Der Motorradbestand hat sich seit 1995 um 175 % auf 4 Mio. Maschinen vergrößert. 2008 gab es fast 30.500 Unfälle mit Personenschäden, an denen Motorräder beteiligt waren, wobei fast jeder 7. getötete Verkehrsteilnehmer ein Motorradfahrer war.
Bemerkenswert ist, dass über 70 % aller Unfälle zwischen PKW und Motorrad mit Personenschaden von Autofahrern verursacht worden sind. In erster Linie waren hierfür "Vorfahrts- oder Vorrangfehler" sowie "Fehler beim Abbiegen, Wenden, Ein- oder Anfahren" verantwortlich. Es ist leider festzustellen, dass immer wieder der Blick für den Motorradfahrer fehlt.
Das gilt genauso bei der Verkehrsplanung im öffentlichen Raum.
Wir machen uns deshalb stark für die Verbesserung der Straßensicherheit: gefährlich sind Schlaglöcher, "Flickenreparaturen" auf Fahrbahndecken, feststehende Poller und die herkömmlichen Leitplanken.
Die Regulierung des Motorradsachschadens erfolgt ähnlich wie beim Pkw-Sachschaden. Auch hier gilt die 130 %-Rechtsprechung zum Reparaturkostenersatz.
Grundsätzlich ist auch ein merkantiler Minderwert vom Schädiger zu ersetzen. Dieses ist vor allem bei Rahmenbeschädigungen an jüngeren Motorrädern zu beachten.
Für den Motorradsachschaden gelten die gleichen Grundsätze wie beim Pkw-Sachschaden im Hinblick auf die Abrechnung auf Neufahrzeugbasis und im Hinblick auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis.
Schwieriger durchzusetzen, aber nicht von Anfang an aussichtslos ist der Nutzungsausfall. Dort, wo das Motorrad als Zweitfahrzeug für die Freizeitgestaltung zur Verfügung steht, werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Fühlbarkeit der Nutzungsbeeinträchtigung gestellt. Hier sollte sich der Rechtsanwalt mit der zahlreichen spezialisierten Rechtsprechung auskennen. Zunächst wendet der Versicherer immer ein, dass eine Mobilitätsbeeinträchtigung nicht besteht, wenn noch ein Pkw parallel dazu vorhanden ist. Damit sollte sich der geschädigte Motorradfahrer jedoch nicht abspeisen lassen.
Als weitere Schadenspositionen sind Beschädigungen am Helm bzw. Visier zu regulieren. In der Rechtsprechung streitig ist hier ein Abzug "neu für alt". Auch an dieser Stelle ist ein fundiertes Wissen im Hinblick auf die durchaus kontroverse Rechtsprechung wichtig. Gerne reduziert der Versicherer die Schadensersatzzahlung auf den Zeitwert. Helme sind Bestandteil der Sicherheitsausrüstung und deshalb in voller Höhe zu erstatten.
Ähnlich verhält es sich mit der Schutzkleidung wie Jacke, Stiefel, Handschuhen und anderem. Regelmäßig ist eine Reparatur nicht möglich, so dass die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen sind. Nach der Rechtsprechung wird teilweise ein Abzug "neu für alt" gemacht. Auch an dieser Stelle ist es wiederum erforderlich, dass der Rechtsanwalt sich mit der dazu ergangenen Spezialrechtsprechung auskennt.
Bei zerstörtem oder verloren gegangenem Handy gilt, dass der Gebrauchtpreis ersatzfähig ist. Bei zerstörter Uhr und Brille muss der Schädiger in der Regel den Neupreis ohne Abzug regulieren, zumal die Brille ein medizinisches Hilfsmittel ist und kein modisches Accessoire.
Der verletzte Motorradfahrer hat im Übrigen sämtliche Ansprüche wie andere verletzte Verkehrsteilnehmer:
In unserer Regulierungspraxis ist oftmals festzustellen, dass beim Haftpflichtversicherer der Gedanke mitschwingt, dass Motorradfahren bewusste Selbstgefährdung ist und der Motorradfahrer sowieso selbst daran schuld hat, dass er so schwer verletzt ist. Das ist nicht hinnehmbar!
