Reiseunfall

Fakten

Wer in ferne Länder reist, hat viel zu erzählen: doch nicht immer nur Erfreuliches. Schadensfälle im Urlaub sind leider gar nicht so selten. Wer bei einer über einen Reiseveranstalter gebuchten Reise zu Schaden kommt, hat zunächst einmal die in Deutschland bekannten Ansprüche auf Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden sowie Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse. Allerdings muss man rechtlich einiges beachten. So gelten im Reisevertragsrecht die besonderen Regelungen in den §§ 651 a ff. BGB. Hier gibt es eine verbraucherfreundliche gesetzliche Regelung, wonach jeder Reiseveranstalter die Pflicht hat, die von ihm angebotenen Leistungen zu überwachen, insbesondere dann, wenn er andere Personen beauftragt. Der Reiseveranstalter steht für die Auswahl geeigneter zuverlässiger Personen sowie deren Kontrolle und der Sicherung von potentiellen Gefahrenquellen ein. Verstößt er dagegen, dann haftet er auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn ein Gast verletzt wird. Neben dieser Haftung aus dem Reisevertragsrecht verbleibt es bei der allgemeinen deliktischen Haftung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier ist die Darlegungs- und Beweislast für den geschädigten Reiseteilnehmer jedoch deutlich schwieriger. Allerdings sind auf der anderen Seite die sehr kurzen Ausschlussfristen zu beachten. Der Reisende muss nämlich innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter seine Ansprüche geltend machen. Weil das dem Reisenden oftmals nicht bekannt ist, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung VI über diese Fristen aufzuklären. Als spezialisierter Rechtsanwalt muss man diese gesetzlichen Besonderheiten kennen, um so für den Mandanten eine optimale Schadensregulierung durchführen zu können.

Weitere rechtliche Besonderheiten ergeben sich für Urlauber, die eine Kreuzfahrt gebucht haben. Hier ist auf die gesetzlichen Regelungen in Art. 2, 3 und 5 der Anlage zu § 664 HGB hinzuweisen. Zu beachten ist auch die kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren für die Ansprüche.

Der Rechtsanwalt, der für eine Person Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche regulieren soll, die im Urlaub verletzt worden ist, ist es also unabdingbar, sich mit den besonderen vertraglichen und gesetzlichen Regelungen auszukennen.

Wenn Sie also im Urlaub einen Unfall hatten, dann stehen wir Ihnen mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten zur Seite. Wir regulieren für Sie Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung dieser besonderen Rechtsvorschriften.

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