Nach einer Analyse des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) werden Kinder im Straßenverkehr als Fußgänger oft zu Opfern von Unfällen, weil sie weder Geschwindigkeiten noch Entfernungen richtig einschätzen können und sich oftmals auch auf den Straßenverkehr nicht konzentrieren können. Bei Jugendlichen und jungen Menschen führen alltägliche Risikofaktoren wie Eile, Ungeduld oder Unkonzentriertheit wesentlich häufiger zu Unfällen als bei Erwachsenen und Senioren.
Die Mehrzahl der Fußgängerunfälle erfolgt beim Überqueren der Fahrbahn durch Kollision mit einem Pkw. Dieses geschieht größtenteils dadurch, dass sie von Pkw-Fahrern übersehen werden.
In diesem Zusammenhang wird von den Bewegungsarten des Gehens, Schnellgehens, Laufens oder Rennens ausgegangen. Diese Bewegungsgeschwindigkeiten wurden von Himbert/ Eberhardt in den siebziger Jahren eingehend untersucht und stellen auch heute noch die Grundlage vieler verkehrstechnischer Gutachten bei Fußgängerunfällen dar. Allein die mangelhafte Kenntnis des Rechtsanwaltes dieser Begrifflichkeiten kann sehr schnell dazu führen, dass die Regulierung berechtigter Ansprüche sich zu Lasten des verunfallten Fußgängers darstellt. Nach dem Motto "ein falsches Wort" - und der Anspruch ist kaputt.
Der verletzte Fußgänger hat sämtliche Ansprüche wie andere verletzte Verkehrsteilnehmer:
Hinzu kommt ein möglicher Sachschaden im Hinblick auf die beim Unfall zerstörte Bekleidung, zerstörte oder verlorene Schuhe sowie Handy bzw. Brille. Abzüge "neu für alt" beim Handy müssen hingenommen werden, nicht jedoch bei der Brille, da diese nicht modisches Accessoire ist, sondern ein medizinisches Hilfsmittel.
Fußgängerunfälle weisen oftmals eine verstärkte psychische Komponente auf. Dieses gilt umso mehr, je schneller das am Unfall beteiligte Fahrzeug unterwegs war und je größer es ist. Mitunter leiden verunfallte Fußgänger noch Jahre später unter den psychischen Unfallfolgen, obgleich die physischen Verletzungen schon abgeklungen sind und eine medizinische Behandlung nicht mehr erfolgt. Von besonderer Dramatik sind Unfälle zwischen Fußgängern und Lkw´s sowie Fußgängern und Bussen mit Überrolltrauma. Ein Anwalt, der einen solchen Fußgängerunfall reguliert, muss viel Einfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation seines Mandanten mitbringen. Bei derartigen Konstellationen sollte der Anwalt mit dem Mandanten frühzeitig darüber sprechen, ob privates Personenschadensmanagement vom Versicherer abgefordert werden soll. Gerade die erheblichen psychischen Unfallfolgen führen zur Chronifizierungen, wenn sie nicht rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Da es gerade in Deutschland an geeigneten Behandlern fehlt und Wartezeiten bei Traumapsychologen zum Teil mehrere Monate betragen, bietet sich im Einzelfall durchaus die frühzeitige Einschaltung von Personenschadensmanagement an. Der Schadensmanager verfügt über ein Netzwerk an qualifizierten Therapeuten und ist auch im Stande, dem Versicherer die Behandlungsbedürftigkeit ebenso qualifiziert aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sich langwierige Wartezeiten oftmals deutlich verkürzen lassen, wenn ein Haftpflichtversicherer z.B. auf Veranlassung des Schadensmanagers gebeten wird, die Kosten einer Traumabehandlung auf privater Abrechnungsbasis zu übernehmen. Die Koordination dieses Zusammenwirkens zwischen Versicherer/ Schadensmanager/ Therapeut ist zwar für den Rechtsanwalt ein deutlicher Mehraufwand, den er aber zu Gunsten seines Mandanten nicht scheuen sollte.
