Zunächst können Angehörige einen eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Unfallereignisses haben, wenn sie selbst und unmittelbar Verletzungen aus dem Unfallgeschehen davon getragen haben. Weitere Informationen finden Sie unter Schmerzensgeld.
Davon losgelöst ist ein Anspruch auf (Angehörigen-)Schmerzensgeld, der in den Fällen zum Tragen kommt, in denen ein Familienangehöriger vom Tode eines nahen Angehörigen erfährt, ohne selbst beim Unfallgeschehen dabei gewesen zu sein (sogenannter Fernwirkungsschaden).
Daneben besteht noch eine weitere Fallgruppe des Angehörigenschmerzensgeldes, wenn jemand schwere, lebensbedrohliche Verletzungen eines Angehörigen oder sogar dessen Unfalltod unmittelbar miterlebt.
Diese beiden Fallgruppen werden zusammengefasst als "Schockschäden", die zum Schmerzensgeld berechtigen, ohne dass eine eigene physische Verletzung als unmittelbare Unfallfolge vorliegen muss.
Letztlich ist noch der Fall denkbar, wonach jemand selbst am Unfall beteiligt ist und eigene Schmerzensgeldansprüche entstanden sind, der Verletzte aber zugleich den Unfalltod eines nahen Angehörigen - z.B. im selben Pkw - miterleben muss und er deshalb seinen weiteren Angehörigenschmerzensgeldanspruch (Schockschaden) beim KH-Versicherer geltend machen kann.
An die Regulierung des Angehörigenschmerzensgeldes sind jedoch besondere Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung müssen psychische Beschwerden vorliegen, die einen eigenen Krankheitswert besitzen. Die psychopathologischen Ausfälle in diesem Zusammenhang müssen dann von einiger Dauer sein.
Damit soll eine Abgrenzung von der "normalen" Trauer vorgenommen werden können. Nicht dem Schmerzensgeldanspruch eines Angehörigen unterfallen daher Beeinträchtigungen wie Trauer, Depression, Unlust, Antriebsschwäche und dergleichen, weil dieses als "normales Trauermaß" definiert ist. Erst wenn ein eigener pathologischer Zustand, d.h. eine verifizierbare Erkrankung dieser mentalen Probleme erkennbar ist, liegt eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor, welche zur Gewährung von Angehörigenschmerzensgeld führt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass derartig traumatisierte Menschen natürlich nicht nur einen Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld haben, sondern in diesem Zusammenhang auch Anspruch auf Ersatz von:
Die Rechtsprechung ist zum Teil hinsichtlich des Angehörigenschmerzensgeldes uneinheitlich. Der kleinste gemeinsame Nenner in der Rechtsprechung ist jedoch das Erfordernis, dass nur Familienangehörige (im Unterschied zu Unfallhelfern wie Polizisten, Feuerwehrleuten, Notärzten, Sanitätern etc.) den Anspruch haben sollen. Fernerhin müssen die anspruchsberechtigten Familienangehörigen entweder persönlich die Unfallsituation miterleben, in der ein Angehöriger lebensbedrohlich verletzt oder den Unfalltod erleidet oder aber die Familienangehörigen müssen einen Schock bei der Übermittlung der Todesnachricht erlitten haben. Erst wenn sich dann ein krankhafter Zustand von einiger Dauer diagnostizieren lässt, entsteht ein rechtlicher Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld.
Die Regulierung eines Angehörigenschmerzensgeldes setzt neben großem menschlichen Einfühlungsvermögen differenzierte juristische Kenntnisse voraus. Nur der Anwalt, der die dogmatischen Grundlagen für diese rechtliche Besonderheit verstanden hat, ist in der Lage, z.B. einem behandelnden Arzt die erforderlichen und richtigen Fragen zu stellen. Wenn an dieser Stelle nicht sauber gearbeitet wird, wird der nach dem Gesetz hier erforderliche Strengbeweis nach § 286 ZPO nicht erbracht und damit können Angehörige leer ausgehen, obgleich an sich ein Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld besteht. Daneben kann ein Angehörigenschmerzensgeld geltend gemacht werden für den erlittenen Schockschaden, wenn ein naher Angehöriger Opfer eines Unfalls geworden ist.