Unglücksfälle wie Zugunglücke und Busunglücke sind für die überlebenden Opfer wie auch für die Hinterbliebenen von getöteten Menschen große Tragödien, in die auch Angehörige als mittelbare Opfer in einen kaum zu ertragenden Schmerz hinein gezogen werden. Die Geltendmachung der unterschiedlichen Ansprüche von Verletzten, Getöteten und deren Angehörigen erfordert neben juristischen Spitzenkenntnissen sehr, sehr viel menschliches Einfühlungsvermögen.
Verletzte Inassen haben gegen den Betreiber des Zuges bzw. gegen den Fahrer/ Halter und Krafthaftpflichtversicherer des Busses folgende Ansprüche:
Bei der Regulierung der Personenschadensansprüche fällt hin und wieder eine unangenehme Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer auf: Unfallopfer aus Reisebussen werden pauschal mit niedrigen Abfindungssumme abgespeist. Gerade Teilnehmer von "Kaffeefahrten" werden aufgrund der beim Reiseunternehmer vorhandenen Teilnehmerlisten in Tagungshotels "zusammengetrommelt" und es erfolgt eine pauschale Regulierung von mehreren -zig Opferansprüchen zu "Sparpreisen" im Verlaufe eines einzigen Nachmittages. Diese Form der Schadensregulierung ist leider keine Seltenheit. Jeder Betroffene sollte sich anwaltlich beraten lassen, bevor eine entsprechende Abfindungserklärung unterschreibt, die an solchen Tagen gerne an die Unfallopfer ausgehändigt wird.
Diese Ansprüche auf Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse können auch Unfallopfern zustehen, wenn sie zunächst den Unfall überlebt haben, dann aber an den Folgen nach einigen Tagen, Wochen oder Monaten verstorben sind. Danach stehen dann den Hinterbliebenen noch eigene Ansprüche zu.
Kommen nahe Angehörige bei einem Zugunfall oder Busunglück ums Leben, so können sich Ansprüche für die Hinterbliebenen ergeben. Der seelische Schmerz wegen des Todes eines nahen Angehörigen kann im Einzelfalls einen Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld auslösen.
Unabhängig davon muss der Anwalt prüfen, ob der Tötungsfall zu einem Barunterhaltsschaden bei Unterhaltsberechtigten geführt hat, ob ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist und ob es zum Betreuungsunterhaltsschaden gekommen ist. Ferner haben Hinterbliebene Ansprüche auf Erstattung der Beerdigungskosten. Mehr dazu unter Tötungsfall.
Die Regulierung dieser Ansprüche ist immer individuell zu sehen: Deshalb sind Musterklagen in solchen Fällen oftmals der falsche Weg. Ein Musterprozess ist ein Rechtsstreit, in dem ein "Modellfall", dessen Sachverhalt mit einer Mehrzahl von Streitfällen übereinstimmt, als prozessuales Exempel dienen soll. Es geht also um die Herbeiführung einer "breiten Wirkung", der im Musterprozess entschiedenen Rechtsfrage für eine Vielzahl von Betroffenen. Schmerzensgeldansprüche sind höchst individuell. Selbst bei gleichem Ausgangssachverhalt werden niemals - weder gerichtlich noch außergerichtlich - alle Verletzten den gleichen Schmerzensgeldbetrag bekommen. Der Grund liegt auf der Hand. Zum einen wird Schmerz individuell anders empfunden und zum anderen weisen nicht alle Opfer eines Unglücksfalls zwangsläufig dieselben Verletzungen auf, die folglich dasselbe Schmerzensgeld rechtfertigen würden. Allerdings: es spricht nichts dagegen, wenn sich mehrere Opfer solcher Unglücksfälle zur Schadensregulierung untereinander austauschen und Interessengemeinschaften bilden. So können z.B. wichtige Informationen zu technischen Details zum Unfallhergang ausgetauscht werden oder Zeugenaussagen für viele Opfer zugänglich gemacht werden.
