Bei Personengroßschäden versuchen Versicherer oftmals, in einem außergerichtlichen Regulierungsgespräch den Fall „abzufinden“. Dies bedeutet, dass der Geschädigte anstelle einer Rente, z.B. bei den Positionen vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden eine einmalige Kapitalabfindung erhält. Als Kapitalisierung versteht man den Betrag, der während der beabsichtigten Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag ausreicht, die tatsächlich geschuldete Rente während der Laufzeit zu zahlen. Wenn richtig kapitalisiert ist, müssten Kapital und Zinsen für die vorgesehene Rentenzahlung in dem vorgegebenen Zeitraum exakt ausreichen. Der Verletzte darf den Kapitalisierungsbetrag nicht für sich verbrauchen, sondern er ist verpflichtet, diesen Betrag anzulegen. Der Gewinn aus diesem Kapitalisierungsbetrag ist der so genannte Kapitalzinssatz, welcher der Kapitalisierung zugrunde gelegt wird. Hier entsteht das Problem. Versicherer argumentieren alle einheitlich, dass mit 5% oder mehr zu kapitalisieren sei. Versicherer tun so, als ob die 5% Zinssatz „in Stein gemeißelt“ sind. Bei einem Regulierungsgespräch sollte der Anwalt daher nie pauschal mit 5% oder gar mehr kapitalisieren, da bereits der Unterschied von 1% oder 2% bei einer längeren Laufzeit schon hunderttausende von Euro für den Verletzten zusätzlich ausmachen kann. Daher genießt der Zinssatz bei dem Regulierungsgespräch die zentrale Bedeutung. Schah Sedi & Schah Sedi setzen sich seit Jahren für die Senkung des Zinssatzes auf 2% ein und haben dies in zahlreichen Veröffentlichungen untermauert. Zuletzt in zfs 04/08 S. 183 ff.
Bei einer Kapitalisierung sind neben dem Kapitalzinssatz auch die Rentendynamik, die Verwaltungskosten des Kapitals, die steuerlichen Auswirkungen und die Inflationsrate zu berücksichtigen (Zurzeit haben wir eine Verteuerung der Lebenshaltung wie seit 15 Jahren nicht mehr). Berücksichtigt man all diese Faktoren über die gesamte Laufzeit ist ein Zinssatz von maximal 2% gerechtfertigt. Versicherer sind auf dem Gebiet der Geldanlage absolute Profis. Kapitallebensversicherer gewähren zurzeit lediglich aber nur einen Garantiezins von 1,75%. Insofern stellt sich die Frage, warum der Verletzte, der auf dem Gebiet der Geldanlage absoluter Laie ist, dagegen mit 5% kapitalisieren muss. Der Grund hierfür ist einzig und allein darin zu sehen, dass Versicherer so Milliarden von Euro sparen. Ein Blick in unser benachbartes Ausland, in die Schweiz, zeigt, dass Deutschland im Bereich des Zinssatzes ein Entwicklungsland ist. Denn in der Schweiz wird seit Jahren mit 3,5% kapitalisiert, welches höchstrichterlich durch das Bundesgericht festgestellt wurde. Zurzeit läuft in der Schweiz auch eine Diskussion, den Zinsfuß auf 2% zu senken. Da wir bei Personenschäden ausschließlich Verletzte vertreten, setzen wir uns für Sie ein, dass Sie nicht mit 5% kapitalisieren müssen, sondern mit einem darunter liegenden Zinssatz. Wenn der Versicherer hierzu nicht bereit ist, muss die Akte notfalls in Rücksprache mit dem Mandanten „offen“ bleiben und stattdessen eine monatliche Rente gezahlt werden. Nur wenn der Anwalt in dem Regulierungsgespräch die Problematiken Rentendynamik, Kapitalzinssatz, Umlaufrendite, börsennotierte Bundesanleihen, Verwaltungskosten des Kapitals, steuerliche Auswirkungen wie Quellensteuer und Abgeltungssteuer sowie Effektivzinssatz, Laufzeiten und Sterbetafeln perfekt beherrscht, ist es möglich, den Versicherer in dem Regulierungsgespräch zu überzeugen und so das Optimum an Schadensersatzleistungen zu erhalten.