Kinderunfall

Fakten

In den vergangenen 30 Jahren hat sich die Anzahl der tödlich verunfallten Kinder halbiert. Im Jahr 2009 verunglückten insgesamt knapp 31.000 Kinder unter 15 Jahren, eine Zahl, die bereits um 30 % gegenüber dem Jahr 2000 geschrumpft ist. Auch die Anzahl der schwerverletzten Kinder konnte seit dem Jahr 2000 um 55 % reduziert werden. Allerdings sind 4.905 schwerverletzte Kinder im Jahr 2009 und über 25.000 leicht verletzte Kinder im selben Jahr eine unerträglich hohe Zahl!

Verunfallte Kinder sind keine kleinen Erwachsenen und stellen deshalb besondere Anforderungen an die Schadensregulierung. Schwere Kinderunfälle sind emotionale Tragödien der besonderen Art. Neben den betroffenen verletzten Kindern wird zugleich den Eltern und Geschwistern schweres Leid zugefügt, weil sie es sind, die für das Wohl der kleinen verletzten Kinderseelen einstehen müssen. Die medizinische Versorgung physischer Verletzungsfolgen ist gerade in der Akutphase einzig und allein die Aufgabe des medizinischen Personals. Eltern und Geschwister sind jedoch diejenigen, die dem kleinen Wesen Nähe, Geborgenheit und Zuversicht vermitteln müssen und dabei oftmals in ihrer eigenen Hilflosigkeit stecken bleiben. Aus diesem Grunde erfordert die Regulierung eines Kinderunfalls besondere Umsicht gerade auch in emotionaler Hinsicht. Darüber hinaus sind spezialisierte juristische Fachkenntnisse bei der Regulierung eines Kinderunfalls unabdingbar.

Leider werden viele Kinder im Fahrzeug der eigenen Eltern verletzt, wobei auch Fahrfehler eines Elternteils mitunter nicht von der Hand zu weisen sind. Aus Unkenntnis über die Rechtslage gehen hier vielfach berechtigte Ansprüche von verletzten Kindern verloren, weil sie überhaupt nicht geltend gemacht werden. Kinder haben wie jeder andere Beifahrer auch im Fahrzeug ihrer Eltern, selbst wenn der fahrende Elternteil den Verkehrsunfall alleinig verschuldet hat, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer des elterlichen Fahrzeugs.

Mitverschulden

Kinder, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, können sich nach § 828 Abs. 1 BGB keinem Mitverschuldenseinwand aussetzen. Das bedeutet, dass diese Kinder, selbst wenn sie sich im Straßenverkehr objektiv fehlerhaft verhalten haben sollten, jedenfalls kein Mitverschulden an der Verursachung eines Unfalls trifft. Auch dann, wenn das Kind Opfer im Straßenverkehr ist, muss es sich auch auf eigene Schadensersatzansprüche kein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses wird oftmals übersehen. In der Schadensregulierung ist es gar nicht so selten, dass ein gegnerischer Haftpflichtversicherer den Mitverschuldenseinwand erhebt. Vielen Anwälten ist nicht klar, dass gerade Kinder in der Opfersituation, selbst wenn sie durch ihr Verhalten zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben, gleichwohl einen vollen Schadensersatzanspruch haben.

Für die Altersgruppe der Kinder vom 7. bis zum 10. Lebensjahr entfällt eine Haftung für solche Schäden, die diese Kinder einem anderen zufügen, wenn es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt (§ 828 Abs. 2 BGB). (Davon ausgenommen sind Vorsatztaten.)

Auch hier gilt wiederum, egal ob das Kind Täter oder Opfer ist, es muss sich deshalb auch auf eigene Ersatzansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen. Allerdings ist diese gesetzliche Regelung nicht anwendbar, wenn Unfälle mit nicht motorisierten Fahrzeugen passieren. In diesem Zusammenhang sei auf Fahrradunfälle, Inlinerunfälle oder Skateboardunfälle verwiesen.

Ab dem 10. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit ist die Verantwortlichkeit eines Kindes bzw. Jugendlichen dann ausgeschlossen, wenn das Kind nicht die intellektuelle Einsichtsfähigkeit hat. Oftmals wird es dann auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens ankommen.

Schadensersatz für die familiäre Betreuung des verletzten Kindes

Wenn ein Kind Opfer eines Verkehrsunfalles geworden ist, dann wenden Eltern in der Regel einen wesentlich höheren Betreuungsaufwand für das verletzte Kind auf, als dieses ohne den Unfall so wäre. Oftmals kommt es dann zu einer ungewollten Vernachlässigung von Geschwisterkindern oder sogar zu einer Reduzierung der Berufstätigkeit eines oder beider Elternteile, um auf diesem Wege die persönliche Betreuung des verletzten Kindes sicherzustellen.