Am 03.06.1998 ereignete sich bei Eschede das größte Zugunglück in der bundesdeutschen Geschichte sowie aller Hochgeschwindigkeitszüge weltweit: 101 Menschen kamen ums Leben, 88 wurden schwer verletzt.
6 Angehörige hatten jeweils 125.000,00 € in einer Musterklage von der Bahn AG verlangt. Ziel war die Anhebung der außergerichtlich angebotenen Schmerzensgeldzahlung um mehrere 100 %. Rechtlich ging es dabei um die Geltendmachung eines Angehörigenschmerzensgeldes. Dieses wird in Deutschland - im Unterschied zu anderen europäischen Nachbarländern - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die seelische Erschütterung zu nachhaltigen traumatischen Schädigungen führt, zu psychopathologischen Zuständen, die in der Medizin als traumatische Neurosen, Psychosen oder Depressionen eingeordnet werden. Dazu zählen auch Angstzustände, schreckhafte Träume oder Panikattacken sowie seelische Erschütterungen, die zu anderen massiven Folgen führen, wie zum Beispiel zur Verschlimmerung vorhandener Krankheiten.
Niemand wird ernsthaft bestreiten können, dass die Angehörigen der Opfer des Zugunglücks von Eschede diese Krankheitsbilder an sich selbst feststellen mussten. Jedoch reicht eine solche Annahme des Selbstverständlichen noch nicht, um in einem Zivilprozess Zahlungsansprüche durchsetzen zu können. Erforderlich ist, dass der Angehörige als Anspruchsteller die psychischen Beeinträchtigungen substantiiert darlegen und unter Beweis stellen muss. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn im Klageverfahren ausgeführt wird, dass die psychische Reaktion des Klägers einen eigenständigen Krankheitswert hat. Es kommt auf eine geordnete, überzeugende und korrekte Beweisführung an. Es muss konkretisiert werden, wie oft sich ein Angehöriger wegen des Todesfalles in der engsten Familie in ärztlicher Behandlung befunden hat, was der behandelnde Arzt diagnostiziert hat und welche Therapiemaßnahmen mit welchem Ergebnis durchgeführt worden sind. Unterbleibt dieses oder fehlt es an den notwendigen schriftlichen Beweisen dazu, dann wird nach deutschem Recht die Klage abgewiesen.
Nach einer Pressemeldung (www.rp-online.de) vom 18.09.2002 wurde die Musterklage im Eschede-Fall deshalb zurückgewiesen, weil die Kläger keine zusätzlichen ärztlichen Atteste vorgelegt hatten. Dieser Prozessausgang war für die Betroffenen die 2. Tragödie!
Es darf angezweifelt werden, ob der Weg der Musterklage gerade bei Schmerzensgeldprozessen zum gewünschten Ergebnis führen kann. Jeder Hinterbliebene muss zwangsläufig unterschiedliche Beweise anführen können: Nicht alle Hinterbliebenen leiden unter den gleichen psychischen Beeinträchtigungen nach solchen Unglücken: Bei dem einen steht die traumatische Neurose im Vordergrund, beim nächsten die Psychose, beim dritten die Depression und so weiter und so fort. Nicht alle Hinterbliebenen sind bei ein und demselben Arzt in Behandlung, so dass die ärztliche Dokumentation für einen Patienten nicht pauschal für alle Patienten gelten kann. Dieses natürlich erst recht dann, wenn die Hinterbliebenen bei unterschiedlichen Ärzten in unterschiedlicher Behandlung mit unterschiedlichen Diagnosen und unterschiedlichen Behandlungsverläufen gewesen sind. Damit soll aufgezeigt werden, dass eine Musterklage in solchen schweren Unglücksfällen prozessual ein zweifelhafter Weg ist. Solange in Deutschland Schmerzensgeldansprüche nicht pauschaliert werden, sondern individuell ausgeurteilt werden, muss jeder für sich selbst kämpfen! Gut gemeinte Musterklagen helfen leider nicht weiter.
