Immer wieder beschäftigen spektakuläre Massenunfälle die Presse. Zumeist betroffen sind davon Autobahnen, wie der Massenunfall im Juli 2009 auf der A2 bei Braunschweig mit 21 Schwerverletzten und 259 zum Teil stark beschädigten Fahrzeugen. Ein unverhoffter Wintereinbruch im März 2010 hat auf der A8 zu einer Massenkarambolage mit 17 Verletzten und 170 geschädigten Fahrzeugen geführt. Im April 2011 kam es im Sandsturm auf der A19 bei Rostock zu einem Massenunfall, bei dem 132 Personen verletzt wurden, 8 Menschen starben und in den insgesamt 82 Fahrzeuge verwickelt waren. Dieser Unfall ist zugleich die schlimmste Massenkarambolage in Deutschland seit 20 Jahren gewesen.
Die Schadensregulierung erfolgt bei Massenunfällen im Zuge sogenannter gemeinsamer Regulierungsaktionen der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Lenkungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) entscheidet aufgrund der Unfallschilderung der Polizei, ob eine gemeinsame Regulierungsaktion eingeleitet wird oder nicht.
Voraussetzung dafür ist ein Unfallgeschehen mit mindestens 50 Fahrzeugen. Ab einer Beteiligung von 20 Fahrzeugen kann eine solche gemeinsame Aktion ausnahmsweise durchgeführt werden. Die Abwicklung der Regulierung erfolgt durch einzelne Kfz-Haftpflichtversicherer. Im Fall des Massenunfalls bei Rostock wurde die Aachen Münchener Versicherung für die Regulierung der Schäden in Richtung Berlin beauftragt; die Regulierung der Schäden in Richtung Rostock an den Fahrzeugen 1 - 30 wurde der Allianz Versicherung übertragen und die HUK-Coburg übernimmt die Regulierung der Fahrzeuge ab der Ziff. 31 in Richtung Rostock.
Weil in der Regel die Unfallverursacher und die Verschuldensanteile der einzelnen Unfallbeteiligten bei Massenunfällen nicht mehr rekonstruiert werden können, erfolgt bei der gemeinsamen Regulierungsaktion eine Regulierung im vereinfachten Verfahren. Es werden insgesamt 3 Quoten gebildet, die sich wie folgt verteilen: liegt nur ein Heckschaden vor, wird der Schaden zu 100 % reguliert, bei Vorliegen eines Frontschadens werden 25 % des Schadens gezahlt und bei Schäden Front und Heck werden insgesamt 2/3 getragen. Der Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers wird durch die gemeinsame Regulierungsaktion nicht berührt.
Kein Geschädigter ist gezwungen, sich an der gemeinsamen Regulierungsaktion zu beteiligen. Wenn ein Geschädigter daran nicht teilnehmen möchte, kann er seine Ansprüche individuell verfolgen, muss dann jedoch den konkreten Schädiger ermitteln und die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen. Dieses dürfte in der Praxis beinahe unmöglich sein, weil die Rekonstruktion des Unfallhergangs aufgrund der Komplexheit des Geschehens nicht möglich ist.
Zu beachten ist jedoch, dass es keine Quoten für die Regulierung der Ansprüche von Fahrzeuginsassen gibt. Die Ansprüche der Insassen sind also individuell zu beziffern und betreffen sämtliche Schadensersatzpositionen, also:
Die Personenschäden der jeweiligen Fahrer können ebenfalls im Rahmen der gemeinsamen Aktion reguliert werden. Diese Entscheidung obliegt der Lenkungskommission des GDV. Die Ansprüche der übrigen Insassen richten sich bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergang in jedem Fall gegen den Krafthaftpflichtversicherer des Fahrzeuges, in dem sich der Insasse befunden hat.