben, die monatliche Rente jederzeit abzuändern. Ohne den entsprechenden Erfahrungs- und Knowhow-Hintergrund ist es kaum möglich, passgenaue und dennoch flexible Bedürfnisse im Rahmen des Haushaltsführungsschadens geltend zu machen.
Weitere Informationen zu Ihrem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens finden Sie hier.
Fallstricke bei der Abgrenzung sozialversicherungsrechtlicher und zivilrechtlicher Ansprüche auf Hilfsmittel für Menschen mit Amputation
Bei der Geltendmachung von Hilfsmitteln als sogenannte vermehrte Bedürfnisse wird vom Versicherer immer wieder gerne darauf verwiesen, dass er dafür nicht eintrittspflichtig sei, weil diese Hilfsmittel von der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse/ Berufsgenossenschaft) ersetzt werden.
Das ist in dieser Form so nicht immer richtig: Der Sozialversicherungsträger ist nur zur Erstattung solcher Heil- und Hilfsmittel verpflichtet, die sich im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V befinden. Der darüber hinausgehende Bedarf ist dann vom Schädiger zu decken. Hier wird gerne – falsch – argumentiert: Alles das, was nicht im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V steht, sei vom Versicherer auch nicht zu erstatten. Dieses beliebte Ablehnungsargument tritt häufiger auf, als man denken möchte.
Dieses Argument ist ebenso unlogisch wie falsch. Es würde nämlich dazu führen, dass ein Haftpflichtversicherer niemals zur Leistung verpflichtet wäre. Richtig ist es an dieser Stelle, eine medizinische Indikation der erforderlichen Heil- und Hilfsmittel (Rezept des Arztes) vorzulegen, diese dann anhand des Kataloges nach § 139 SGB V zu überprüfen und alle diejenigen, die nicht in diesem Katalog vorhanden sind, beim Versicherer zu regulieren. Hierfür ist jedoch in der Schadensregulierung ein erheblicher Aufwand erforderlich, der auch die Einbindung von medizinischen Spezialisten erforderlich macht. In unserem bundesweiten Netzwerk pflegen wir entsprechende Kontakte, die wir im Einzelfall zur Regulierung derartiger Ansprüche heranziehen.
Der Erwerbsschaden von Unfallopfern nach Amputation
Grundsätzlich unterscheidet sich die Regulierung des Erwerbsschadens von Unfallopfern mit Amputation nicht von denen anderer schwerstgeschädigter Unfallopfer. Deshalb kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Im Unterschied zu anderen schweren Verletzungsbildern verbleibt nach einer Amputation oft noch ein gewisses Restleistungsvermögen im Erwerbsleben. Entweder kann ein Unfallopfer nach Amputation wieder an den alten Arbeitsplatz zurückkehren – wenn alle anderen Parameter, wie Schmerzsituation und prothetische Anpassung – dieses gestatten. Dann wird sich zumeist kein nennenswerter dauerhafter Erwerbsschaden ergeben. Oft ist jedoch das Leistungsvermögen reduziert, was sich am Arbeitsplatz ebenfalls widerspiegelt. Arbeitsvertraglich muss dann bspw. die Arbeitszeit reduziert werden oder man wird auf eine andere freie Stelle innerhalb des Unternehmens versetzt. Beides geht meistens mit Einkommenseinbußen einher.
Als Ihr Anwalt ist es unsere Aufgabe, diese Einbußen zu beziffern und Sie finanziell so zu stellen, als sei das Unfallereignis nicht geschehen. Wir erleben es oft, dass Menschen nach Amputation mit erheblicher Willenskraft wieder an den alten Arbeitsplatz zurückkehren, sich mit Schmerzmitteln versorgen, sodass sie ihre alte Berufstätigkeit wieder vollschichtig ausüben können. Aus unserer Sicht handeln viele Unfallopfer an dieser Stelle überobligatorisch. Sie tun etwas, was sie angesichts ihrer Verletzungen nicht machen müssten. Es ist unsere Aufgabe, diesen überobligatorischen Anteil beim Versicherer finanziell auszugleichen. Obgleich Sie dann uneingeschränkt ihr Gehalt beziehen, steht Ihnen ein Teilbetrag Ihres Erwerbseinkommens zusätzlich als Schadensersatz zur Verfügung, um den überobligatorischen Anteil auszugleichen.
Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.