Pkw-Unfall

Fakten

Die Unfallstatistik für das erste Halbjahr 2011 sieht so aus, dass es 182.800 Verletzte und 1.809 Tote auf Deutschlands Straßen gab. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies leider kein Rückgang, sondern eine Zunahme. Statistisch gesehen sind hierbei die Pkw-Unfälle mit Sach- und Personenschaden die am häufigsten vorkommende Unfallart. Von daher haben wir uns als spezialisierte Kanzlei für Personen- und Sachschäden auch auf diese Unfallart spezialisiert. Vor allem bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren sowie bei 18 bis 24 Jährigen ist besonders mit einer Vielzahl von Pkw-Unfällen zu rechnen. Von daher ist die Altersgruppe von den 18 bis 24 Jährigen am meisten gefährdet.

Zwar gab es 1970 21.332 Todesopfer auf deutschen Straßen und 2010 3.648, allerdings ist noch viel zu tun.

Ansprüche beim Personenschaden

Der verletzte Pkw-Fahrer kann sämtliche Ansprüche wie jeder verletzte Verkehrsteilnehmer geltend machen. Dies sind Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse.

Ganz wichtig ist, was häufig vergessen wird, dass auch jeder Insasse in der Regel eigene Personenschadensersatzansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges hat. Dies bedeutet, dass oftmals die Insassen auch dann das gesamte Repertoire an Personenschadensersatzansprüchen geltend machen können, wenn kein zweiter Pkw am Unfall beteiligt ist, sondern auch dann, wenn zum Beispiel der eigene Fahrer durch Unachtsamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit zum Beispiel alleine den Unfall verursacht hat. Der Insasse kann dann seine Ansprüche komplett geltend machen. Dies kann mitunter eine 6 oder 7stellige Summe ausmachen. Insofern ist hieran zu denken. Unsere Spezialisten schauen in den entsprechenden AKBs zu dem nach, ob Besonderheiten im Vertrag eine Rolle spielen. Derartige Besonderheiten können zum Beispiel so genannte Deckungssummenüberschreitungen sein, mit denen der Versicherer gerne einmal ankommt. In diesem Fall darf keinesfalls vorschnell dem Argument des Versicherers gefolgt werden, dass die Deckungssummer nicht ausreicht. Wir haben zahlreiche Deckungssummenfälle für unsere Mandanten erfolgreich reguliert. In der absoluten Mehrzahl der Fälle hat der Geschädigte nämlich ein so genanntes Vorwegbefriedigungsrecht, das heißt, der Versicherer kann mit dem Einwand, dass die so genannte Deckungssumme für diesen Fall nicht ausreicht, nicht gehört werden. Konkret bedeutet dieses Vorwegbefriedigungsrecht, dass der Geschädigte zuerst „in den Topf greifen“ darf. Das heißt, alle anderen Anspruchsberechtigten wie zum Beispiel die Sozialversicherungsträger haben dann nur noch das zu bekommen, was der Geschädigte nicht verbraucht hat. Wer hier vorschnell die Einwände des Versicherers akzeptiert, verschenkt tausende von Euro. Gerade das Deckungssummenthema ist ein Spezialthema, das absolut einem Spezialisten vorbehalten werden sollte. Oftmals liegen auch so genannte Abtretungserklärungen seitens der Sozialversicherungsträger vor. Hiermit soll das Vorwegbefriedigungsrecht wieder ausgehebelt werden. Auch hier muss sauber geprüft werden, ob die Abtretungserklärung wirksam ist oder nicht. In mehreren Fällen konnten wir für unsere Mandanten erreichen, dass diese Abtretungserklärungen zum Beispiel nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entsprachen oder die Genehmigung des Gegenvormundes nicht gegeben war, so dass dann der Mandant wieder das volle Vorwegbefriedigungsrecht hatte.