Im Fall Eschede soll in der Folge eine deutsche Kanzlei gemeinsam mit einem amerikanischen Rechtsanwalt die Deutsche Bahn auf mehrere 100 Mio. Dollar in Anspruch genommen haben. Nach einer Pressemitteilung (www.handelsblatt.com/eschede-prozess-soll-eingestellt-werden/2242666.html) soll ein US-Anwalt im November 2002 in New York die Klage einer US-Bürgerin eingereicht haben, die in Eschede verletzt worden war. Dieser Klage sollen sich nach Presseangaben mehr als 100 deutsche Betroffene angeschlossen haben. Vom Ausgang des Klageverfahrens ist wenig bekannt, bis auf die Tatsache, dass der US-Anwalt jedenfalls bereits vor Jahren seine Anwaltszulassung verloren hat. Damit sind letztlich die Hinterbliebenen der Opfer von Eschede wieder ein weiteres Mal zum Opfer geworden - und dieses alles Jahre nach dem tragischen Unglücksfall. Jahre, in denen der psychische Schmerz immer größer wurde und die Hoffnung auf einen positiven Prozessverlauf immer mehr schwand. Jahre, in denen im Einzelfall traumapsychologische Hilfe zu spät kam oder mit Blick auf ein laufendes Gerichtsverfahren beim Patienten nichts ausrichten konnte.
Die jahrelange Beschäftigung solcher Unglücke in den Medien wühlt den Schmerz immer wieder auf und lässt die Betroffenen nicht zur Ruhe kommen.
Aus unserer langjährigen Regulierungserfahrung können wir sagen, dass es Verletzten und ihren Angehörigen erst dann wieder gesundheitlich besser geht, wenn eine Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist. Jahrelange Prozesslaufzeiten tragen dazu jedenfalls nicht bei. Aus diesem Grunde vertreten wir die Auffassung, dass die außergerichtliche Regulierung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als dieses bei Einschaltung der Gerichte der Fall ist. Fernerhin sind außergerichtliche Regulierungsergebnisse in einem deutlich kleineren Zeitfenster zu realisieren, als dieses in einem gerichtlichen Verfahren der Fall ist.
Fernerhin steht uns ein Netzwerk von erfahrenen Traumapsychologen, Unfallanalytikern, Fachärzten für Unfallchirurgie und Fachärzten für Orthopädie zur Seite. Mithilfe dieses Netzwerkes gelingt es uns außergerichtlich, alle erforderlichen Beweise zu sichern und alle medizinischen Behandlungsschritte darzulegen. Je umfassender und je sorgfältiger die Beweisermittlung bereits von Anfang an betrieben wird, desto erfolgreicher kann eine Schadensregulierung erfolgen. Kein Gegner lässt sich bei sorgfältiger außergerichtlicher Beweisführung auf ein Klageverfahren ein! Das Risiko, einen solchen Prozess zu verlieren, steigt für den Gegner mit der Qualität der vom klägerischen Anwalt aufgearbeiteten Beweise. In jedem Fall erspart eine solche Vorgehensweise dem Geschädigten eine jahrelange Schadensregulierung und damit verbundenes Leid.
Hier ist zu differenzieren, ob es sich um einen Reisebus oder um einen Linienbus handelt, dessen Insassen verunglückt sind. Seit dem 01.10.1999 besteht für alle neu zugelassenen Busse eine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten. Eine Gurtnachrüstpflicht für ältere Busse gibt es nicht. Damit gilt: soweit Gute vorhanden sind, müssen diese im Reisebus angelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Gurtpflicht kann zum Mitverschulden führen.
In Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs existieren in der Regel keine Sicherheitsgurte, somit gilt auch keine Anschnallpflicht. Kurios und kaum nachvollziehbar: wenn jedoch Reisebusse mit Sicherheitsgurten im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, besteht keine Anschnallpflicht. Dieses bedeutet in der Schadensregulierung, der Versicherer wendet vergeblich ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ein.
Wenn Sie als Fahrgast in einem Zug/ Bus etc. in einen Unfall verwickelt worden sind, schildern Sie uns für weitere Informationen hier Ihren Fall