Verletzt durch Tiere

Fakten

Unfälle unter Beteiligung von Tieren sind keine Seltenheit. Am häufigsten finden sich in der Rechtsprechung Hundebissverletzungen sowie Verletzungen durch Pferde. Hierbei ist es einerlei, ob sie ausschlagen oder den Reiter abwerfen. Hunde und Pferde nehmen in der Schadensregulierung einen großen Raum ein.

Typische Verletzungsfolgen mit Dauercharakter sind bei Hundebissen Narben. Diese können zum Teil sogar entstellend wirken, insbesondere an Körperstellen, die man nicht mit Kleidung üblicherweise verdeckt, wie zum Beispiel im Gesicht oder an den Händen. Verletzungen durch Pferde hinterlassen darüber hinaus oftmals Knochenverletzungen, die durchaus Dauercharakter aufweisen können. Narbenbildung geht damit - ähnlich wie bei Hundebissverletzungen - oftmals einher.

Narbenbildung - dazu noch im sichtbaren Körperbereich - ist in der Schmerzensgeldregulierung ein Kriterium, welches den Anspruch erhöht. Dieses gilt umso mehr bei Kindern, die oftmals noch ein Leben lang durch sichtbare Narben, besonders im Kopfbereich, an das traumatische Erlebnis erinnert werden.

Im Verhältnis zu der Langlebigkeit einer Narbe kommt der Schmerzensgeldbemessung dafür eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Offensichtlich geht man auf der Richterbank davon aus, dass nur physische Schmerzen richtig weh tun und deshalb für eine bleibende und dauerhafte Narbe vom Schädiger wenig geschuldet ist. So ist es keine Seltenheit, wenn für deutlich sichtbare Narben im Gesichtsbereich Schmerzensgeldbeträge von weniger als 1.000,00 € ausgeurteilt werden. Narben in "höheren Preisklassen" in der Schmerzensgeldrechtsprechung finden sich erst dann, wenn sie mit erheblichen Begleitverletzungen, wie zum Beispiel Verbrennungen von mehr als 70 % Körperoberfläche einhergehen. In solchen Entscheidungen steht dann jedoch auch nicht die Narbe in ihrer Schmerzensgeldfunktion im Vordergrund, sondern die Verbrennungen und die spezifischen daraus resultierenden Dauerfolgen.

Oftmals wird bei Tierunfällen vom Haftpflichtversicherer eingewandt, den Geschädigten träfe ein erhebliches Mitverschulden an der Schadensverursachung bzw. es werden Abschläge wegen "Handelns auf eigene Gefahr" gefordert.

Derartige Einwände sind vom Schädiger darzulegen und zu beweisen. Solange hier entsprechender konkreter Sachvortrag nicht geliefert werden kann, darf sich der Geschädigte nicht beirren lassen und keinesfalls seine berechtigten Ansprüche minimieren.

Folgende Ansprüche kommen bei Tierverletzungen in Betracht:

Wenn Sie von einem Tier verletzt worden sind, schildern Sie uns für weitere Informationen Ihren Fall.

Ihr Sachverhalt/ Ihre Fragen an uns