Fahrradunfall

Fakten

Fakt ist, dass in den letzten 10 Jahren die Fahrradnutzung um 25 % gestiegen ist. Dies mag auf ein gewachsenes Gesundheitsbewusstsein ebenso zurückzuführen sein, wie die im gleichen Zeitraum geradezu explodierten Benzinpreise. Während die Anzahl der getöteten Radfahrer in den letzten 15 Jahren um 1/3 zurückgegangen ist, ist leider die Anzahl der Schwerverletzten gestiegen. Bei Pkw-Radfahrer-Unfällen sind in 2/3 aller Fälle die Pkw-Fahrer die Verursacher.

Beim Radfahrer treten oftmals erhebliche Kopfverletzungen (neben Frakturen und Prellungen am gesamten Körper) auf, die sehr schwere, lebenslange Dauerschäden zur Folge haben können.

Mitverschuldenseinwand / Helmbenutzung

Im Falle von Kopfverletzungen wird vom eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherer gebetsmühlenartig eingewandt, "hätte der Radfahrer einen Helm getragen, dann wären jedenfalls die Kopfverletzungen vermeidbar gewesen" und deshalb sei ihm ein erhebliches Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten. Das ist in dieser Form nicht richtig!

In Deutschland gibt es (noch) keine Helmpflicht im allgemeinen Straßenverkehr. Am 07.04.2011 haben sich die Verkehrsminister der Länder gegen eine Helmpflicht entschieden. Das Tragen von Schutzhelmen ist lediglich im Geltungsbereich der Verbandsregeln des UCI (www.uci.ch) seit dem Jahr 2003 - insbesondere bei Rennradveranstaltungen - vorgeschrieben. Jedoch gibt es auch hier Einschränkungen: Während der Trainingsfahrten ist das Tragen von Helmen nicht obligatorisch.

Demzufolge differenziert die Rechtsprechung zwischen Freizeitradfahrern und Rennradfahrern. Freizeitradfahrer trifft keine Fahrradhelmpflicht und in der Folge dessen auch kein Mitverschulden wegen eines nicht angelegten Fahrradhelms, wenn es zum Unfall kommt (OLG Düsseldorf, 18.06.2007, 1 U 278/06 und OLG Nürnberg, 29.07.1999, 8 U 1893/99 1). Ebenso hat auch das OLG Saarbrücken (09.10.2007, 4 U 80/07) entschieden, dass den Freizeitradfahrern ohne Schutzhelm kein Mitverschulden daraus bei dem Unfall angelastet werden kann.

Unfallanalytik

Unfallanalytisch bedeutsam sind bei Fahrradunfällen der Kollisionspunkt und die Kollisionsgeschwindigkeit der Beteiligten, neben der Beleuchtung des Fahrrades.

Im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsermittlung von Pkw und Fahrrad durch einen Sachverständigen kommt es ganz wesentlich auch auf das Beschädigungsbild am Fahrrad an. Um hier Rückschlüsse ziehen zu können, ist es gerade bei schweren Personenschäden unabdingbar, nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung ein eventuell asserviertes Fahrrad im Interesse des Geschädigten zu sichern.

Maßgeblich bei der Unfallrekonstruktion ist auch die Feststellung des Kollisionspunktes. Hier ist die Spurensicherung am Unfallort ein ganz wesentlicher Aspekt. Als spezialisierte Rechtsanwälte veranlassen wir bei frühzeitiger Mandatierung oftmals noch am selben Tage die Inaugenscheinnahme der Unfallstelle sowie die Spurensicherung und deren Auswertung durch Unfallanalytiker. Dieses verschafft uns in der späteren Schadensregulierung eine überlegene Position gegenüber dem Haftpflichtversicherer, dem ein solcher Schadensfall oftmals erst Wochen nach dem Unfallereignis bekannt wird.

Ebenso wie beim Motorradunfall ist auch beim Fahrradunfall für die Frage des vom Gegner behaupteten Mitverschuldens die Sicherstellung der Beleuchtung erforderlich. Nur durch die objektive Begutachtung durch einen Sachverständigen kann gerichtsfest bewiesen werden, dass der geschädigte Radfahrer sowohl ein funktionsfähiges Scheinwerferlicht als auch ein funktionsfähiges Rücklicht hatte. Mit einer solchen objektiven sachverständigen Feststellung kann so manch wankelmütige Zeugenaussage zum Einsturz gebracht werden.

Die einzelnen Ansprüche

Neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld hat der verunfallte Radfahrer Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens, eines Haushaltsführungsschadens und seiner vermehrten Bedürfnisse.

Hinzu kommt der Ersatz des Sachschadens in Bezug auf das beschädigte Fahrrad und hinsichtlich seiner zerstörten Kleidung (Bekleidung, Schuhe). Zu ersetzen sind eventuell auf dem Gepäckträger mitgeführte Gegenstände (gefüllter Einkaufskorb) und die möglicherweise verloren gegangenen oder ebenfalls zerstörten Gegenstände wie Brille oder Handy. Abzüge "neu für alt" müssen beim Fahrrad ebenso wie beim Handy hingenommen werden. Dieses gilt jedoch nicht für die Brille, da diese ein medizinisches Hilfsmittel darstellt und kein modisches Accessoire. Gerne versuchen Versicherer bei der Brille Abzüge "neu für alt" durchzubringen, die zu empfindlichen finanziellen Einbußen bei der zwingend erforderlichen Neuanschaffung der Brille führen können.

Bereits mehrfach wurde von der Rechtsprechung entschieden, dass im Falle eines Verlustes oder der Beschädigung eines Fahrrades der Geschädigte für die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzrades bzw. für die Zeit der Reparatur einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat oder alternativ Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Mietfahrrades geltend machen kann.

Wenn Sie als Radfahrer in einen Unfall verwickelt wurden, schildern Sie uns für weitere Informationen Ihren Fall.

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