Nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung sterben Menschen. In diesem Fall haben dann die unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Das ergibt sich aus § 844 Abs. 2 BGB. Gerade die Bearbeitung von Tötungsfällen ist rechtlich äußert kompliziert und sollte am besten solchen Anwälten überlassen werden, die das nicht gerade zum ersten Mal machen.
Erforderlich ist zunächst eine erbrechtliche Prüfung der Sachlage, um festzustellen, wer anspruchsberechtigt ist und ob sich das Mandat deshalb nur auf eine oder gar auf mehrere Personen bezieht. Das ist bereits dann der Fall, wenn eine Mutter oder ein Vater getötet werden, wobei der jeweilige (Ehe-)Partner anspruchsberechtigt ist und daneben für die Kinder zusätzlich eigene Ansprüche entstanden sind.
Entscheidend ist auch, ob der getötete Mensch noch eine zeitlang gelebt hat und erst später verstorben ist. Dieses könnte nämlich noch eigene Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche ausgelöst haben, die dann auf den/die Erben übergegangen sind. Diese Ansprüche sind vom oben genannten Unterhaltsschaden losgelöst zu berücksichtigen und zusätzlich geltend zu machen.
Neben dem Barunterhaltsschaden ist auch an den Naturalunterhaltsschaden zu denken. Dies kann der Haushaltsführungsschaden oder auch der Betreuungsunterhaltsschaden sein. Daneben gibt es natürlich noch die Positionen der Beerdigungskosten bzw. ein isoliertes Angehörigenschmerzensgeld. Dazu verweisen wir auf Angehörigenschmerzensgeld. Die Berechnung der einzelnen Ansprüche im Tötungsfall ist äußerst kompliziert. Unsere Kanzlei hat zu diesem Thema ein 6-Stufen-Modell für die Berechnung des Unterhaltsschadens entwickelt (Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 5, Personenschäden, § 4). In diesem Zusammenhang hat unsere Kanzlei auch verschiedene Muster entwickelt, die herangezogen werden können je nach dem, ob es sich um eine Alleinverdiener-Ehe, eine Doppelverdiener-Ehe mit oder ohne Kinder handelt, um so eine optimierte Bezifferung der Ansprüche vornehmen zu können.
Die Rechtsprechung hat Quoten dazu entwickelt, wie die einzelnen Ansprüche unter den Berechtigten aufgeteilt werden können. Es muss jedoch an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden, diese Quoten ungeprüft zu übernehmen. An dieser Stelle darf nie der individuelle Einzelfall aus den Augen verloren gehen. Es ist immer zu prüfen, ob von standardisierten Quoten und Tabellen im Einzelfall abgewichen werden muss, wenn die individuellen Verhältnisse des/der Mandanten dies erfordern. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant erforderlich, weil nur so die einzelnen Schadensersatzpositionen abgeklärt werden können. Allein die gemeinsame Aufarbeitung einer möglichst vollständigen Fixkostenliste kann schon monatlich zu einigen 100,00 € Differenzbetrag beim Unterhaltsberechtigten führen. Die Ermittlung der Fixkosten stellt deshalb das „A und O“ der Unterhaltsberechnung dar. Fixkosten sind alle Kosten, die nach dem Tötungsfall im Haushalt weiter entstehen. Rechnerisch werden die Fixkosten vom Nettoeinkommen abgesetzt, aber dann dem Anteil der Unterhaltsgeschädigten vom verbleibenden Nettoeinkommen wieder zugeschlagen. Folglich darf auf keinen Fall leichtfertig eine Fixkostenliste erstellt werden, die unvollständig ist. Wenn man an dieser Stelle der Schadensregulierung nicht ausreichend Zeit investiert, gehen mehrere 10.000,00 € in der Regulierung verloren. Wir verweisen exemplarisch auf die Fixkostenliste, die in dem Buch Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 5, Personenschäden, Seite 151 ff. abgedruckt ist. Generell versuchen Versicherer, die Fixkosten niedrig zu rechnen, weil das natürlich mit erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des individuellen Schadensersatzanspruchs verbunden ist. Man kann deshalb festhalten: Je höher die Fixkosten, desto höher der Unterhaltsschaden.
Bei Tötungsfällen darf natürlich auch der Haushaltsführungsschaden nicht übersehen werden. Der BGH hat entschieden, dass die Führung des Familienhaushalts eine Unterhaltsleistung im Sinne von § 1365 BGB darstellt. Wenn also ein Hausmann oder eine Hausfrau durch einen Unfall/Arzthaftpflichtfall/allgemeinen Haftpflichtfall getötet wird, dann haben die Hinterbliebenen einen Schadensersatzanspruch, der auch den Haushaltsführungsschaden betrifft (§ 844 Abs. 2 BGB). Dieser spezielle Haushaltsführungsschaden wird jedoch nach anderen Grundsätzen berechnet als im Verletzungsfall. Aus diesem Grunde ist es an dieser Stelle auch wieder wichtig, mit dem Mandanten die Parameter für diesen Anspruch zu besprechen. Es kommt rechtlich wiederum darauf an, ob eine Allein- oder Doppelverdiener-Ehe betroffen ist.
Von diesem Haushaltsführungsschaden ist der so genannte Betreuungsunterhaltsschaden zu unterscheiden. Immer dann, wenn Kinder zu betreuen sind, muss dieser Anspruch separat berechnet werden. Nicht selten gelangt der vollständige Betreuungsunterhaltsschaden bei der Regulierung vollkommen in Vergessenheit, wenn ein Anwalt mit dieser speziellen Schadensregulierung noch nicht viel Berührung hatte. Auch hier gilt: Das Recht ist für die Wachen. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Geschädigten auf mögliche Ansprüche hinzuweisen.