Wir sind deshalb darauf spezialisiert, mit unserem Netzwerk an technischen Sachverständigen unangreifbare Unfallrekonstruktionsgutachten zu erstellen.
Oftmals fällt nämlich im Versicherungsgutachten auf, dass das Schadensbild nur von der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades und seiner Struktursteifigkeit abhängig gemacht wird. Viel zu oft wird die Kollisionsgeschwindigkeit des beteiligten Pkw völlig ausgeblendet.
Ganz wichtig ist bei der Geschwindigkeitsermittlung des Motorrades das individuelle Bremsverhalten. Auch die Werte der Bremsverzögerung und Rutschverzögerung sind ganz wichtige Parameter in der Schadensregulierung. Beide werden maßgeblich durch die Existenz von ABS beeinflusst. Damit kann also gerade in der Argumentation mit dem Haftpflichtversicherer nicht auf "Faustformeln" zurückgegriffen werden, sondern es ist eine dezidierte Aufarbeitung sämtlicher Parameter des Unfalls erforderlich, begonnen mit dem Bremssystem des verunfallten Motorrades über das Beschädigungsbild des Motorrades im Übrigen, der Fahrbahnbeschaffenheit sowie letztlich der sogenannten Wurf- und Flugweite.
Nur der Rechtsanwalt, der sich mit diesem Spezialfragen auskennt, kann im Rahmen der Unfallrekonstruktion die Weichen frühzeitig zugunsten des geschädigten Motorradfahrers stellen. Hierbei kommt es bereits auf die richtige Fragestellung an den Gutachter an.
Neben der Geschwindigkeitsermittlung ist die sogenannte Vermeidbarkeitsanalyse die zweite Säule in der Unfallrekonstruktion. Bei den Ausführungen zum Gefahrerkennungspunkt ist festzustellen, dass Gutachter in Auftragsgutachten des Versicherers diesen Punkt von sich aus festlegen, was in jedem Falle überprüft werden muss. Bereits hier kommt es oftmals zu einer Weichenstellung zu Lasten des Motorradfahrers, die vom nicht spezialisierten Rechtsanwalt schnell übersehen wird. Auch wird bei der Begutachtung oftmals vermischt, wo der Motorradfahrer tatsächlich reagiert hat und wo er hätte reagieren müssen. Die erste Frage ist eine Sachverständigenfrage, die zweite eine Rechtsfrage. Viele Gutachten, die im Versichererauftrag geschrieben werden, sind im Grunde genommen bereits deshalb vollkommen unbrauchbar, ohne dass dieses der nicht spezialisierte Rechtsanwalt bemerkt.
Bei den sachverständigen Feststellungen zur Frage der räumlichen Vermeidbarkeit des Unfalles wird den Motorradfahrern häufig angelastet, bei Erkennen der Gefahr nicht voll abgebremst zu haben, da bei der gebotenen Vollbremsung der Unfall nämlich vermeidbar gewesen wäre. Das ist natürlich so nicht richtig. Bei der Vermeidbarkeitsbetrachtung darf nicht von einer Vollbremsung per se ausgegangen werden, sondern Maßstab muss eine gerade noch sicher beherrschbare Abbremsung sein. Auch hier katapultiert sich manches Gutachten ins "Aus".
Auffällig ist auch die Tatsache, dass sich in amtlichen Ermittlungsakten mitunter Zeugenaussagen finden, in denen unumstößlich behauptet wird, dass Motorrad sei nicht mit Licht gefahren. Hier muss der den Motorradfahrer vertretende Rechtsanwalt handeln: ob Licht eingeschaltet war, kann durch eine Untersuchung der Glühlampen geprüft werden, was nicht nur für das Abblendlicht, sondern auch für das Blinklicht gilt. Da gerade die Beleuchtungsfrage ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung eines etwaigen Mitverschuldens ist, konnten wir schon für manchen Mandanten eine höhere Haftungsquote in der Regulierung erreichen, in dem wir durch Sachverständige diese relativ einfache Untersuchung haben vornehmen lassen.
