Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gibt es keine mathematische Formel, sondern der Schaden ist zu schätzen (§ 287 ZPO). Die Gewährung eines Schmerzensgeldes ist von dem Gedanken geprägt, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Dieser Gedanke tritt jedoch immer mehr in den Hintergrund und vorrangig ist die Ausgleichsfunktion in den Vordergrund getreten: es soll ein angemessener Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Art gewährt werden.
Der Haushaltsführungsschaden ist in der Regulierungspraxis die am häufigsten vergessene oder aber unzureichend bezifferte Einzelposition. Gerade im Falle der Kapitalisierung ist er oftmals höher als der Schmerzensgeldanspruch. Es wird um jeden 100-Euro-Schein beim Schmerzensgeld gekämpft. Beim kapitalisierten Haushaltsführungsschaden werden aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit Tausende von Euro in einem einzigen Schadensfall verschenkt.
Jeder Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des ihm als Verletzungsfolge entstandenen Erwerbsschadens. Dieses ist einerseits der Betrag, der sich während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus dem Differenzbetrag zwischen Hätte-Verdienst und Ist-Verdienst ergibt. Unter Hätte-Verdienst versteht man die Einkünfte, die ein Unfallopfer erzielt hätte, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre. Der Ist-Verdienst setzt sich demgegenüber aus so genannten Entgeltersatzleistungen zusammen. Dieses sind zunächst Krankengeldzahlungen, Verletztengeld beim Wegeunfall, Arbeitslosengeld, ALG II, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente, Unfallrente etc.
Was unter den vermehrten Bedürfnissen zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1974 ausgeführt, dass darunter unfallbedingte Mehrausgaben zu verstehen sind, die ein Verletzter im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat, weil er damit Nachteile auszugleichen hat, die aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung entstehen.
Die Regulierung der Schadensersatzansprüche eines querschnittsgelähmten Geschädigten ist rechtlich besonders anspruchsvoll und sollte ausschließlich den Spezialisten überlassen bleiben.
Zugleich sind medizinische Spezialkenntnisse für die Regulierung eine unabdingbare Voraussetzung auf Seiten des Anwaltes. Da Rückenmarkschädigungen unterschiedliche Auswirkungen (in Abhängigkeit von der Höhe des Querschnitts) auf das vollständige Organsystem des Organismus haben, kann eine Schadensregulierung nur mit Blick auf die betroffenen Fachbereiche der Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie und Psychologie erfolgen. Auch die Besonderheiten in der therapeutischen Versorgung - Physiotherapie, Ergotherapie, Musiktherapie, Hippotherapie etc. einschließlich der Einbindung der Orthopädietechnik - müssen bei der Schadensregulierung im Vordergrund stehen.
Zunächst können Angehörige einen eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Unfallereignisses haben, wenn sie selbst und unmittelbar Verletzungen aus dem Unfallgeschehen davon getragen haben. Weitere Informationen finden Sie unter Schmerzensgeld.