Haftpflichtversicherer wenden bei der Geltendmachung des Betreuungsaufwandes von Vater und/ oder Mutter oftmals ein, dass dieser Aufwand ein "Sowieso-Aufwand" sei und die Eltern lediglich in der allgemeinen Lebensgestaltungsmöglichkeit beeinträchtigt seien und es schließlich nicht um "käufliche" Leistungen gehe, sondern um eine nicht kommerzialisierbare elterliche Zuwendung.

Dem hat sich der BGH dem Grunde nach entgegengestellt. So weist er in einer Entscheidung vom 08.06.1999 (VI ZR 244/98) berechtigt darauf hin, dass ein finanzieller Ausgleich für Pflege und Betreuung durch nahe Angehörige dann zu gewähren ist, wenn für die Leistungen die Einstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Frage kommen wäre (BGHZ 108,28, 31 ff.).

Immer dann, wenn die zusätzliche Betreuung durch Eltern oder nahe Angehörige beim Kinderunfall als vermögenswerte Leistung zu verstehen ist, ist der Haftpflichtversicherer also verpflichtet, im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse des Kindes nach § 843 Abs. 1 BGB dafür Schadensersatz zu leisten.

An dieser Stelle ist es dringend erforderlich, in der Schadensregulierung in Kenntnis der vorhandenen Rechtsprechung sauber zu argumentieren, damit berechtigte Ansprüche für vermehrten Pflege- und Betreuungsaufwand eines verletzten Kindes vom Haftpflichtversicherer reguliert werden.

Schmerzensgeld

Da Kinder keine kleinen Erwachsenen sind, sondern Menschen, die das ganze Leben noch vor sich haben, haben sie bei gleicher Verletzung einen höheren Schmerzensgeldanspruch als ein Erwachsener. Damit soll die längere Leidenszeit ausgeglichen werden, die ein junger Geschädigter im Verhältnis zu einem Erwachsenen noch vor sich hat.

Schwere Unfälle sind für Kinder immer Traumata, bei denen die kindliche Psyche ohne fachkundige Therapie großen lebenslänglichen Schaden nehmen kann. Wir arbeiten deshalb mit Traumapsychologen zusammen, die gerade auf die Therapie von verletzten Kindern spezialisiert sind.

Erwerbsschaden

Kinder und Jugendliche mit einem Dauerschaden können durchaus einen Erwerbsschaden haben, wenn sie in das Erwerbsleben eintreten. Selbst wenn Kinder oder Jugendliche aufgrund gravierender Verletzungen niemals berufstätig sein können, steht ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens zu. Auch hier wiederum ist Augenmaß erforderlich. Um einen solchen Anspruch zu berechnen, bedarf es fundierter Kenntnisse der dazu gehörenden Rechtsprechung.

An dieser Stelle verweisen wir auf die Ausführungen in Schah Sedi / Schah Sedi, Personenschäden, 1. Auflage 2010.

Haushaltsführungsschaden

In den allermeisten Fällen kommt niemand auf die Idee, für ein verletztes Kind den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens geltend zu machen. Grundsätzlich kann auch bei Verletzung von Kindern ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bestehen! Nicht nur Ehegatten schulden nach § 1360 BGB die gegenseitige Mitwirkung in der Haushaltstätigkeit. Dieses gilt auch nach § 1619 BGB für die im Haushalt lebenden Kinder. Nach der Rechtsprechung besteht zumindest ab dem 14. Lebensjahr für Kinder eine Mithilfepflicht im Haushalt. Wenn Kinder dieser Verpflichtung nicht nachkommen können aufgrund ihrer Unfallverletzungen, dann begründet das einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

Vermehrte Bedürfnisse

Vorbehalte

Ganz wichtig beim Kinderunfall ist die Verhandlung von Zukunftsschadensvorbehalten mit dem Versicherer. Niemand weiß, wie sich kindliche Verletzungen in der Zukunft entwickeln. Dieses gilt gerade bei Dauerschäden. Um hier für die Zukunft alle Rechte zu sichern, benötigt man umsichtig formulierte Zukunftsschadensvorbehalte. Zu beachten ist auch, dass sämtliche Ansprüche so gesichert werden, dass selbst nach Mandatsbeendigung das betroffene Kind noch über Jahre vor Verjährung geschützt ist. Auch muss ein geschlossener Vergleich, in dem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vereinbart worden sind, den sich ändernden Lebensverhältnissen angepasst werden können. Das setzt fundierte juristische Spezialkenntnisse voraus.

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