Gerade der Personenschaden und Personengroßschaden beim Pkw-Unfall ist eines unserer Hauptbeschäftigungsfelder bei der anwaltlichen Tätigkeit. Wir arbeiten hier mit einem eigenen Team an Unfallanalytikern, spezialisierten Fachärzten und externen Spezialisten zusammen, um hier für Sie das Optimum an Schadensersatzpositionen zu erreichen. Wir erzählen unseren Mandanten hier immer wieder, dass es nicht unsere Aufgabe ist, Ihnen die Gesundheit wiederzugeben. Es ist aber unsere Aufgabe, Ihnen so viel Geld zu besorgen, dass Sie mit den Einschränkungen, die dieser Personenschaden nach sich gezogen hat, sorgenfrei finanziell abgesichert leben können. Aus unserer Vielzahl von Fällen erleben wir es immer wieder, dass es keine Seltenheit ist, dass mitunter zwischen der Voreinschaltung des ersten Anwalts und unserem Büro mehrere hunderttausend Euro Differenz liegen. Konkret heißt dies, dass wir für unsere Mandanten mehrere hunderttausend Euro höhere Schadensersatzleistungen erreicht haben, nur dadurch, dass wir unser Spezialwissen eingesetzt haben. Insofern kann der Versicherer nur durch Fachwissen und Spezialkenntnisse überzeugt werden. Freiwillig zahlt der Versicherer keinen Cent extra. Er macht dies nur, wenn er aufgrund einer Abwägung zum Ergebnis kommt, dass eine außergerichtliche Zahlung hier günstiger ist, als die Sache prozessual zu entscheiden. Es gibt fast kaum ein Rechtsgebiet, bei dem sich dieses Spezialwissen so in barer Münze für den Mandanten auszahlt, wie im Bereicht der Personengroßschäden.

Sachschadensposition

Neben den typischen Schadenspositionen wie Ersatz des beschädigten Fahrzeuges kann der Geschädigte, der einen Pkw-Unfall hat, auch noch die Mietwagenkosten oder den so genannten Nutzungsausfall geltend machen, wenn er keinen Mietwagenvertrag abschließt. Immer dann, wenn der Geschädigte sich selber zu helfen weiß oder er ein zweites Fahrzeug zur Verfügung hat, empfiehlt es sich, den Nutzungsausfall geltend zu machen, da dann die Zahlungen seitens des Versicherers beim Geschädigten bleibt. Mittlerweile gibt es allein, was die Mietwagenproblematik betrifft, sehr viele Urteile des Bundesgerichtshofes, so dass hier ein Verkehrsrechtspezialist eingeschaltet werden sollte, da der Leihe nicht auseinander halten kann, welche Ersatzkosten vom Versicherer zu übernehmen sind. Beim Sachschaden darf aber auch die Liste der Kleinstpositionen nicht vergessen werden. So können zum Beispiel die Kosten für Treibstoff im beschädigten Pkw ersetzt werden. Da die Benzinpreises permanent steigen, kann dies auch schon einmal 100,00 € ausmachen, die der Versicherer dann noch zu tragen hat. Es zählen aber auch zerstörte Vinietten an Windschutzscheiben dazu oder auch Kosten, wenn Angehörige den Pkw abschleppen und dies nicht durch ein Abschleppunternehmen durchgeführt wird. Ferner ist an das im Fahrzeug mitgeführte Reisegepäck oder sonstiges zu denken, welches durch den Unfall beschädigt wurde. Ebenso ist auch an den Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu denken. Manchmal wird eine Brille im Unfallauto zerstört. Hier ist der Abzug Neu für Alt nicht berechtigt, der oftmals seitens des Versicherers eingewandt wird, da die Brille ein medizinisches Hilfsmittel ist, so dass die vollständigen Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen sind. Beim wirtschaftlichen Totalschaden ist an die An- und Abmeldekosten zu denken oder etwaige Umbaukosten, sei es zum Beispiel auch Aufschriften auf Taxis oder sonstigen Pkws. Schließlich sind auch die Rechtsanwaltskosten umlegbar, das heißt, der Verursacher hat auch die Anwaltskosten zu tragen. Insofern tritt eine klare Win-Win Situation ein. Der Geschädigte kann sich dann kostenlos einen Rechtsanwalt nehmen und erhält so das Optimum seiner Schadensersatzpositionen. Schließlich ist Zeit auch Geld, so dass es sich auch deswegen empfiehlt, einen Anwalt einzuschalten, da dieser aufgrund von Rahmenabkommen mit der Polizei in der Regel binnen drei Tagen die Ermittlungsakte erhält und von daher die Rechtsfrage schnell geklärt werden kann. Der Versicherer kann mit seinem Repertoire an Ausreden, wie zum Beispiel die Akte ist noch nicht da oder der Versicherungsnehmer kam seiner Schadensmeldepflicht nicht nach, nicht mehr durchdringen.

