Schmerzensgeld

Fakten

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gibt es keine mathematische Formel, sondern der Schaden ist zu schätzen (§ 287 ZPO). Die Gewährung eines Schmerzensgeldes ist von dem Gedanken geprägt, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Dieser Gedanke tritt jedoch immer mehr in den Hintergrund und vorrangig ist die Ausgleichsfunktion in den Vordergrund getreten: es soll ein angemessener Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Art gewährt werden.

Bemessungskriterien

Von der Rechtsprechung sind verschiedene Kriterien herausgearbeitet worden, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevant sein sollen. Stichworte sind hier Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen; Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Daneben sind maßgeblich die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung sowie der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe der MdE. Auch der Verlust eines Hobbys hat schmerzensgelderhöhende Wirkung. Leider muss an dieser Stelle gesagt werden, dass trotz dieser herausgearbeiteten Bemessungskriterien oftmals in der Rechtsprechung diese Aspekte nur floskelhaft genannt werden, ohne dass eine Erhöhung des Schmerzensgeldes damit verbunden wäre.

Vergleichsfälle

Die Bezifferung des Schmerzensgeldes erfolgt anhand von Vergleichsurteilen, die aus den gängigen Schmerzensgeldtabellen (Jäger/ Luckey, Schmerzensgeld sowie Hacks/ Ring/ Böhm, Schmerzensgeldtabelle) entnommen werden können.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu beachten, dass nicht auf veraltete Rechtsprechung zurückgegriffen wird. In diesem Zusammenhang sind zwei Entscheidungen maßgeblich. So hat das LG München I im Jahr 2001 (19 O 8467/00, zfs 2001, 356) entschieden, dass ein Bedürfnis nach höheren Schmerzensgeldern besteht, weil so der inflationären Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden müsse. Diese Entscheidung hat tatsächlich zu einer gewissen flächendeckenden Anhebung von Schmerzensgeldbeträgen in der Rechtsprechung geführt, so dass in der Schadensregulierung keinesfalls auf Entscheidungen zurückgegriffen werden darf, die älter als 10 Jahre sind. Selbst wenn ältere Entscheidungen indexiert werden, so kann das nicht darüber hinwegtäuschen, dass die zugrunde liegende Entscheidung per se ein zu niedriges Schmerzensgeld ausweist. Durch die Indexierung wird nämlich lediglich die Geldentwertung berücksichtigt, nicht jedoch das an sich geschuldete Schmerzensgeld angehoben. Deshalb: Vorsicht bei der Heranziehung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind!

Es gibt noch einen weiteren Aspekt, der in der Schmerzensgeldbemessung wichtig ist. Im Jahr 1996 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Gerichte seit dem von sich aus die Möglichkeit haben, ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen, als vom Kläger beantragt worden ist (BGH, VersR 1996, 990). Das ist deshalb bemerkenswert, weil man bis zum Jahr 1996 davon ausgegangen ist, dass maximal das Schmerzensgeld ausgeurteilt werden kann, was vom Kläger auch beantragt worden ist. Oftmals hatte die Anwaltschaft sehr vorsichtig Schmerzensgelder beziffert, um keine kostenpflichtigen (Teil-) Abweisungen der Klagen zu riskieren. Auch dieses ist ein wesentlicher Aspekt, der dazu zwingt, keine Vergleichsurteile zu akzeptieren, die älter als 10 Jahre sind. Hierauf ist bei der Anwendung der oben genannten Tabellenwerke unbedingt zu achten, da diese trotz jährlicher Neuauflage immer noch zu einem großen Teil überaltete Rechtsprechung enthalten, die der Ahnungslose heranzieht und damit ein deutlich zu geringes Schmerzensgeld fordert und letztlich auch erhält. Der Versicherer zahlt nicht von sich aus höhere Beträge mit Hinweis darauf, dass die vom Anwalt vorgetragene Vergleichsentscheidung älter als 10 Jahre ist. Auch an dieser Stelle gilt wieder: das Recht ist für die Wachen.

Mitverschulden

Im Falle einer Mitverschuldensquote wird vom Versicherer gerne das Schmerzensgeld entsprechend quotiert wird. Wenn also beispielsweise ein Mitverschulden von 50 % feststeht, dann zahlt der Versicherer lediglich den halben Schmerzensgeldbetrag. Nach der Rechtsprechung ist das nicht statthaft. Das Schmerzensgeld darf nicht mathematisch quotiert werden, denn das Mitverschulden ist nur ein Bemessungsfaktor von vielen anderen, die oben bereits dargestellt worden sind. Es sind lediglich Abschläge von dem vollen Schmerzensgeld vorzunehmen, die jedoch keinesfalls die mathematische Quote erreichen dürfen.

Schmerzensgeldrente

Bereits im Jahr 1955 hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 18,149 ff.) die Eckpunkte für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente formuliert. Danach rechtfertigen anhaltende Schmerzen, der Verlust eines wichtigen Gliedes, die Notwendigkeit wiederholter schmerzhafter ärztlicher Eingriffe mit ungewissem Erfolg ebenso wie drohende Gefahren unfallbedingter Spätschäden eine Schmerzensgeldrente. Entscheidend ist, dass die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu und immer wieder schmerzlich empfunden wird.

Der große Überraschungseffekt bei der Schmerzensgeldrente liegt darin, dass diese dem Geschädigten in der Summe keinen höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht, als die einmalige Schmerzensgeldabfindung. In mathematischer Hinsicht müssen nämlich Kapital (Einmalzahlung) und Rente (monatlich zu gewährendes Schmerzensgeld) dabei in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Das bedeutet nichts anderes, als das im Falle der Zahlung einer Schmerzensgeldrente sich der daneben zu zahlende Einmalbetrag erheblich reduziert. Die Berechnung der Rente erfolgt nämlich unter der Prämisse, dass der monatliche Rentenbetrag so zu bemessen ist, dass er kapitalisiert in der Summe mit dem Einmalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (BGH, VersR 1976, 967 ff.).

Wenn man noch berücksichtigt, dass eine Schmerzensgeldrente nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht durch Koppelung an den Lebenshaltungskostenindex dynamisch ausgestaltet werden darf, dann ist die Geldrente nicht gerade wirtschaftlich attraktiv. Man kann also zusammenfassend sagen, dass der Geschädigte mathematisch bei Kombination einer Schmerzensgeldrente mit einem Kapitalbetrag keinesfalls mehr erhält, als bei einer einmaligen Abfindung des Schmerzensgeldbetrages. Schon deshalb dürfte es fragwürdig sein, sich für eine Schmerzensgeldrente zu entscheiden. Wenn diese vom Versicherer angeboten wird, dann häufig unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Erwägungen. Es sind oftmals die Fälle, in denen der Versicherer aufgrund der erlittenen Verletzungen ein Vorversterblichkeitsrisiko erblickt. Die Schmerzensgeldrente ist dann ein willkommenes Hilfsmittel, um die Entschädigungsleistung in der Gesamtsumme gering zu halten.

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