Für die Beurteilung von Bewegungsrichtung und Bewegungsgeschwindigkeit des Fußgängers oder aber auch für die Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw´s kann das Fahrzeug selbst mit seinem Schadensbild herangezogen werden.
Ergänzt werden diese Erkenntnisse immer um die Informationen bezüglich des genauen Kollisionsortes. Wenn der genaue Kollisionspunkt zwischen dem Fußgänger und dem Pkw auf der Fahrbahn bekannt ist und ebenso auch die Endlage des Fußgängers bekannt ist, dann kann in einem Sachverständigengutachten sowohl die Anprallgeschwindigkeit des Pkw´s als auch die Bewegungsrichtung und die Bewegungsgeschwindigkeit des Fußgängers ermittelt werden. Diese Sachverhaltselemente sind eine wichtige Voraussetzung für die Beurteilung, wen ein Verschulden an dem Unfall trifft bzw. in welcher Größenordnung ggf. ein Mitverschulden des Fußgängers in Betracht kommt.
Aus diesem Grunde veranlassen wir meist noch am Tage unserer Mandatierung einen Ortstermin mit einem technischen Sachverständigen, bevor Spuren verwischt sind bzw. die Erinnerung - auch von Zeugen - überlagert wird. Insoweit ist also eine zeitnahe Mandatierung von großem Vorteil.
Neben genauer Kenntnis des Kollisionsortes und exakter Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw´s ist auch die Erkennbarkeit des Fußgängers rechtlich bedeutsam. Auch hier gilt, dass wir nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen etwaig asservierte Bekleidungsstücke des verunfallten Fußgängers herausverlangen. Der Reflexionsgrad der Oberbekleidung liefert oftmals wichtige Hinweise in der Argumentation, wenn ein Versicherer "ins Blaue hinein" den Mitverschuldenseinwand erhebt. In Extremfällen kommt es sogar auf eine sachverständige Beurteilung der Ausleuchtung der Unfallstelle an. Hier spielen oftmals auch Parameter wie die Umfeldbeleuchtung (z.B. Schaufensterbeleuchtung etc.) und die natürliche Beleuchtung der Unfallstelle durch Mondschein oder Sonnenstand eine erhebliche Rolle. Nötigenfalls veranlassen wir auch sogenannte technische Lichtgutachten, wenn anderenfalls die Vereitelung der Ansprüche des geschädigten Fußgängers auf dem Spiel steht.
Die Kernfragen, die bei der Unfallrekonstruktion zu stellen sind, lauten wie folgt:
Als spezialisierte Anwälte achten wir darauf, dass die maßgeblichen Fragen vollständig gestellt werden. Bereits die Nichtbeachtung einzelner Fragen führt bei einer unfallanalytischen Untersuchung möglicherweise zu völlig falschen Ergebnissen. Deshalb ist es wichtig, den Fragenkatalog des Versicherers an den Unfallanalytiker auf entsprechende Vollständigkeit zu überprüfen.
In der Regel sind Versicherer recht erfindungsreich, wenn es um Aspekte geht, die ein Mitverschulden des Fußgängers begründen könnten. So kommt es mittlerweile nach der Rechtsprechung nicht mehr darauf an, dass der Fußgänger eine Rechtspflicht verletzt hat, sondern es genügt schon eine sorgfaltswidrige Selbstgefährdung. Denkbare Fälle sind hier dunkle Kleidung bei Dunkelheit, Alkoholkonsum oder auch schreckbedingte Fehlreaktionen.
Sehr zahlreich existiert Rechtsprechung zum Mitverschuldensgrad bei Nichtbenutzung eines Zebrastreifens oder einer Fußgängerampel.
Wegen mitwirkender Betriebsgefahr müssen Halter und Fahrer beim Fußgängerunfall auch ohne eigenes Mitverschulden eine Kürzung ihrer Ansprüche hinnehmen. Dieses wird aus § 254 BGB analog hergeleitet. Nur im Ausnahmefall kann grobes Eigenverschulden zur vollen Fußgängerhaftung führen.
Wenn Sie als Fußgänger in einen Unfall verwickelt worden sind, schildern Sie uns für weitere Informationen Ihren Fall.