Besonderheiten in der Unfallrekonstruktion

Sehr häufig erleben wir in unserer Anwaltstätigkeit, dass der Versicherer den Einwand des Mitverschuldens erhebt, weil zum Beispiel der eigene Mandant angeblich zu schnell fuhr und ein Verstoß nach § 3 Abs. 1 StVO vorliegen würde oder aber dass der Mandant nicht angeschnallt gewesen sei. Auch hier darf keinesfalls vorschnell sich auf eine Quote eingelassen werden, da dies konkret bedeutet, dass von jeder Schadensposition die Quote gebildet wird. Wenn also eine Quote von 60 % anstelle von 100 % vereinbart wird, heißt das bei jeder Schadensposition (Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden) zieht der Versicherer dann 40 % der Gesamtsumme ab. Unterm Strich kann dies je nach Größe und Schwere des Unfalls mehrere hunderttausend Euro Verlust ausmachen. Wenn dann noch ein Pflegefall vorliegt, ist noch größere Sorgfalt geboten, da mitunter Pflegegutachten einen Betrag von monatlich 20.000,00 € ausweisen. Wenn sich hier vorschnell auf eine Quote eingelassen wird, wie zum Beispiel im obigen Beispiel mit 60 %, kann dies eine Unterdeckung monatlich von 8.000,00 € im Pflegefall ausmachen. Geld, welches im Zweifel der Mandant aus eigener Tasche nie aufbringen kann. Von daher arbeiten wir mit einem ganzen Team an Spezialisten zusammen, die sich auf Unfallrekonstruktionsgutachten spezialisiert haben und jeden Unfall mit entsprechenden Computerprogrammen oder durch eine Vorortbesichtigung oder durch ein Nachstellen der Unfälle rekonstruieren, um so etwaige Einwände fachgerecht zu überprüfen. In sehr vielen Fällen ist es uns daher gelungen, die von dem Voranwalt ausgehandelte Quote nach oben zu korrigieren und so für den Mandanten eine höhere Schadensersatzleistung zu erreichen. In einem Fall hatte der Mandant geschlafen und wurde gerade wach, als er vor Schreck in das Lenkrad des Fahrers gegriffen hat, weil er dachte, der Fahrer hätte das Fahrzeug aus der Ideallinie gebracht. Hier wandte der Versicherer pauschal einen Mitverschuldenseinwand von 40 % ein. Wir konnten hier erreichen, dass der Mitverschuldenseinwand aufgegeben wurde, da wir argumentiert haben, dass jedes Verhalten vom Willen des Mandanten gesteuert sein muss und hier nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Mandant nicht ganz wach war, sondern quasi im Schlaf in das Lenkrad gegriffen hatte, so dass dann dieses Verhalten auch nicht willentlich dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB anzulasten war.

Vermeidbarkeitsanalyse

Einer der Hauptansatzpunkte beim Verschulden ist auch die Vermeidbarkeitsanalyse. Auch hier arbeiten wir mit spezialisierten Sachverständigen zusammen, die aufgrund von technischen Möglichkeiten nachprüfen können, ob der Unfall tatsächlich zeitlich oder räumlich vermeidbar war. Wer hier auf der Klaviatur der Vermeidbarkeitskriterien richtig spielen kann, kann auch hier oftmals den Einwand des Mitverschuldens gegenüber dem Versicherer entkräften.

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