In vielen Schadensregulierungen taucht das Argument des Versicherers auf, der Motorradfahrer habe gegen die Helmpflicht verstoßen, weil er einen Helm getragen habe, der nicht vorschriftsmäßig war bzw. der nicht ordnungsgemäß angelegt war. An dieser Stelle wird immer wieder vergessen, auf die zivilprozessuale Darlegungs- und Beweislast zu schauen. Nach der Rechtsprechung besteht ein Anscheinsbeweis gegen den Motorradfahrer, wenn dieser Kopfverletzungen erlitten hat. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Das behauptete Mitverschulden ist vom Tisch, wenn z.B. mittels Sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann, dass der zum Unfallzeitpunkt getragene Schutzhelm vorschriftsmäßig war und außerdem ordnungsgemäß angelegt war. So gehört es bei uns zum kleinen 1 x 1 der Motorradschadensregulierung, die von der Staatsanwaltschaft oftmals asservierte Schutzkleidung und den Helm nachdrücklich nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen herauszuverlangen, um die Beweise zivilrechtlich zu sichern und entsprechende Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Dieser Aufwand und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten rechnen sich allemal, wenn im Ergebnis der Haftpflichtversicherer seinen Mitverschuldenseinwand fallen lassen muss. Oftmals sind dann Quoten zwischen 30 % und 50 % zu Lasten des Geschädigten ersatzlos vom Tisch. Das bedeutet im Klartext, dass das Motorradopfer plötzlich den Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch um fünf- bis sechsstellige Euro-Beträge steigern können.
Behauptete Geschwindigkeitsübertretungen - als Unfallursache - auf Seiten des Motorradfahrers sind beinahe an der Tagesordnung. Das ist pauschal keineswegs hinnehmbar. Ähnlich wie beim Pkw bedarf es der Überprüfung des Messverfahrens auf verschiedene Fehlerquellen bei der Bedienung des Messgerätes und bei der Auswertung der Ergebnisse. In unserem Netzwerk stehen versierte technische Sachverständige dafür zur Verfügung. Dazu gehören auch spezialisierte Sachverständige, die ein Messfoto auswerten können, auf dem ein Motorradfahrer mit Helm abgebildet ist, um so nachweisen zu können, dass der Adressat des Bußgeldbescheides der Fahrer oder eben auch nicht der Fahrer des betroffenen Motorrades war.
Viele Motorradunfälle sind vermeidbar und die Folgen eines Unfalls deutlich minimierbar, wenn im öffentlichen Verkehrsraum auf die Belange von Motorradfahrern geachtet würde: zum Thema "Schlagloch" fordern wir daher bei Straßenschäden eine vollflächige Erneuerung der Fahrbahndecke durchzuführen und Leiteinrichtungen aus flexiblem Material, sogenannte Flexipoller einzusetzen sowie das Straßenbankett zu befestigen, damit im ausgefahrenen Bankett Stürze vermieden werden. Der Straßenseitenraum am Kurvenaußenrand kann durch Erdwälle entschärft werden. Besonders wichtig ist der Unterfahrschutz an Leitplanken. Die Nachrüstung von bestehenden Schutzplanken mit Unterfahrschutz kostet ca. 30,-- € pro laufenden Meter. Bei einer durchschnittlichen Kurve von ca. 150 m Länge fallen also Kosten in Höhe von ca. 5.000,-- € an. Dieses sind relativ geringe einmalige Kosten, die definitiv verhindern, dass ein gestürzter Motorradfahrer unter die Leitplanke schlittert oder gegen einen Schutzplankenpfosten prallt und dabei schwer verletzt oder sogar getötet wird. 30,-- €/ Meter, die Leben retten können!