Musterfall

Die auf die bundesweite Regulierung von Personenschäden spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Schah Sedi & Schah Sedi hat die erste Fallsammlung außergerichtlich regulierter Personenschäden begründet und erheblich dazu beigetragen, die Praxis der Abfindungsvergleiche zu professionalisieren. Da der Verletzte keinen einklagbaren Anspruch auf Kapitalabfindung hat, suchen Versicherer oftmals das außergerichtliche Regulierungsgespräch in der Kanzlei des Geschädigtenanwalts. Über die Ergebnisse wird die Öffentlichkeit daher nichts erfahren. Die Akte landet beim Versicherer im Archiv. Mit dem Musterfall, der komplett unter www.schah-sedi-fallsammlung.de eingesehen werden kann, haben wir für andere Verletzte Maßstäbe in der Regulierung ihrer Fälle gesetzt. Wir tragen zugleich dazu bei, Transparenz in Abfindungsvergleiche zu bringen. Gerade bei Personengroßschäden werden oftmals auf Seiten der Anwälte sträflich elementare Schadenspositionen vergessen. Allein ein richtig ausgerechneter Haushaltsführungsschaden mit entsprechender Kapitalisierung kann leicht einen 6-stelligen Betrag ausmachen. Der Haftpflichtversicherer, der Ihr Gegner ist, wird Ihnen mit keinem Wort sagen, welche Ansprüche Sie geltend machen können und wie sie korrekt berechnet werden. Es sind ausschließlich Sie selber, vertreten durch Ihren Anwalt, der diese Ansprüche detailliert geltend machen muss. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass die Regulierungsgespräche, die wir für die Verletzten mit dem Haftpflichtversicherer führen, oft viele Stunden und Tage dauern. Die Außenschadensregulierer der Versicherer kennen in der Regel fast jedes veröffentlichte und nicht veröffentlichte Urteil. Nur wenn Ihr Anwalt über das Spezialwissen verfügt, können Sie auf gleicher Augenhöhe dem Versicherer mit Argumenten begegnen. Nur wenn Ihr Anwalt sicher mit den Begriffen vermehrte Bedürfnisse, Pflegekosten, Bekleidungsaufwand, Kfz-Umrüstungskosten, häusliche Hilfsmittel, Erwerbsschaden, Zukunftsschadensvorbehalt, Kapitalzinssatz, Rentendynamik, Verwaltungskosten, Steuern sowie Effektivzinssatz richtig umgehen kann, kann er auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein optimales Ergebnis für den Verletzten erreichen.

Aus unseren hunderten Gesprächen mit Versicherern wissen wir, dass Anwälten oftmals, z.B. im Bereich der so genannten Vorbehalte, Fehler unterlaufen. Bei jeder Abfindungserklärung muss ein so genannter Zukunftsschadensvorbehalt individuell ausgearbeitet werden. Der Zukunftsschadensvorbehalt sollte die Klausel „mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils“ enthalten. Denn nur ein gerichtliches Feststellungsurteil hat eine 30- jährige verjährungshemmende Wirkung. Andernfalls droht das große Erwachen möglicherweise nach zwei bis drei Jahren, je nach dem wann die gehemmten Ansprüche weiterlaufen. Dann wird sich der Versicherer auf Verjährung berufen und alle zukünftigen Ansprüche sind weg. Aber auch bei diesen Vorbehalten muss detailliert unterschieden werden, ob es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, wie z.B. den Erwerbsschaden oder die vermehrten Bedürfnisse. Denn was weitgehend in der Anwaltschaft unbekannt ist, ist die Tatsache, dass für diese Ansprüche an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB) tritt. Dieser kleine Einblick zeigt, wie schwierig das Personenschadensrecht ist und welche Fallen überall lauern. Deshalb wenden Sie sich grundsätzlich an einen Spezialisten, der Ihre Ansprüche vertritt. Der Versicherer kennt diese oben genannten Probleme mit Sicherheit bis in jedes Detail.

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